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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1599
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Preußisches Ausführungsgcsctz zum Handelsgesetzbuche.

1599'

Ueber die Auflösung entscheidet im Vcrwaltungsstrcitvcrfahrcn der Bezirksausschuß inerster Instanz. Für die Erhebung der Klage ist der Regierungspräsident zuständig.

Von der Auslösung hat der Regierungspräsident dem Rcgistergericht Mittheilung zu machen.

Artikel 5.

Versicherungsverträge und Verlagsverträge bedürfen, wenn sie Handelsgcfchäfte sind, zuihrer Billigkeit nicht der schriftlichen Form.

Artikel 6.

Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Jnhaberpapicrs nach Z 367 des Handelsgesetz-buchs sind die Polizeibehörden auf Antrag des Eigenthümcrs verpflichtet, wenn glaubhaft gemachtwird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Er-fordern vorzuschießen.

Artikel 7.Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten:

1. die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche sich auf den Aufeulhalt des Schisfes imHeimatshafen beziehen, auf alle oder einige Häfen des Reviers des Hcimatshafcns aus-zudehnen (Handelsgesetzbuch Z 480 Abs. 2);

2. zu bestimmen, daß aus kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führungeines Tagebuchs uicht erforderlich ist (Handelsgesetzbuch K 521);

3. zu bestimmen, daß die Vorschrift des Z 566 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dieBeladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschifffahrt keine Anwendung findet.

Bis zur anderweitigen Regelung durch eine solche Verordnung bleiben

1. die ZZ 32, 33, 31 des Einführungsgcsetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchefür das vormalige Königreich Hannover vom 5. Oktober 1864 (Hannoverschc Gesetz-Samml,Abth. I S. 213),

2. die ZZ 67, 68 der Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuchs in die Hcrzogthümcr Holstein und Schleswig , vom 5. Juli 1867 (Ge-setz-Samml. S. 1133),

3. der Z 2 des Gesetzes, betreffend die Einführungsbestimmnng zum Allgemeinen DeutschenHandelsgesetzbuch für das Jadcgebict, vom 9. März 1870 (Gesetz-Samml. S. 218)

für ihr Geltungsgebiet mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle der darin in Bezug ge-nommenen Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs die entsprechenden Vor-schriften des neuen Handelsgesetzbuchs treten.

Artikel 8.

Die nachstehenden Gesetze uud Verordnungen sowie die zu ihrer Ergänzung, Ausführungoder Abänderung erlassenen landcsrcchtlichcn Vorschriften werden, soweit sie noch in Geltung sindund nicht schon in Folge Reichsgesetzcs außer Kraft treten, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 7Abs. 2 dieses Gesetzes und der Ucbcrgangsvorschriftcn anderer Gesetze, aufgehoben:

1. das Preußische Einführungsgcsetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom24. Juni 1861 (Gesetz-Samml. S. 449);

2. das Einführuugsgesetz für das Herzogthum Nassau vom 2. Oktober 1861 (Verordnungs-Blatt S. 121);

3. das Einführuugsgesetz für das Königreich Bayern vom 10. November 1861 (GesetzblattS. 425);

4. das Einführnngsgesetz für das Großherzogthum Hessen vom 1. August 1862 (Regicruugs-Blatt S. 627);

5. das Einführuugsgesetz für die freie Stadt Frankfurt vom 17. Oktober 1862 (Gesetz- undStatnten-Samml. Bd. 15 S. 113);

6. das Einführungsgesetz für das Landgrasthum Hessen vom 25. August 1763 (Reg!erungs->Blatt Nr. 7);