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Frachtgeschäft, H 425.
Wasserlauf) oder auch ohne Transportmittel geschehe», sei es, daß die OrtSveründerungdurch die menschliche Körperkraft erfolgt (Dienstmänner, Packträger, Fußboten) oderdaß die Sclbstbeweguug des Guts, so bei lebenden Thieren, geleitet wird (Vichtreiber).Freilich besteht darüber Streit, ob auch der Transport ohne Trausportmittel unterden vorliegenden Paragraphen fällt, und insbesondere wird dies von Goldschmidt (Handels-recht Z 54) nnd Cosack (S. 421) hauptsächlich deshalb geleugnet, weil der Sprach-gebrauch Dienstmänner , Packträger, Fußboten und Viehtreiber nicht als Frachtführeransieht und insbesondere nicht als Kaufleute. Allein mit Recht wendet Hahn (Z 1 zuArt. 390) hiergegen ein, daß das Gesetz hier, wie bei der Definition des Kaufmannsin H 1, einen eigenen Begriff anfgestellt hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich dieser Begriffmit der Anschauung des Lebens und dem Sprachgebrauch deckt. (Bcrgl. R.G. 2V S. 49;Förtsch Amu. 1 und 10 zu Art. 390). Der Wortlaut des Gesetzes gestattet diese Ein-schränkung jedenfalls nicht, und so steht denn auch die herrschende Mciunng auf demhier vertretenen Standpunkte. (Hinsichtlich der Viehtreiber R.O.H. 13 S. 133; über-haupt außer Hahn: Pnchelt Anm. 4 zu Art. 39V; Gareis-Fuchsberger S. 816 Anm. 3;Schott bei Endemann HI S. 290; ebenso R.G. 6 S. 100) — Ueber den Transport,auf Schiffen nnd Flüssen siehe uutcn Anm. 6.
Anm. 3. e) Zur Beförderung gehört nnr eine Veränderung von Ort zu Ort,nicht nothwendig von Ortschaft zn Ortschaft. Auch der Transport imLoknlvcrkchr ist getroffen (R.O.H. 12 S. 197; R.G. 20 S. 51). Deshalb gehört auchder Trausport zum Zweck des Umzuges dazu, selbst weuu der Umzug nur von Etagezu Etage oder gar bloß vvu Stube zu Stube bewirkt wird.
Anm. 4. ck) Zur Beförderung gehört, daß das Gut dem Ucbcruehmcr übergebenwird. Stellt derselbe bloß die Transportmittel oder seine Lentc, damit der andereKontrahent dadnrch in die Lage versetzt wird, den Transport zu bewirken, so liegt keinFrachtvertrag, sondern Miethe vor (R.O.H. 13 S. 135). Daher ist der Schleppvertragnicht Frachtvertrag (R.O.H. 23 S. 320; R.G. 10 S. 166), es sei denn, daß das zuschleppende Fahrzeug dem Schleppschisser zum Transport übergeben ist und währenddes Transports im Gewahrsam des Schleppschiffers bleibt (R.G. 6 S. 99). DieKlausel „frei Dampf" bedeutet, daß der Absender für die Zugkraft zn sorgen hat,ändert aber nicht? an der Natnr des Vertrages als Transportvertrages (Bolze 14Nr. 406 c).
A»m. s. 2. Güter müssen tranSportirt werden. Menschen sind ausgeschlossen (über das Personen-trnnsportgcschäft vergl. unsere Erläuterung zu § 472). Es müssen Sachen sein. Doch müssendie Güter nicht gerade Handelsgut darstellen, also sind anch gebrauchte Möbel, Kanonen n. s. w.Transportgüter im Sinne der Borschrift (Str.Arch. 73 S. 362; R.G. 20 S. 49). Auchbraucht es überhaupt nicht ein Gut zn sein, welches Verniögenswerth hat, sondern jederbewegliche Gegenstand, der transportabel ist, ist ein Gut im Sinne der Vor-schrift (R.G. 20 S. 49; Schott bei Endemann III S. 291). Deshalb gehören zu denGütern auch Thiere, auch Leichen (OL.G- Hamburg in 36 S. 271; vergl. Z 42 derVerkchrsordnnng; Förtfch Anm. 5 zu Art. 390); serner Geld in Packeten (R.O.H. 12 S. 315),auch Briefe, weil bei diesen die Mittheilung an ein körvcrliches Substrat geknüpft ist, welchesein geeigneter Gegenstand des Transports ist (R.G. 20 S. 49).') Doch ist die Reichspostdem Handelsrecht entzogen (§ 452) nnd die Beorderung geschlossener Briefe nnd offenerDrucksachen mit Ausschrift ist jetzt auch innerhalb des Orts dnrch das Reichs gesetz vom25. Dezember 1899 Art. 3 seit dem 1. April 1900 den Privatunternehmern verboten. Den
') Da das Reichsgericht iu dieser Eutscheiduug selbst das Erforderuiß des Verkunpftfcins anein körperliches Substrat ausstellt, so hätte es dabei nicht ans den Jnscratenspeditcur cxcmplisicircndürfen. Dieser ist nnr im uneigcntlichcn Sinne Spediteur oder „Güter"verscndungsübcruehmcr,da die Annonce, welche der Zeitung übermittelt werden soll, gerade nicht an das körperlicheSubstrat geknüpft ist (vergl. Anm. 1 im Exkurse zu Z 415).