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Frachtgeschäft. Z 426.
Frachtführer den Vermerk macht: wegen Andrangs nicht gewogen (R.O.H. 3 S, 1W).Weiter ist zn bemerken, daß dem Absender der Gegenbeweis gegen den Frachtbriefinsoweit verschränkt ist, als Abs. 3 unseres Paragraphen reicht: die dort angeordneteHaftung wird durch den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angabe naturgemäßnicht beseitigt, es muß umgekehrt der Absender dem Frachtführer für die Richtigkeitder Angaben haften.
Er ist nicht etwa das einzig zulässige Beweismi ttel für denFracht-vertrag und seine Bedingungen, wie schon daraus erhellt, daß bei zahl-reichen Frachtverträgen nach der Verkchrssitte Frachtbriefe überhaupt nicht aus-gestellt werde», fo ini PostVerkehr bei Briefen und Drucksachen, bei Dienstmännern,bei Mobeltransportanstaltcn. Auch wenn ein Frachtbrief ausgestellt ist, ist derBeweis nicht verschränkt, daß daneben noch andere Vereinbarungen getroffen sind(Schott bei Eudemauu III S. 31V). Soweit freilich der Frachtbrief die Grundlageder Rechtsbezichnngcn zwischen anderen Personen ist, als zwischen Absender uudFrachtführer (vergl. Z 436), ist dieser Gegenbeweis versagt.Gegen wen beweist er? Für und gegen beide Kontrahenten (vergl. Anm. 7).Nicht bloß gegen den Aussteller, sondern auch gegen deu Frachtführer (R.O.H. 11S. 2lU; R.G. v. 5. Dezember 187» uud 18. Dezember 186!» iu Egcrs Eiscnbahu-rechtlichen Entscheidungen 1 S. 38 und 334). Das folgt aus dem Rechtsgruude derBeweiskraft, der sich aus dem Folgenden ergicbt. Ueber die Beweiskraft gegenüberanderen Interessenten siehe Anm. 4 n. 7.
Die Beweiskraft beruht auf der Aushändigung und Annahme desFrachtbriefes und beginnt daher mit der Thätigung dieser Akte. Das folgtaus allgemeinen RcchtSgrundsätzcn (Hahn Z 1 zu Art. 3!>1). Nachträglicheeinseitige Veränderungen des Frachtbriefes, z. B. hinsichtlich der Haft-barkeit des FrachtsührcrS, haben keine Wirkung (R.O.H. 11 S. 20ö).Anm. 7. I») Ueber den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender dicut der Frachtbriefals Beweis, uud es wird allgemein angenommen, daß der Frachtbriefdie gleiche Beweiskraft hat für und gegen alle Bet heiligten, welche inden Frachtvertrag eintreten (Goldschmidt Handb. S. 73»; Egcr 1 S. 51). Insbesondereist angenommen, daß der Empfänger sich durch Annahme des Frachtguts und desFrachtbriefes dem Frachtvertrage nach Maßgabe desselben unterwirft (R.O.H. 21 S. 181),gegebenen Falls auch zur Erlegung der dnrch unrichtige Deklaration des Absendersim Frachtbriefe verwirkten Konventionalstrafe verpflichtet ist (R.O.H. 21 S. 185), auchweuu er kciue Kenntniß von der falschen Deklaration hatte (R.G. vom 8. Januar 1833in Egers Eisenbahnrechtlichcn Entscheidungen 2 S. 436).Anm. ». 2. (Abs. 2.) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen. Dasgesetzliche Recht auf Ausstellung eines Frachtbriefes besteht auch dann, wenn die Ausstellunguicht üblich ist (Hahu Z 5 zu Art. 3S1). Doch cessirt dies gesetzliche Recht, wenn einHandelsgebranch dahin zn konstatiren ist, daß der Frachtführer die Ausstellung einesFrachtbriefes nicht verlangen darf <ZZ 157, 142 B.G.B. ? 346 H.G.B.). Ein solcher>>audelsgebrauch dürfte im Verkehr mit den Möbeltransportaustalten uud mit den Dicnst-männern zn konstatiren sein. Ucblich ist er wohl nnr im Eisenbahnverkehr (vergl.Z 51 B.L.) nnd im Packetverkchr mit der Post, wo die Bcglcitadrcsse den Frachtbriefdarstellt. Auch im Pnckctverkehr mit der Berliner Packetfahrtgesellschast stellt der Ab-sender eine solche Beglcitadresse aus.Anm. ü. Im Uebrigen wollte diese Vorschrift nicht bestimmen, daß nur der Frachtführer
die Ausstellung, nicht auch, daß der Absender die Annahme des Frachtbriefes verlangenkann, chahn 8 4 zu Art. 331: Eger 1 S. 56). Nach Z 54 Nr. 5 und 7 V.O. kann derAbsender von der Eisenbahn ein eine Bescheinigung über den Empfang des Gutes ent-haltendes Frachtbricfdnplikat vdcr unter Umständen einen Annahmeschein verlangen.Im internationalen Frachtverkehr ist die Erthcilung des Duplikats sogar obligatorisch,es wird also auch ohne Verlangen ertheilt (Art. 8 des Berner Vertrages).
Anm. >.
7)
Anm. S,
ö)
Anm. 0.
5)