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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1603
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über die Führung des Handelsregisters.

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Z 14. Gehört der Bezirk des Registergerichts zu dem Bezirk einer Handelskammer oder

>. - -. >. ^, - ^ - >.> ^ ^ ,->. 24. Februar 1870

einer der ,m Z 44 des Gesetzes über die Handelskammern vom August 1897 ^'

Samml. 1897 S. 355> bezeichneten kaufmännischen Korporationen, so ist diesen

1. von der Eintragung einer neuen Firma in das Register unter Bezeichnung des Ortesder Niederlassung oder des Sitzes der Gesellschaft und bei Einzelkausleutcn, offenenHandelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktienunter Bezeichnung der Inhaber oder der persönlich haftenden Gesellschafter,

2. von der Aenderung einer eingetragenen Firma, der Inhaber oder der persönlichhaftenden Gefellfchafter fowie des Ortes der Niederlassung oder des Sitzes derGesellschaft,

3. von dem Erlöschen einer Firma

durch den Gerichtsschreiber Mittheilung zu machen.

Die Mittheilung erfolgt nach dem Schlüsse jedes Kalendervierteljahrs mittelst Ueber-sendung von Listen nach den anliegenden Formularen. Gegebenen Falls ist eine Fehlanzeige zuübersenden.

Im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung in das Register ist von dem Gerichts-schreiber ein Vermerk in den Listen zu machen.

Gehört der Bezirk des Rcgistergerichts nur theilweise zu dem Bezirk einer Handelskammeroder einer der im Abs. 1 bezeichneten Korporationen, so ist der Umfang der Mittheilungen ent-sprechend zu beschranken.

H 15. Gehört ein Ort oder eine Gemeinde (Z 3t) des Handelsgesetzbuchs) zu den Bezirkenverschiedener Ncgistergerichte, so hat jedes Registcrgcricht die an dem Orte oder in der Gemeinde .bestehenden, in das Register eingetragenen Firmen, soweit es noch nicht geschehen ist, den anderenbetheiligten Registergerichten mitzutheilen und diese von jeder entsprechenden neueu Eintragungsowie von jeder Aenderung und Löschung der Firmen nnverzüglich zu benachrichtigen. Dies giltauch dann, wenn der betreffende Ort zu mehreren Buudesstaaten gehört.

Z 16. Das Handelsregister besteht aus zwei Abtheilungen.

In die Abtheilung werden eingetragen die Firmen der Einzelkaufleute, die offenenHandelsgesellschaften uud die Kommanditgesellschaften.

In die Abtheilung L werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die Kommanditgesell-fchaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die in den 33, 36 desHandelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen' Personen.

ß 17. Für jede Abtheilung wird ein besonderes Register nach den anliegenden Formularenangelegt.

H 18. Die Register werden in mehreren dauerhaft gebundenen Bänden geführt. Es istdazu Papier der Verwendungsklasse 2» (vergl. die Allgemeine Verfügung vom 2. Januar 1892,betreffend das für den Amtsgcbrauch anzuschaffende Papier Just.-Miu.-Bl. S. 9) von einerBogengröße von 46x59*) ein zu verwenden.

Jeder Band einer Abtheilung erhält entsprechend der Reihenfolge der Anlegung einerömische Ziffer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen.

K 19. Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; in demRegister darf nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht werden.

H 20. Jede Firma ist unter einer in derselben Abtheilung fortlaufenden Nummer indas Register einzutragen.

Für die eine Firma betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten desRegisters zu verwenden. Für spätere Eintragungen sind geeigneten Falls, insbesondere bei denin Abtheilung L des Registers eingetragenen Gesellschaften nnd juristischen Personen, die erforder-lichen Seiten freizulassen.

*) Statt der ursprünglich genannten 56 era sind durch Verfügung des Justizministersv. 18. Dezb. 1899 (J.M.Bl. 804) 59 em für das Handels-, Genofsenschafts- und Schiffsregistervorgeschrieben.

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