1602
Verfügung des Preußischen Justizniinistcrs
H 8. Der Gerichtsschrciber hat das Register sowie die zum Register eingereichten Schrift-stücke wahrend der gewöhnlichen Dienststundcn einem Jeden auf Ersuchen zur Einsicht vorzulegen,ohne das es einer richterlichen Anordnung bedarf.
8 9. Für jede Firma werden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung für die Gerichts-schreibcreien der Amtsgerichte besondere Akten gehalten.
Werden Urkunden, die zu dem Register einzureichen waren, zurückgegeben, so ist einebeglaubigte Abschrift zurückzubehalten. In der Abschrift können diejenigen Theile der Urkunde,welche für die Führung des Handelsregisters ohne Bedentnng sind, weggelassen werden? der Richterbestimmt den Umfang der Abschrift.
Ist die Urkunde in anderen der Vernichtung nicht unterliegenden Akten des Amtsgerichtsenthalten, so genügt eine Verweisung ans die anderen Akten.
F 10. Von dem Rcgistcrgcrichte sind bis zum 6. Dezember jeden Jahres das Blatt oderdie Blatter zu bezeichnen, in denen außer im Rcichsauzeiger während des nächsten Jahres dieBekanntmachung der Eintragungen in das Register erfolgen soll.
Der Gcrichtsschreibcr des Registergcrichts hat von der erfolgten Bezeichnung bis zum3. Dezember der Gcrichtsschrcibcrei des Obcrlandesgcrichts unter Benutzung eines der Anlage 1entsprechenden Formulars eine Anzeige zu erstatten. Dabei sind die einzelnen für die Bekannt-machuugcu bestimmten Blätter, außer bei der erstmaligen Erstattung der Anzeige, nur insoweitanzugeben, als in der Auswahl der Blätter gegenüber dem Vorjahr eine Aenderung eintritt.Soweit dies nicht der Fall ist, hat der Gcrichtsjchrciber einen entsprechenden Vermerk in dasFormular aufzunehmen.
Der Gerichtsschreiber des Oberlandesgcrichts hat die eingegangenen Anzeigen auf ihreRichtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, die Beseitigung etwaiger Fehler und Lücken schlennigstherbeizuführen und die Anzeigen, in denen gemäß dem Abs. 2 einzelne für die Bekanntmachungenbestimmte Blätter angegeben sind, — im Jahre 1900 also die sämmtlichen Anzeigen — bis zum16. Dezember dem Ncichs-Justizamte zu übermitteln. Damit hat er vom Dezember 1901 andie Anzeige zu verbinden, daß bezüglich der übrigen Rcgistergcrichte des Obcrlandcsgerichtsbczirkeseine Aenderung in der Wahl der Blätter nicht eingetreten ist.
H 11. Die Veröffentlichung einer Eintragung ist zu veranlassen, sobald die Einiragungerfolgt ist und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf.
12. Auf eine leicht verständliche und knappe Fassung der öffentlichen Bekanntmachungenist Bedacht zu nehmen.
Erfolgen mehrere Bekanntmachungen desselben Gerichts gleichzeitig, so sind sie thunlichstzusammeuzufasscu.
Der Bezeichnung des Gerichts ist eine Namensunterschrift nicht beizufügen. UeberflüssigeAbsätze sind zu vermeiden. Die Spaltenüberschristcn des Registers, die Unterschrift des Gcrichts-schrcibcrs, die Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ist, die Geschäftsnummcr sowieetwaige bei der Eintragung erfolgte Verweisungen auf andere Stellen des Registers oder aufAktenstcllen sind nicht zu veröffentlichen.
Die Bekanntmachung ist in jedem Blatte (Z 10) nur einmal zu bewirken; ihr Wortlautist vor der Abscndnng an die Blätter dem Richter zur Genehmigung vorzulegen.
F 13. Die Bekanntmachung der Eintragung an den Antragsteller hat, soweit thnnlich,unter Benntzung von Formularen zu erfolgen? die Ausfüllung der Formulare ist in der Regelvon dem Gerichtsschrciber zu bewirken (Allg. Versügung vom 5. April 1895 Nr. I — Just -Minist.-Bl. S. 125).
Soweit nach den bestehenden Vorschriften die Zusendung durch die Post zu bewirken ist,sind zn den Bekanntmachungen regelmäßig Postkarten, auf deren Rückseite sich das Formularbefindet, zu verwcudeu.
Der Gerichtsschreiber hat die Bekanntmachungen zu unterschreiben und in den Akten beider gerichtlichen Verfügung zu vermerken, wem die Bekanntmachung zur Beförderung übergeben,uud wann die Uebergabe erfolgt ist.