Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1503
Einzelbild herunterladen
 

Exkurs zu § 424.

ls>l'ü

Regeln eingreifen z. B. Z 354 (Anspruch ans Lagergeld). Das verschloss««? Depot in Stahl-kammern (Tresors; Safes) ist, wie Cosack S. 512 zutreffend annimmt, ein Vernxihruugsvertragmit besonderen Nebenbediuguugen, uicht Miethe der Stahlkammer. Denn der Bankier muß dasFach dem Hinterleger nicht bloß zur Verfugung stellen, sondern auch überwachen; wird das Fachdurch ciuen Unfall zerstört, so muß er das Depot zu retten suchen und anderweit verwahren(vergl. darüber Willutzki in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 5 S. 2L4, welcher eine Kombinationvon Micths-- und Verwahrungsvertrag, u. Hancke ebenda S. 333, welcher gleich uns einen besondersgearteten Verwahruugsvertrag aunimmt).

Auf das offene Depot bezieht sich insbesondere das Rcichsgesetz vom 5. Jnli 1836, Gesetzbetr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder Wenhpapiere, das fvgcnannte Bank-depolgesetz.

1. Zu unterscheiden find drei Arten von Depots: Das Sonderdcpot, das Sammeldepot, und A»m. i.das Summeudcpot. Beim ersteren muß der Verwahrer die einzelnen Stücke gesondertausbewahren; beim Sammeldepot darf er die von verschiedenen Hinterlegern eingeliefertenStücke, fowcit sie der nämlichen Gattung angehören, miteinander vermischen nnd braucht

die sämmtlichen Stücke nur als gesondertes Ganze aufzubewahren; beim Snmmcndcpotwird er Eigenthümer der Stücke, muß aber dem Hinterleger gleichwerthigc Stücke zurVerfügung halten.

Das verschlossene Depot ist stets Sonderdepot, ebenso das offene Depot von unver- Am». 2tretbaren Wertpapieren z. B. Wechseln, Konnossementen, Lagerscheinen. Dagegen ist beivertretbaren Werthpapieren (Aktien, Zinsscheinen, Obligationen zc.) ein Depot jeder derdrei Arten möglich.

2. Bei vertretbaren Wcrthpapieren habe» es die Parteien in der Hand, zn vereinbaren, ?u,m. z.welche der drei Dcpotarten vorliegen soll. Doch bestimmt das Gesetz in dieser Hinsicht:

a) In jedem Falle ninsz die Erklärung, daß es nicht Sonderdcpot sein soll, ausdrücklicherfolgen (Z 70V Abs. 2 B.G.B.). Konkludente Himdlungen genügen also nicht. Auchim Handelsrecht gilt nichts anderes, da das Handelsrecht keine freiere Formvorschrifthat, als das bürgerliche Recht.

b) Hat das Depot andere vertretbare Werthpapiere als Papiergeld und Banknoten zni!!^'""' ^Gcgcustaude nnd ist der Verwahrer Vollkaufman», so genügt selbst die ausdrücklicheErklärung nicht, vielmehr wird außerdem gefordert, daß der Hinterleger die Erklärungschriftlich und speziell mit Bezng auf das einzelne Vcrwahrungsgcschäft abgiebt. Doch

fällt dieses Erfordernis; weg, wenn der Hinterleger ein Bankier oder Geldwechsler ist(§ 2 Abs. 1 des Bankdepotgesetzes).

3. Die Eigenthninsfrage. Beim Sondcrdepot bleibt der Verwahrer Eigenthümer. Vciiu Anm. 5Sammeldepot werden alle gleichartigen Papiere mit dem Augenblicke der Ueberlieferung

an den Verwahrer Miteigentum der betreffenden Hinterleger. Der Verwahrer wirdnatürlich nicht Eigenthümer (vergl. R.G. 21 S. 34; Cosack S. 510). Ueber seinen An-theil kann daher jeder verfügen, ihn übereignen oder verpfänden, über jedes einzelne Stücknatürlich nicht (S 743 B.G.B.). Vergl. jedoch unten Anm. 12. Beim Summcndepvtgeht das Eigenthum auf dcu Verwahrer über. Das Snmmendepot richtet sich überhauptnach den Regeln des Dnrlehns, nur auf Zeit und Ort der Rückgabe finden die Regelnvom Verwahruugsvertrage Anwendung (Z 7M B.G.B.).

Hiernach richtet sich auch die rechtliche Stellung des Hinterlegers imAnm. s.Konkurse des Verwahrers: Der Sonderdepotgläubiger hat ein Aussonderuugsrecht,die Sammeldepotgläubiger haben ein gemeinsames Aussonderungsrecht (Cofack S. 510),der Summcndepotgläubiger hat lediglich ein persönliches Fordernngsrecht. Die ersterenbeiden Aussonderungsrcchte fallen aber fort, wenn die Depots nicht mehr in der Massesind; alsdann bestehen nur noch gewöhnliche Konkursforderungen, jedoch in den geeignetenFällen verstärkt durch das im Z 46 K.O. statuirte Recht auf die Gegenleistung.

4. Die Pflichten des Verwahrers gegenüber dem Aufbcwahrer. Anm. 7.a) Hinfichtlich der Verwahrung. Beim Sonderdepot muß er die Stücke des

einzelnen Hinterlegers getrennt aufbewahren. Ist er Vollkaufmann und handelt es sich