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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft, ß 427.

analog angewendet werden, d. h. die Unterschrift muß in derjenigen Weise erfolgen,wie gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Erklärungen zu unterschreiben sind (vergl. daherAnm. 34fsg. zn Z 350, insbesondere auch darüber, ob die Unterschrift durch Vertretergeleistet werden kann). Jedoch ist hier gestattet, daß die Unterschrift im Wege dermechanischen Vervielfältigung hergestellt wird, sie braucht also nicht nothwendig ge-schrieben zu sein. Dagegen genügt nicht Unterstcmpelung, vielmehr ist Facsimilirunggemeint (dies gegen Cosack S. 427). Ein Frachtbrief, der diesen Erfordernissen nichtgenügt, ist kein Frachtbrief, wie ihn die Partei verlangen kann. Die Parteien könnensich natürlich auch mit dem bloßen Stempel begnügen nnd beim Eifenbahnfrachtbricfkann nach Z 51 Nr. 1 m der Eisenbahnverkehrsordnung die Unterschrift auch gedrucktund gestempelt sein.

Amn.i'i. 4. (Abs. 3). Haftung des Absenders für die Richtigkeit u»d Vollständigkeit der Frachtliricf-

nilgabcn. Diese Vorschrift ist ncn. Sie bedeutet nicht etwa, daß die Angaben im Fracht-brief unbedingt für den Inhalt im Frachtvertrag maßgebend sind; vielmehr ist, wie bereitsoben Aum. 3 dargcthan, der Gegenbeweis der Unrichtigkeit und Uuvollstäudigkeit der An-gaben gestattet. Auch dem Absender ist dieser Gegenbeweis nicht verschränkt. Wenn z. B. derFrachtführer die zum Versandt gebrachten Quantitäten falsch bezeichnet (etwa 1VVV PfundZucker, statt 1(10 Pfnnd Zncker), so folgt daraus keineswegs, daß der Absender die Frachtfür 16W Pfund Zucker zu bezahlen hat. Vielmehr ist ihm der Gegenbeweis, daß derFrachtbrief die Quantität unrichtig bezeichnet, wohl verstattet. Der Absender haftet jedoch,nnd das ist es, was nnscr Paragraph besagt, dem Frachtführer für alle schädlichen Folgen,welche dadurch entstehen, daß der Frachtführer der Angabe im Frachtbrief vertraut hat,so z. B. wenn er mit Rücksicht auf die größere Quantität einen größeren Platz in seinemFahrzeuge freigelassen und dadurch Schaden erlitten hat.

Anm.iL. Die Haftung ist von einem Verschulden des Absenders nicht abhängig. Die An-

gabe im Frachtbrief enthält hiernach eine Art Garantie der Richtigkeit. Dagegen ist esselbstverständlich, daß die Schadensersatzpflicht beseitigt oder beschränkt werden kann durchkonknrrirendeS Verschen des Frachtführers (§ 254 B.G.B; vergl. Litthauer Anm. e).

Anm. l?. Die Haftung kaun durch Abrede der Parteien auch eingeschränkt werden. Ins-

besondere kann sie auf deu Fall schuldhastcu Verhaltens beschränkt werden. Sie kannauch gauz beseitigt werden. Nnr von den Folgen des eigenen Vorsatzes kann man sich imVoraus durch Abrede nicht befreien <M 276, 278 B.G.B.).

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Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapiere zu über-geben, welche zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder polizeivorschriften vor derAblieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtführer,sofern nicht diesem ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die ausden: Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen.Anm. i. 1. DerersteSatzist eine Folge der Stellung des Absenders zum Frachtführer überhaupt.

Der Frachtführer hat den Transport auszuführen, für die Transportbereitschaft desGutes hat der Absender zn sorgen nnd dazu gehört auch die Ucbergabc der erforderlichenBegleitpapiere. Hervorgehoben waren früher nur die zoll- und stcneramtlichcn Begleit-papiere, jetzt sind auch diejenige» Papiere hervorgehoben, die zur Erfüllung von Polizei-Vorschriften erforderlich sind, so z. B. beim Transport von Giften, Explosivstoffen, Vieh,Leichen u. s. w.

Anm. s. 2. Der zweite Satz, auf welchem der Schwerpunkt des Paragraphen ruht, enthält dieVorschrift, daß der Absender die Gefahr trägt für die Unrichtigkeit uud Unzulässigkcit derBegleitpapiere, wcun nicht etwa den Frachtführer ein Verschulden trifft. Die Vorschriftist eine Ausdehnung des im Z 426 Abs. 3 ausgesprochenen Grundprinzips.