1604
Verfügung des Preußischen Jnstizmiuisters
Wird die Firma geändert, ohne daß die übrigen Eintragungen eine wesentliche Aenderungerfahren, so ist dies in der Spalte, wo die bisherige Firma eingetragen war, zu vermerken.Anderenfalls ist die neue Firma unter einer neuen Nummer an einer anderen Stelle des Registerseinzntragen,' dabei ist an dieser auf die bisherige Stelle und an der letzteren auf die neue Stellezu verweisen.
H 21. Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst einesalle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zutrennen.
Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig, so erhalten sie nnr eine laufende Nummer.
K 22. Jeder Eintragung ist außer der Angabc des Tages der Eintragung nnd anßerder Unterschrift des Gcrichtsfchrcibcrs eine Verweisung ans die Stelle der Registerakten beizufügen,wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung befindet.
Die Eintragung ist unter Bezeichnung des Tages, an dem sie erfolgt ist, von dem Gerichts-schrcibcr in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
H 2!Z. Aendcrnngen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen sind unter einerneuen laufenden Nnmmer in diejenige Spalte des Registers einzutragen, in welcher sich die zuändernde oder zu löschende Eintragnng befindet. Eine Eintragung, die durch eiue spätere Ein-tragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Maßgabe der Anordnung des Richters roth zuunterstreichen.
In die Abschriften aus dem Register sind die roth unterstrichenen Eintragnngen nur auf-zunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen angemessen ist.
H 24. Schreibfehler nnd ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Eintragung vor-kommen, sind ueben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerknngen" nach Maßgabe der An-ordnung des Richters zu berichtigen. Die Berichtigung ist den Bctheiligten bekannt zu machen.Die öffentliche Bekanntmachung kauu unterbleiben, wenn die Berichtignng einen offenbar un-wesentlichen Punkt der Eintragnng betrifft.
H 25. Erfolgt eine Eintragnng ans Gruud einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Ent-scheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragnng im Register zu vermerkeu. Wirddie Entscheidung, ans Grund deren die Eintragnng erfolgt ist, aufgehoben, so ist die Aufhebungin dieselbe Spalte des Registers einzutragen.
K 2K. Soll eine Eintragnng von Amtswegen gelöscht werden, weil sie wegen Mangelseiner wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung dnrch Eintragung desVermerks „Vou Amtswegcu gelöscht".
H 27. Wird die Hauptnicdcrlassnng eines Einzelkanfmanns oder der Sitz einer Handels-gesellschaft oder juristischen Persou aus dem Bezirke des Registcrgerichts verlegt und besteht imBezirke dieses Gerichts auch keine Zweigniedcrlasjnng, so sind bei der Eintragung der Verlegungin die Spalte 2 des Registers alle die Firma betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen.
H 28. Sind bei den eine Firma betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aenderungeneingetreten, daß durch die Eiutragung der Aenderungen die Uebersichtlichkeit des Registers erheblichbeeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Eintragungen unter einer neuen Nnmmer an eiueandere Stelle des Registers zu übertragen; dabei ist an dieser ans die bisherige Nummer uudStelle und an der letzteren auf die neue Stelle zu verweisen.
Die Uebcrtrngung ist den Bctheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte der nencnEintragung bekannt zu machen.
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragnng, so sind die Betheiligtenvorher zu hörcu.
II. Abtheilung ^ des Registers.
K 29. 1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungenanzugeben.
2. In Spalte 2 sind die Firma, der Ort der Niederlassung, der Sitz der Gesellschaft nnddie darauf sich beziehenden Aenderungen einzutragen. Ebendort finden die Vermerke über Zweig-niederlassungen, auch wenn diese sich im Bezirke des Registergcrichts befinden oder eiue andere