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Lagergeschäft. K 422.
Anm, 4. 4. Mich es dem Einlagercr gehören? An sich ja. Doch wird das mangelnde Eigenthumersetzt durch den guten Glauben des Lagerhalters an das Eigenthum des Einlagerers undauch durch den anten Glauben an seine Verfügungsbefugniß (Z 366 Abs. 3 H.G.B.). Terletztere gute Glaube besteht hier darin, daß der Lagerhalter den Einlagercr für befugthielt, die Waare in der geschehenen Weise einlagern zu lassen (vergl. Anm. 8 zu K 41V).Der Einlagerer braucht kein Kaufmann zu sein, damit dieser Schutz des guten Glaubenseintritt (vergl. Anm. 60 zu 8 366).A»m. s. 5. Das Nähere über dieses Pfandrecht, insbesondere auch feine Rechtswirkungen und seine
Realisirung siehe 3—12 zu Z 410.Anm. s. Zusatz 1. Der Lagerhalter kann sich auch ei» vertragsmässiges Pfandrecht bestellen lassenund dieses kann sich dann auch ans weitere Ansprüche als die Lagerkosten erstrecken. Aber ergenießt dann den Schutz des gutcu Glaubens nur, wie auch sonst beim Erwerb vertragsmäßigerPfandrechte. Insbesondere greift der erhöhte Schntz des gnten Glaubens nach ß 366 H.G.B ,(wonach der gute Glaube an die Verfügungsbefugniß des Eiulagcrers genügt) hier nur dann Platz,wenn der Einlagercr Kaufmann ist, die Einlagerung im Betriebe seines Handelsgcwerbes erfolgtund er nach Lage der Sache befugt erscheint, über die Waare zu verfügen, d. h. dingliche Rechtean ihr zu bestellen.
Anm. ?. Znsatz 2. Der Lagerhalter hat unter den Voraussetzuugeu des F 369 auch das Zuriick-lichaltungsrecht. Insbesondere wird dies wegen der Forderungen aus laufender Rechnung oder aus-Vorschüssen aushclfen müssen, wegen deren ja das gesetzliche Pfandrecht nicht besteht (vergl. oben Anm. 1).Daß dieses dem Berfolgungsrecht des unbezahlten Absenders zu weichen hat, darüber siehe Anm. 30 imExkurse zu Z 382.
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Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut vordein Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist,daß er es vor dein Ablaufe von drei Monaten nach der «Anlieferung zurück-nehme, ^st eine Lagcrzeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nachdem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann erdie Rücknahme nur nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einerKündigungsfrist von einein Monate verlangen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor dem Ablaufeder Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, wennein wichtiger Grund vorliegt,lc^nm vorliegende Paragraph legt dem Lagerhalter die Verpflichtung anf, das Gut die be-
dungene Zeit über lagern zu lassen und mangels einer bcdnngcueu Zeit mindestens drei Monate.A»m. r. 1. Dein Lagerhalter ist die Verpflichtung auferlegt. Auf den Einlagerer bezieht sich dies
nicht. Ueber diesen siehe unteu Anm. 4.Anm. s. 2. Die Frist ist die vertragsmäßige und iu Ermaugcluug einer solchen die dreimonatliche undnur nach vorgängigcr Kündigungsfrist von einem Monat. Die Kündigung ist dem ur-sprünglichen Einlagerer solange zuznstellen, als bis der Lagerhalter von einer Nebertragungder Rechte aus dem Lagergeschäft Kenntniß erhält (ß 407 B.G.B. ). Das gilt anch beim,indosjablen Lagerschein (Burchard in Egers K'iscnbahnrechtlichen Entscheidungen Bd. 17 S. 30)Anm z ^' sofortige Kündigung steht dem Lagerhalter zu aus wichtigen Gründen. Ein solcherliegt besonders vor, wenn das Gut sich anderen Waaren als gefährlich erweist (DenkschriftS. 253). Ein weiterer Grund wird sein, daß die Waare gestohlenes Gut ist oder wennder Lagerfpcicher baufällig wird.Anm. 5. Zusatz. Anf den Einlngcrer bezicht sich die Vorschrift nicht. Dieser hat nach Z 635 B.G.B,
das Recht, das Gnt jederzeit zurückzufordern, selbstverständlich nach Berichtigung derjenigen Ver-bindlichkeiten, wegen deren dem Lagerhalter ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrechl an dem Gutezusteht (vergl. Z 421)