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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Frachtgeschäft. Z 42k.

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(Abs. 2.) Die Gestalt des Frcichtliricfes. Der Frachtbrief soll »ach Abs. 2 unseres Para-A»m.u>.graphen die hier aufgezählten 9 Erfordernisse haben.

a,) Die rechtliche Bedeutung der Vorschrift. Wenn der Frachtführer kraft Rechts-satzes das Recht hat, die Ausstellung eines Frachtbriefes zu verlangen, sv kann er dieAusstellung eines Frachtbriefes verlangen, der den hier aufgezählten Erfordernisse»entspricht, und umgekehrt befreit sich der Ansstellungsverpflichtete durch Ausstellungeines so beschaffenen Frachtbriefes. Es ist aber nicht gemeint, daß mir eine mit allendiesen Erfordernissen ausgestattete Urkunde überall dort, wo das Gesetz von einemFrachtbriefe spricht, als Frachtbrief zu betrachten ist, während eine das eine oder dasandere Erfordernis; entbehrende Urkunde eine derart mangelhafte Urkunde wäre, daßihr keine Beweiskraft zukäme und daß sie uicht die Rechtsfolgen der HZ 432 Abs. 2,433, 435, 436 erzeugte. Vielmehr ist es Sache richterlichen Ermessens, wie weit trotzFehlens eines Erfordernisses eine derartige Urkunde als Frachtbrief anzusehen ist oderuicht, insbesondere wie weit ihr Beweiskraft zukommt. Dagegen muß eine diesemParagraphen entsprechende Urkunde überall als vollständiger Frachtbrief angesehenwerden (Hahn 8 1 zu Art. 392). Die Aufnahme weiterer Erklärungen ist jedoch uichtunzulässig. So hat die Eiseubahuvcrkchrsordnuug im H 51 umfassendere Angaben vor-geschrieben, aber andererseits im Z 51 Abs. 2 die Aufnahme weiterer Erklärungen alsdie von ihr vorgeschriebenen als unzulässig erklärt. Gleichwohl ist auch diese letztereVorschrift nicht dahin zn verstehen, daß der Frachtbrief durch Aufnahme weiterer Er-klärungen jeder rechtlichen Bedeutung entbehrte, sondern nur dahin, daß die Eisenbahnauf Grund eines solchen Frachtbriefes die Beförderung ablehnen bcziv., wenn er ausVerscheu angcuomincn wurde, die Ausstellung eines neuen vorschriftsmäßigen Fracht-briefes verlangen kann.

b) Zu den einzelnen Erfordernissen ist zu bemerken.

Zu Nr. 3 und 4: Die Bestimmung des Adressaten und des Ortes der Ab-A"m.ir.lieferung kaun auch vorbehalten werden (Hahn 3 und 4 zn Art. 392). Doch kannder Frachtbrief niemals wirklich an Order gestellt werden und noch weniger anf denInhaber (Hahn Z 3 zn Art. 392). Unter dem Ort der Ablieferung ist der Be-stimmungsort zn verstehen, auch wenn es daselbst zu einer Ablieferung nicht kommt, wiebei bahnlagernden Sendungen >.Puchelt Anin. 8 zu Art. 392). Als Adressaten kannder Absender sich selbst bezeichnen.

Zu Nr. 5. Unrichtige Angaben über die Beschaffenheit und Quantität ver-Anm.l-2.pflichten den Absender zum Ersatzc des daraus dem Frachtführer erwachsenen Schadens(vergl. Abs. 3 uud dazu unteu Anin. 15 ffg., ferner A 83 V.O ), sowie znr Erlegungder festgesetzten Konventionalstrafe, können auch gegebenen Falls die Strafe des Be-truges nach sich ziehen (R.G. vom 2. Juni 1880 und 11. Februar 1887 in EgersEiseubahnrechtlichcn Entscheidnngcn 1 S. 199; 5 S. 249). Das Merkzeichen, ge-wöhnlich sixnum genannt, muß in dem Frachtbrief und auf dem Gut enthalten sein(Eger 1 S. 86).

Zu Nr. 6. Die Vorschrift ist neu. Anm.iZ.

Zu Nr. 7. Hier ist ueu die Vorschrift über den Vermerk betreffend die Voraus-bezahlung der Fracht.

Zu Nr. 8. Hier ist neu die Vorschrift über die Angabe der Vereinbarungenbetreffend die auf dem Gute haftende Nachnahme.

Zu Nr. 9. Diese Vorschrift ist neu. Es genügt also nicht, wie früher, daß Anm.i«.der Frachtbrief den Absender bezeichnet, sondern er muß jedenfalls die Unterschrift desAbsenders enthalten. Auch diese Vorschrift ist nicht als wesentlich zu betrachten in demSinue, als ob kein Frachtbrief vorläge, wenn die Unterschrift des Absenders fehlte(vergl. oben Anm. 10). Insbesondere greift der § 125 B.G.B, (ein Rechtsgeschäft,das der gesetzlich vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig) nicht Platz. Denn indiesem Sinne ist die Form nicht vorgeschrieben, der Frachtbrief ist nicht die Form-voranssetzung sür den Frachtvertrag (vergl. oben Anm. 2). Wohl aber muß H 126 B.G.B.