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Frachtgeschäft. Z 426.
von Anderen') übertragen werden. Puchett (Anm. 5 zu Art. 390) giebt diesem Gedankendahin Ausdruck, daß er sagt: es fehle in der Definition der Begriff fremde Güter. Indieser Weife ist der Gedanke aber nur deshalb nicht cinwandsfrei ausgedrückt, weil es sichum die Eigenthnmsfragc dabei nicht handelt/-) In Folge des hier hervorgehobenen selbst-verständlichen Erfordernisses ist nicht Frachtführer der Fabrikant, der innerhalb seinesGewerbebetriebes für sich selbst die Waaren von einem Etablissement zum anderen trans-portirt, oder der Hansirer, der seine Waare mittelst Fuhre von Ortschaft zu Ortschafttransportirt, auch nicht der Inhaber eines Müllabfuhrgcschäfts, weil diesem nicht derTransport von Gütern übertragen wird, sondern Gegenstand des Geschäfts die Befreiungvon dem Müll als lästigem Unrath ist. (Auch als Käufer des Mülls kaun der Inhaberdes Fuhrgeschäfts uicht betrachtet werden, denn der Müll wird ihm als werthlofer Gegen-stand überlassen.) Der Inhaber eines Müllabfuhrgcschäfts ist daher nicht Kaufmann, kannes allerdings nach K 2 werden.
Anm.io. Liegt aber der Begriff der Uebernahme und Ausführung eines Transports vor, so
kommt cS nicht darauf au, ob der Transport mittelst eigener oder gemietheter Transport-mittel oder auch iu der Weise ausgeführt wird, daß der Uebernchmer seinerseits mit DrittenFrachtverträge schließt (R.G. 2ö S. 112). Es kann daher Jemand Frachtführer sein, derkeinen einzigen Frachtwngen besitzt. Es genügt, daß er die Frachtverträge mit dem Drittenfür eigene Rechnung (nicht für Rechnung des Absenders) schließt (Hahn § 11 zu Art. 390;R.O.H. 20 S. 341). In Folge dessen hat das R.O.H. die inzwischen eingegangene Nord-deutsche PackctbcfördcrungSgcscllschaft als Frachtführerin angesehen, obwohl sie die ihr zurBeförderung übergebencn Packcte durch die Eisenbahn befördern ließ (R.O.H. 9 S. 89);aus gleichem Grunde wäre die Post hinsichtlich der Packetbeförderung als Frachtführern!anzusehen, obwohl sie die Packete mit der Eisenbahn befördert (Puchelt Anm. 12 zuArt. 390), sie ist jedoch durch Z 452 dem Handelsrecht entrückt.
Anm.ii. Zur Ausführung des Transports gehört die Ablieferung au deu
Adressaten. Diese Verpflichtung des Frachtführers versteht sich daher von selbst (Bolze19 Nr. 511).
§4S«.
Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen.
Der Frachtbrief soll enthalten:
^. den Grt und den Tag der Ausstellung;
2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers;
S. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (des
Empfängers);^. den Grt der Ablieferung;
5. Die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit. Nlenge und ^Merk-zeichen;
6. die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oderpolizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere;
') Dieser Andere ist der Absender, während der Versender derjenige ist, für dessen Rechnungder Absender, vorausgesetzt, daß er überhaupt für fremde Rechnung deu Frachtvertrag abschließt,dies thut, also der Kommitteiit des Spediteurs, wogegen der Spediteur nur Absender ist. Auchder Empfänger kann der Absender sein, wie er auch der Versender sein kann.
-) Noch weniger kommt eS daranf an, ob die Güter dem Absender oder einem Drittengehören. Selbst wenn der Absender im Frachtvertrage von „seinen Gütern" spricht, ist er dadurchnicht gehindert, den Frachtvertrag auszunützen durch Aufgabe fremder Güter zum Transport(Bolze 2 Nr. 969).