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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft, ß 423.

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ü) Der Absender trägt die Gefahr, auch vhne daß ein Verschulden seinerseits vorläge Anm. 3.(R.O.H. 24 S. 213). Ebensowenig kann cr sich damit entschuldigen, daß seine Leute,für die er sonst nicht verantwortlich ist, die Schuld trifft (Str.Arch. 67 S. 143).

v) Er muß dem Frachtführer den Schaden ersetzen, dcrdiesem erwächst. Anm. 4.Strafen, zu denen der Frachtführer vcrurtheilt ist, muß er diesem bezahlen, auch wcuuder Frachtführer sie noch nicht bezahlt hat, da cr nicht in Vorschuß zu gehen braucht(R.O.H. 13 S. 6.) Außerdem mnß cr den ihm selbst erwachsenen Schaden ebenfallstragen (z. B. Kon- siskation seiner Waare).

e) Nnr dann wird die Vorschrift modifizirt, wenn den FrachtführcrAnm. s.ein Verschulden trifft. Der Frachtführer bedeutet nur den Gegensatzzum Absender, während seine Haftung für andere Personen hier wie sonst besteht,besonders auch die Haftung für seine Leute nach Z 278 B.G.B, und K 431 H.G.B,lvergl. Förtsch Anm. 1 zn Art. 393). Ein Verschulden wird regelmäßig darin liegen,daß er den Absender nicht darüber belehrt hat, daß Begleitpapiere erforderlich oderdie überreichten nicht ausreichen, da der Frachtführer den Verhältnissen näher stehtoder stehen sollte, als der Absender, und sllr verpflichtet erachtet werden muß, nachdieser Richtung eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen (Hahn Z 2 zn Art. 393). Trifftden Frachtführer allein das Verschulden, so muß er seinen eigenen Schaden tragen unddem Absender den diesem erwachsenen Schaden ersetzen. Trifft beide Theile ein Ver-schulden, so greifen die allgemeinen Grundsätze über konkurrirendc onlpn. Platz 254B.G.B.). Hier sollte nur verordnet werden, daß die abstrakte Verpflichtung des Ab-senders zur alleinigen Tragnng der Gefahr cessirt, wenn den Frachtführer cm Ver-schulden trifft.

Sowohl der Absender als der Frachtführer können ihre Haflnng dnrch Verein-Anm. cs.barung ausschließen oder mildern? nur die Haftung für eigenen Vorsatz kann imVoraus dnrch Abrede nicht ausgeschlossen werden (vergl. Anm. 17 zn Z 426). Der H 59der Verk.Ordn. und des öst. Betr.Rcgl. lehnt eine Verantwortlichkeit für Verschuldungder Eisenbahnen nicht ab, nur daß dieselbe von der Prüfung der Richtigkeit und Voll-ständigkeit der Begleitpapiere befreit werden.Zusatz. Die Vorschrift des zweiten Satzes ist singnlnrcr Natur und darf über den That-Anm. 7.bestand, für den sie geschaffen ist, nicht ausgedehnt werden. Sie bezicht sich daher nicht ansden Frachtführer, der auf Grund cines durchgehenden Frachtbriefes dasFrachtgut mit den vom Absender übergebenen Begleitpapieren zur Weiter-beförderung übergiebt, da er nicht als Absender, sondern als Frachtführer thätig ist(R.O.H. 24 S. 214). Die Vorschrift bezieht sich ferner nicht aus den Fall der Nichtübcr-gabe oder unvollständigen oder ungehörigen Uebergabe sonst erforderlicher Begleit-papiere (vergl. Anm. 1) und endlich nicht auf den Fall, daß ein Schade dnrch Bc-fchasfenheit des Guts entsteht.

In letzterem Falle haftet, wenn dem Frachtführer ein Schade erwächst, der Absender nur Anm. s.nach allgemeinen Grundsätzen, also wenn ihn ein Verschulden trifft, z. B. wegen äußerlich uichterkennbarer ungehöriger Verpackung, wegen Verheimlichung besonderer Gefährlichkeit oderwegen Verletzung der Vertragsabreden, Reglements n. s. w. (R.G. 15 S. 151; 2V S. 78). Auchunverschuldet unrichtige Angaben im Frachtbriefe genügen zur Entstehung der Schadcusersatz-pflicht (Z 426 Abs. 3).

Selbstverständlich bezicht sich der Paragraph nicht auf das Verhältniß des Absenders zum Anm. s.Empfänger (R.G. vom 23. November 1894 in J.W. S. 16).

K 4S8.

Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Beförderung be-wirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalb deren er dieReise anzutreten und zu vollenden hat, nach dem Vrtsgebrauche. Besteht ein