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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Lagergeschäfte ß 424. Exkurs zu § 424.

lcgitimirtcu ErWerber des Lagerscheins die eingelagerten Waaren herauszugeben braucht, so mußer im Lagerschein einen bezüglichen Vermerk machen. Nur auf diese Weise ist das Recht desgutgläubigen ErWerbers des indossirten indossablen Lagerscheins beschränkt durch die Zahlungder darauf ruhenden Lagerspesen, wie dies Cosack S. 51ö zugiebt. Damit aber ist allerdingsauch sei» Pfandrecht gesichert. Denn dann ist der ErWerber nicht mehr gutgläubig hinsichtlichdieses Pfandrechts. Sollte Cosack nur dies gemeint haben und nicht darüber hinaus, daß dasPfandrecht auch dann fortbesteht, wenn bezüglich der darauf ruhenden Lagerspesen im Lagerscheinnichts vermerkt ist, dann stimmen wir mit Cosack übereiu. (Ucbcreinstimmend auch Burchard inEisenbahurechtlichcn Entscheidungen Bd. 17 S. 84.)Anm. 4. Zusah 1. Allster den indossablen Lagerscheinen giebt es auch noch Namens- oder Rekta-lagerschcinc, und es fragt sich, ob es auch Jnhaberlagerscheine giebt.

1. Namens- oder Ncktalagcrschcinc. Diese haben nichts Besonderes. Denjenigen Lager-haltern, welche indossable Lagerscheine nicht ausgeben dürfen, bleibt nichts übrig, alsNektalagerscheiuc auszugeben. Denn Jnhaberlagerschcine dürfen sie nicht ausgeben (sieheunten Anm. 5). Die Uebcrtragung der Rektalagerschcine hat die dinglichen Wirkungennicht. Die Cession des Lagerscheins bedeutet nur die Cession des Anspruchs auf Heraus-gabe. Indessen kann man auch durch solche Abtretung das Eigenthum am Gute über-tragen und das Pfandrecht an ihm bestellen, nur daß der gutgläubige Erwerb nicht diegleiche intensive Wirkung hat, wie der gutgläubige Erwerb eines indossablen und indossirtenLagerscheins (vergl. Anm. 33 zu Z 363).Anm. s. 2. Jtthnbcrlagcrschciuc können nach neuem Recht jedenfalls nicht ausgestellt werden. Bedarf esschon zur Ausstellung eines indossablen Lagerscheins einer staatlichen Ermächtigung, umwie viel mehr ist die Ausstellung von Jnhaberlagerscheinen verpönt? Anderer AnsichtBnrchard in Egers Eiscubahnrechtlichen Eutscheiduugen Bd. 16 S. 362.Am». 0. Es erübrigt sich daher eigentlich die Frage, ob durch Ucbertragung eines Jnhaber-

lagcrschcius die dingliche Wirkung des Z 424 erzengt wird. Allein diese vom R.O.H.25 S. 351 für das ältere Recht bejahte Frage, der sich Bnrchard a. a. O. für das heutigeRecht anschließt, muß unserer Ansicht nach für das heutige Recht verneint werden, wennman schon die Zulüssigkcit von Jnhaberlagerscheinen unterstellen will. Denn die An-knüpfung der dinglichen Wirkungen an die Ucbertragung eines Papiers ist eine exceptionelleNechtsgcstaltnng. Indem das Gesetz sie an die Uebertragung der indossablen und in-dossirten Lagerscheine knüpft, bestimmt es die äußerste Greuze, bis zu welcher es dieseleichte Ucbertragbarkcit der Waare, diese ganz exceptionelle enge Verknüpfung der Schicksaleder Waare mit dcm Schicksale der Papiere zulassen will. Darüber hinaus kann sie nichtzugelassen werden.

Anm. ?. Dagegen wird über das Gut sehr häufig ein sogenanntes hinkendes Jnhaberpapier

ausgestellt, sodaß der Lagerhalter zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, das Gut jedem,der ihm die Bescheinigung bringt, ohne Prüfung der Legitimation auszuhändigen. Diesist zulässig (Cosack S. 52V).Aum. s. Znsatz 2. Der Lngcrpfandschcin. Dieser wird im H.G.B, stillschweigend übergangen.

Dagegen ist er in Elsaß-Lothringen und in Bremen gesetzlich geregelt und dort aufrecht erhalten.?luch für die Zukunft ist seine gesetzliche Regelung den Einzelstaatcu freigegeben (Art. 15 und 16E.G. zum H.G.B.). Er dient lediglich dcr Verpfändung des Lagergutes, während der Lagerscheinder Ucbereignung des Lagergutes dient (Zwcijchcinspstcm). Nach dem H.G.B, ist ein nebendem Lagerschein ausgestellter Lagerpfandschein nicht geeignet, ein Pfandrecht zu be-gründen (Denkschrift S. 248).

Crkurs zu 424.

Das Bailkverwahrungsgeschäft.

Ein- Wir beschäftigen uns nur mit dcinjcnigcu Vcrwahrungsgcschäft, welches überhaupt nur

^""^ Besonderheiten lnctct, nämlich dcm offenen Depot. Das verschlossene Depot ist einfachnach den Regeln des B.G.B. (ZK 688 ffg.) zu beurtheilen, soweit nicht allgemeine handelsrechtliche