Frachtgeschäft, Z 429.
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ansführbarkeit des Transports überhaupt bei längerem Verweilen, z. B, bei drohen-dem Eisgang u, s, w. (R.L.H. 3 S. 135), Ueber das dauernde Hinderniß siehenuten Anm. 7,
?-) Nicht vorausgesetzt ist das Erfordernis! des Abs. 1, das; keine Lieferfrist Amn, s,bedungen ist. Vielmehr ist das Reisehinderniß anch in diesem Falle gemeint (FörtschAnm. ö zu Art. 394).d) Die Wirkung ist:
a) Der Absender kann zurücktreten, ohne die Aufhebung des Hinder-nisses abwarten zu müssen. Der Absender, nicht der Frachtführer.Der Letztere muß vielmehr, wenn der Absender beim Vertrage beharren will, dienachthciligc Folge der zeitweiligen Behinderung rragen, z. B. den entbehrten Ver-dienst, die Mehrkosten n. s. w. lStr.Arch. 54 S. 77). Er braucht die Be-seitigung des Hindernisses nicht abzuwarten. Daraus folgt: er kannwährend der ganzen Dauer des Hindernisses (nicht etwa.bloß sofort), aber auchnnr während der Dnner des Hindernisses zurücktreten, nicht mehr nach Aufhebungdesselben lStr.Arch. 54 S- 79)./S) Er hat aber dem Frachtführer die Enschädignngcn zu gewähren,Anm. «.die hier aufgezählt sind. Dazu gehört insbesondere die Fracht für die zurückgelegteStrecke (sogenannte Distanzfracht (R.O.H. 3 S. 136).
Die Entschädigungspflicht cefsirt, wenn den Frachtführer ein Verschulden trifft.In diesem Falle hat der Frachtführer noch den Absender zu entschädigen.Zusatz I. Für das Eiseulinhufrachtrecht ist die Materie im H 65 V.O. geregelt.Znsatz 2. Andere Fälle der Behinderung, also insbesondere die dauernde» Hindcrnisic, Anm. ?.find hier nicht geiroffen. Hier entscheidet, wie die Denkschrift S. 256 zutreffend bemerkt, dasbürgerliche Recht, uud zwar die ZZ 323 ffg., 645 B.G.B. Demzufolge kaun, fährt die Dcnk-fchrift S. 257 fort, wenn die Weiterbeförderung des Gntcs dnrch Zufall dauernd verhindert wird,der Frachtführer in der Regel keine Distanzfracht verlangen. Eine Ausnahme erleidet dieserGrundsatz, sofern nach den Umständen des Falles die Ausführung eiues Theils der Reise alseine theilwcise Erfüllung im Sinne des Z 323 B.G.B, angesehen werden kann oder sofern dieUnmöglichkeit der Beförderung durch die Beschaffenheit des Gntes veranlaßt ist.
Noch weniger sind im vorliegenden Paragraphen andere Nücktrittsrechtc getroffen, die Anm. ».nicht auf Reiscbehindcrnngcn beruhen, so z. B. der Fall, daß der Absender aus Willkür zurück-tritt. Er kann dies zwar, muß aber den Vertrag seinerseits erfüllen (H 649 B.G.B.; FörtschAnm. 7 zu Art 394).
Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Be-schädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung oderdurch Versäumung der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Be-schädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalteines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.
Für den Verlust oder die Beschädigung von Aostbarkeiten, Aunstgegen-ständen, Geld und Wertpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm dieseBeschaffenheit oder der Werth des Gutes bei der llebergabe zur Beförderungungegeben worden ist.
Der vorliegende Paragraph regelt die Voraussetzungen der Haftung des Frachtführers . Anm. i.Der Umfang feiner Haftung ist im Z 430 dargelegt.
1. Wem haftet der Frachtführer? Zunächst dem Absender (R.G. 1 S. 1). Nicht ohneWeiteres dem Käufer der Waare, weun der Verkäufer der Absender ist: nicht ohne Weiteresdem Kommittentcn, wenn der Kommissionär der Absender ist. Dagegen kann der Ver-