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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Fiaclugcschäft. Z 425.

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Privatpostaustallcu bleibt frei die Beförderung vvu Drucksachen ohne Aufschrift, also auch Listen,auch hier liegt Güterbeförderung vor. Es geht dagegen zu weit, wenn Garcis-FuchSberger(S. 818 Anm. 1) das Telegramm nnd die durch das Telephon gerufene Mittheilung alseiu Gut bezeichnet, welches an den Destinatär befördert wird, nnd wenn er demgemäß dieGeschäfte der Telegraphen- nnd Telephonanstalten als Frachtgeschäfte bezeichnet. RichtigerAnsicht nach sind solche Mittheilungen nicht als Güter zu bezeichnen, weil sie an einkörperliches Substrat nicht geknüpft und daher uicht als transportabel im körperlichenSinne zu betrachten sind. Vielmehr sallen die Geschäfte der Telcgrnphenaustalteu unterden Begriff des Werkvertrags (Uebermittclung der Nachricht durch den elektrischen Funken:vergl. Cvsack S, 505: Förtsch Anm. 5 zu Art. 390), die der Telephvuanstalten unter denBegriff der Iveatio eoiickuotio oxerarum st rei (die Pvstvcrwaltnng stellt die technischeLeitung znr Benutzung und die Dienste ihrer Beamten zum Zwecke der Verbindung zurVerfügung: vergl. Schott bei Endemnnn III S. 590 n. 613).

3. Zu Lande oder auf Flüsse» und sonstigen Binnengewässern. Was den Transport ans «m», i!.Flüssen nnd Binnengewässern anlangt, so findet auf denselben seit dem 1. Januar 1896

das H.G.B, nur noch insoweit uneingeschränkte Anwendnng, als es sich um den Transportauf Flößcu handelt, uicht auch dann, wenn es sich um deu Transport ans Schiffen handelt.Das an dem gedachten Tage in Kraft getretene Flößercigesetz vom 15. Juni 1895 hatnämlich keine besonderen Borschriften über den Frachtvertrag erlassen, wohl aber dasBiuueuschifffahrtsgcsetz vom gleichen Datum bezw. nach der Bekanntmachung des Reichs-kanzlers vom 30. Mai 1893 (HH 26 ff.). Seit Emanation dieses letzteren Gesetzes fällt dieBetrachtung des Frachivertrages mittels Schiffen auf Flüssen nnd sonstigen Binnncn-gewässern uicht mehr iu den Bereich eines Kommentars zum H.G.B. Die in deu vorigenAuflagen behandelte Frage, welche seerechtlichen Vorschriften für den Binncnschifffahrts-verkehr gelten, ist seitdem gegenstandslos geworden, da das Biuueuschisssahrtsgesctz er-schöpfende Sondcrvorschriften für den Binnenverkehr giebt.

4. Gewerbsmäßig. Wer einen einzelnen Frachtvertrag schließt, auf deu finden die Vor-Anm. ?.schriftcn des vorliegenden Paragraphen keine Anwendung, es sei denn, daß es eiu Kaufmann

ist, der den Trausport übernimmt (H 451). Ueber den Begriff der Gewerbsmäßigkeitvergl. Anm. 13sfg. zu Z 1. Hervorzuheben ist hier, daß Personen, die ein anderes Gewerbebetreiben, oft auch Gütertransporte nebenher, zur Unterstützung ihres eigentlichen Ge-werbes ausführen, so z. B. die Hotelbesitzer, welche das Gepäck ihrer Gäste durch besondereHotelwngen von der Bahn abholen lassen, oder Personentransportanstalten, welche auch dasReisegepäck der Passagiere zum Trausport übernehmen. Solche Gewerbetreibende werdendurch derartige Vertrüge uicht Frachtführer, weil dieselben nur zur Unterstützung ihresGewerbes dienen, die betreffenden Frachtvertrüge sind jedoch dann, wenn die Gewerbe-treibenden aus sonstigen Gründen Kaufleute sind, gemäß Z 451 nach den Vorschriftendes vorliegenden Abschnitts zu beurtheilen, also z. B. die Frachtverträge der Personcn-transportenre dann, wenn sie unter den Begriff Transportanstalteu fallen (Schott beiEndemann III S. 293; Hahu § 9 zu Art. 39V).

Liegt Gewerbsmäßigkeit des Betriebes vor, so braucht das einzelne Geschäft nicht Am». «.entgeltlich zu sein (vergl. Amu. 14 zu Z 1), dann ist auch der Staat Frachtführer. Vergl.hierüber Anm. 10 zu § 36. Auch auf deu Umfang des Gewerbebetriebes kommtes nicht an. Der gewöhnliche Frachtfuhrmauu und Frachtschiffer , der Gepäckträger, Dienst-mann, Ewcrführer fällt ebenso gut unter die Definition des H 425, wie die große Transport-anstalt, Eisenbahn, Postdampfschifffahrtsgescllschaft.

5. Uebcrnimmt. Hier war im früheren Art. 390 der Ton auf die Ausführung der über-Anm. 9.uommcnen Verpflichtung gelegt, nicht, wie bei der Spedition, auf die Uebernahme derVerpflichtung. Jetzt ist auch hier, wie bei der Spedition und Kommission, der Ton auf

die Uebernahme gelegt. Es ist aber, wenn auch im Gesetze nicht ausdrücklich gesagt, sodoch selbstverständlich, daß es sich um die Ausführung solcher Transporte handelt, welche

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