1514
Frachtgeschäft. Z 42».
Grtsgebrauch nicht, so ist die Beförderung binnen einer den Umständen nachangemessenen Frist zu bewirken.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Ab-senders zeitweilig verhindert, so kann der Absender von dem Vertrage zurück-treten; er hat jedoch den Frachtführer, wenn diesen: kein Verschulden zur Lastfällt, für die Vorbereitung der Reise, die ZViederausladung und den zurück-gelegten Theil der Reise zu entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigungentscheidet der Grtsgebrauch; besteht ein Grtsgebrauch nicht, so ist eine den Um-ständen nach angemessene Entschädigung zu gewähren.
Lu, Der Paragraph beschäftigt sich mit zwei verschiedenen Fragen! mit einer Frage bc-
""""6'treffend den Antritt und die Vollendnng der Reise (Abs. 1) und mit einer Fragebetreffend den Eintritt eines Reischindernisscs (Abs. 2).
A»m. i. 1. (Abs. 1). Eine Frage betreffend den Antritt und die Vollendnng derReise. Es ist der Fall vorausgesetzt, das; eine Transportfrist nicht bedungen ist, wederausdrücklich noch stillschweigend. Ist sie bedungen, dann kommt es auf den Zeitpunkt desAntritts der Reise uicht au, weil es sich dann bloß nm die rechtzeitige Ablieferung handelt.Ist aber eine Transportfrist nicht bedungen, so hat der Absender ein rechtliches Interessedaran, daß der Frachtführer die Reise autritt. Es hat dies dauu iu vrtsgcbräuchlicher,eventuell augemcsfencr Frist zu erfolgen. Was den Ortsgebrauch betrifft, so ist der-jenige des Abgangsorts maßgebend. Als solcher gilt derjenige Ort, von welchem ans derTransport bewirkt wird. Regelmäßig ist dies der Aufgabeort, es kann aber sein, daß imgegebenen Falle schon die „Zureise" des Frachtsührcrs in den Bereich des Frachtvcrkchrssällt, was meist aus der Frachtbcrechnuug zu erkennen sein wird (Hahn H 1 zn Art. 394).Welche Frist angemessen ist, entscheidet der Richter in Streitfällen, sei es, daß nachbeendeter Reise hierüber Streitigkeiten entstehen, oder daß der Absender den sich weigerndenFrachtführer zum Autritt der Reise zwiugcu will. Letzteres ist ihm nach der C.P.O. nichtverwehrt, obwohl bei deu Berathungen des H.G.B , eine diesbezügliche Vorschrift ab-gelehnt wurde. Es steht dem Absender der Weg der einstweiligen Verfügung und derordentlichen Klage offen und zwar uicht bloß die Feststelluugsklagc, sondern auch dieLeistungsklage.
Anm. s. Vou der Verpflichtung, die Reife fortzusetzen uud zu vollenden, gilt das Gleiche:
auch die Fortsetzung und Vollendung muß mit angemessener Frist, ohne Umwege und ohnennnöthigc Verzögerungen geschehen.Anm. z. 2. (Abs. 2). Die Frage über deu Eintritt eines Reischindernisscs. Voraus-gesetzt ist der Fall, daß die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden zeitweilig verhindertwird. Die Wirkung ist Rücktrittsrecht des Absenders mit Pflicht zur Thcilcntschädigung.k) Die Voraussetzungen.
«) Erste Voraussetzung ist, daß das Hinderniß nicht auf einem Ver-schulden des Absenders beruht. Dazu gehören insbesondere Naturereignisseund sonstige Unfälle, ferner auch eiu vom Frachtführer verschuldetes Hinderniß.Wenn aber z. B. die Umstände in dem Znstand der Güter liegen, jo hat der Ab-sender das Hinderniß zn vertreten nnd das Rücktrittsrccht des vorliegenden Para-graphen ist nicht gegeben.
Anm. «. K Die zweite Voraussetzung ist zeitweilige Verhinderung. Dazu ge-
höre» nicht einerseits ganz geringfügige Verzögerungen, andererseits solche Hinder-nisse, welche nach Lage der Sache die konkrete» Zwecke der Reise völlig vereitelnwürden, »»d daher als dauernde Hindernisse zn betrachten sind (R.O.H. 4 S. 174:Bolze 17 Nr. 430). Maßgebend für die Beurtheilung, die nur von Fall zu Fallgeschehen taun, ist die Dauer der beabsichtigte» Reise, das Interesse des Absendersan schleuniger Ankunft, der Grad der Möglichkeit eines Verlustes oder der Un-