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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Frachtgeschäft. K 426.

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7. die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlungeinen Vermerk über die Vorausbezahlung;

8. die besonderen Vereinbarungen, welche die Betheiligten über anderePunkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderungbewirkt werden soll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ab-lieferung und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, ge-troffen haben;

9. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Ver-vielfältigung hergestellte Unterschrift ist genügend.

Der Absender haftet den: Frachtführer für die Richtigkeit und die Voll-ständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben.

Dcr vorliegende Paragraph behandelt dnS Recht auf Ausstellung eines Frachtbriefes (Abs 1) Ein-und die Gestalt des Frachtbriefes (Abs. 2), ferner die Vorschrift, daß der Absender dem Fracht-sührer sür die Richtigkeit und Vollständigkeit des Frachtbriefes haftet (Abs. 3).Vorher ist jedoch die rechtliche Bedeutung des Frachtbriefes zu erörtern.1. Die rechtliche Bedeutung des Frachtbriefes. Hierüber sagte der frühere Art. 391: DerAnm. 1.Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Fracht-führer und dem Absender. Diese Vorschrift ist im neuen H.G.B, nur deshalb weg-gelassen, weil sich dies von selbst ergicbt nnd im Gesetze nicht ausgesprochen zn werdenbraucht (Denkschrift S. 255). Richtig ist dies also auch jetzt. Doch macht Hcllwig (Ver-träge auf Leistung an Dritte) S. 485 mit Recht darauf aufmerksam, daß dcr Frachtbriefin einzelnen Beziehungen mehr ist als Beweisurknndc, nämlich die Grundlage der gegen-seitigen Rechtsbeziehungen der Betheiligten (vergl. z. B. H 436). Aber im Allgemeinenmuß daran festgehalten werden, daß es keine Dispositivnrknndc, sondern bloße Beweis-Urkunde ist. Im Einzelnen gilt hierüber Folgendes:Er dient als Beweis. Dariu liegt zweierlei:

«) Er ist nur ein Beweismittel. Er bedeutet nicht etwa die Form, von deren Anm. 2.Einhaltung die Willigkeit des Frachtvertrages abhängt. Der Frachtvertrag folgtvielmehr der Formfreiheit des B.G.B. (R.O.H. 12 S. 198). Ueber die Form desEiscnbahnfrachtvertrages siehe zu Z 453.

/?) Er liefert Beweis, wie jede Privaturkunde, d. h. zunächst vollenAnm. Z.Beweis, jedoch mit Zulässigkeit des Gegenbeweises') (Bolze 9 Nr. 365). DcrGegenbeweis ist insbesondere nach folgenden Richtungen gestattet: bezüglich derQuantität und dcr Stückzahl (R.O.H. 7 S. 216; R.G. vom 8. Januar 1883 inEgcrs Eiscnbahnrcchtlichen Entscheidungen 2 S. 436); bezüglich der Frachtbcrcchnung(R.O.H. 9 S. 71; 21 S. 181; 23 S. 304; R.G. vom 6. Mai 1881 und vom8. Januar 1883 in Egcrs Eiscnbahnrechtlichcn Entscheidungen 2 S. 35 und 436).Auch gegen den nach Maßgabe des § 54 dcr Verk.-Ordn. unterstempelten Fracht-brief ist der Gegenbeweis zulässig (R.O.H. 9 S. 439; 17 S. 120). Die in Z 54Nr. 4 der Verk.-Ordn. enthaltene Beschränkung der Beweiskraft desunterstempelten Frachtbriefes ist giltig, berührt aber nur die Beweispflicht, uichtdas Recht des Richters, nach freier Ueberzeugung die vorgebrachte!, Umstände undBeweise zu würdigen (Puchelt Anm. 7 zu Art 391). Auch sonst kann die Be-weiskraft durch Vereinbarung, insbesondere durch Vermerke imFrachtbriefe beseitigt oder eingeschränkt werden; so z. B. wenn dcr

^) Eine Werthdeklaration hat keine Beweiskraft für den Werth, sondern nur die Bedeutungeiner einseitigen, den Frachtführer nicht unbedingt verpflichtenden Erklärung des Absenders, sieersetzt sür den Fall der Klage auf Berlustersatz nicht den Beweis des Werthes, sondern setzt nurdcu Höchstbetrag der zu gewährenden Entschädigung fest. Die Angabe des Inhalts ist ebenfallskein Beweis für denselben, da es sich dabei um einseitige Angaben des Absenders handelt, dieder Frachtführer nicht konlrolireu kann (vcrgl. hierüber Anm. 28 zu H 429).