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Frachtgeschäft. Z 42».
käufer den dem Käufer oder Kommittenten erwachsenen Schaden gellend machen (vergl.
hierüber Anm. 54 im Exkurse zu § 382 uud Anm. 20 zu Z 38N.Anm. 2. Der Eigenthümer als solcher kaun nur auf Grund einer Cession des Berechtigten
klagen (Bolze 10 Nr. 441). Doch kann unter Umständen eine Klage aus unerlaubter
Handlung gegen den Frachtführer vorliegen, insbesondere bei vorsätzlichem Handeln.An»,. ». Außerdem aber haftet der Frachtführer demjenigen, der in den Frachtvertrag
eingetreten ist. also z. B. dem Käufer, wenn und sobald dies der Fall ist (Z 435 H.G.B.;
R.G. 1 S. 1).
Anm. 4. 2. Welches sind die Fälle der Haftung? Es sind drei Fälle: Verlust des Gutes in der Zeitvon seiner Annahme bis zu seiner Ablieferung, Beschädigung des Gutes während dieserZeit, Vcrsäumuug der Lieferzeit. Die drei Fälle wurden im früheren Handelsrecht ver-schieden behandelt. Für die ersten beiden hatte der frühere Art. 395 eine äußerst strengeHnstnngsvoraussetzuug, für die letzte ini Art. 397 die milde Haftuugsvoranssetzungdes vorliegend.!! Paragraphen normirt. Jetzt sind die Fälle gleich und zwar iu demmilderen Sinne behandelt.Anm. 5. a) Verlust des Gutes oder Beschädigung desselben. Wann Verlust nnd wann Beschädigungvorliegt, darüber siehe Anm. 3 n. 4 zu Z 414. Verloren ist das Gut dann, wenn esuntergegangen oder spurlos verschwunden ist oder wenn der Frachtführer außer Lageist, es in naher uud absehbarer Zeit herauszugeben z. B. infolge einer polizeilichenBeschlagnahme (R.O.H. 4 S. 14). Der § 79 V.O. bestimmt für das Eiscnbahufracht-recht, daß der Absender das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten kann,wenn sich die Ablieferung um mehr als 30 Tage verzögert.Anm. s. Als Beschädigung ist ein Schaden durch Sinken des Tauschwerths nicht aufzu-
fassen: doch knuu dieser auf Grund anderer Rcchtsgrüudc (schuldhafte Verzögerungder Lieferung ze. unten Anm. 10) geltend gemacht werden (Gareis-Fuchsberger S. 826Note 29; Förtsch Anm. 10 zu Art. 395).Anm. ?. In der Zwischenzeit zwischen Empfangnahme und Ablieferung
muß der Schaden entstanden sein. Der Absender muß also, wenn dies streitig ist, be-weisen, daß er das Gut unversehrt dem Frachtführer übergeben hat, und daß das Gutentweder überhaupt uicht oder beschädigt abgeliefert ist (vcrgl. unteu Anm. 11 fsg.). EinUnfall, der vor Beginn der Fahrt, aber nach Ablassung des Guts sich ereignet, fällt indie hier vorgesehene Haftungszeit (R.O.G. 9 S. 302), desgleichen ein Unfall, derwährend der Unterbrechung der Fahrt, auch wenn diese mit dem Absender besprochenwar, sich ereignete (Bolze 9 Nr. 370). Unter Ablieferung versteht man denjenigen Akt,durch welchen der Frachtführer die zum Zwecke der Beförderung erhaltene Gewahrsamnach Beendigung des Transports mit Zustimmung des Empfängers wieder aufgiebt(R.O.H. 2 S. 253; 14 S. 294; O.L.G. Hamburg in 38 S. 237; vergl. Anm. 16zu A 377, wo der Begriff der Ablieferung gleichfalls erörtert ist). Die Benachrichtigungdes Empfängers von der Anknnft des Frachtgutes, die Aufforderung an denselben, dasFrachtgut abzuholen, die Auslieferung des Frachtbriefes genügen nicht (R.O.H. 14S. 294). Wohl aber genügt Uebergabe an den bahnseitig bestellten Rollfuhrherru,wenn die Eijenbahu nicht verpflichtet ist, die Abrolluug in das Haus selbst zu be-wirken und nach Lage der Sache für ermächtigt gilt, den Rollfuhrherrn zu wählen(R.O.H. 8 S. 24).
Anm. s. Vor der Ablieferung ist der Schaden entstanden, wenn er sich ereignete, als das
Gut uuterwegs der Zoll- oder Steuerbehörde übergeben war; nach der Ablieferungist der Schaden entstanden, wenn er sich ereignete, als das Gut nach der Ankunft amBcstiinniniigsorte der Zoll- oder Steuerbehörde übergeben war und der Frachtführerdem Empfänger durch Anzeige von der Ankunft nnd Zustellung der Beglcitspapiere iudeu Stand gesetzt hatte, darüber zn verfügen; darin liegt Ablieferung (R.O.H. 2S. 254; vcrgl. auch R.G. 13 S. 168).
Anm. s. Endlich ist die Ablieferung erfolgt, wenn der Empfänger das Gut dem Fracht-
führer auf Gruud eines besonderen Verwahrungsvertrages beläßt (R.O.H. 14 S. 295).