Lagergeschäft, §Z 423 u. 424.
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Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Ver-lustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes findendie Vorschriften des § entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzlichenVerlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchemöer Lagerhalter dein Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht.
Der vorliegende Paragraph ordnet eine Verjährung an für Ansprüche gegen den Lager-Am», i,Halter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes.
Auf diese Verjährung finden die Borschriften des K 414 entsprechende Anwendung, Eskann daher auf unsere Erläntcrungen zu Z 414 verwiesen werden. Hinzuzufügen ist nur zurDeutlichkeit und zur Ergänzung Folgendes:
n,) Auch hier bezicht sich die Verjährung nur auf die Ansprüche gegen den Lag er-Anm, 2.Halter und nur auf bestimmte Ansprüche gcgeu ihu. Auf die Ansprüche des Lager-halters findet eine andere Verjährung Anwendung, nämlich von zwei bezw, vierJahren nach Z IM Nr, 1 u. Abs, 2 B.G,B.b) Im Falle des gänzlichen Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, Anm. s.an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dein Verluste macht. DerTag, an welchem die Auslieferung hätte erfolgen sollen, kaun hier nicht, wie im H 414,als Beginn der Verjährung statuirt werde«, weil es an einem solchen fixen Tage fehlt,indem der Einlagcrer ja das Gut jederzeit zurückverlangen kann. Bemerkt magübrigens hier werden, daß der Lagerhalter nach Treu und Glauben zu solcher Anzeigeverpflichtet erscheint (Denkschrift S, 254).
H 4S4
Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossamentübertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter über-nommen ist, die Uebergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch denSchein zur Lmpfangnahme des Gutes legitimirt wird, für den Erwerb vonRechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Uebergabe des Gutes.
Der vorliegende Paragraph regelt die dinglichen Wirkungen des Lagerscheins.
Hierzu ist zu bemerken, daß nur die Ucbcrgalic des iudossnlilcn und indossirtcn Lagerscheins Anm. i.die hier angeordnete dingliche Wirkung hat, und daß indossnlilc Lagerscheine nur hierzu staatlichermächtigte Anstalten anSstcllcn koimcn.
Wegen der ersteren siehe Anm, 31 zu Z 363, wegen der letzteren H 363 Abs, 2,Das Nähere über diese Transportwirkung des indossablen Lagerscheins, welcher eines dermehreren, im H,G,B, vorkommenden Dispositionspapiere ist, siehe Anm. 31 sfg, zu K 363, Anm, 10zu Z 365 und Anm. 41 zu Z 366, Weiteres über die persönlichen und die dinglichen Wirkungender Dispositionspapiere und insbesondere des indossablen Lagerscheins siehe zu H 365 (besondersAnm. 10 daselbst), über die Verpfändung der Dispositiousvapiere und durch Dispositionspapierezu F 368, über das Zurückbchaltungsrecht an Dispositionspapieren und an Gütern niittelsder Disposiliouspapicrc siehe zu H 369.
Früher Gesagtes hier zu wiederholen, erscheint überflüssig. Zu bemerken ist nur, daß der Anm, 2.gutgläubige Erwerber eines indossablen und indossirtcn Lagerscheins das Eigenthum des Guteserwirbt und zwar lastenfrei, also auch ohne das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters und ohnedas etwaige, diesem zustehende Zurückbchaltungsrecht wegen rückständiger Lagerkosten (vcrgl,Anm. 10 zu Z 365), Es kann Cosack S, 519 nicht zugestimmt werde», wenn er meint, derVorbehalt des Pfandrechts sei selbstverständlich. Will der Lagerhalter trotz Ausstellung einesindossablen Lagerscheins dessen sicher sein, daß er nur gegen Zahlung seiner Lagerkosten an den