Lagergeschäft. Z 421.
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I. Welches sind die Lagerkosten? Am», i.
1. Der Anspruch ans das Lagergeld. Dasselbe kann vereinbart sein. Wenn es nicht ver-einbart ist, so hat der Lagerhalter Anspruch auf das ortsübliche Lagergeld. Wie aber,wenn solches nicht ortsüblich ist, d. h. wenn eine Ortsüblichkcit sich noch nicht heraus-gebildet hat, weil der Lagerhalter vielleicht das erste Lagergeschäft am Orte betreibt?Dann greift Z 316 B.G.B. Platz, wonach der Lagerhalter den Preis selbst bestimmen kann,sich aber richterliche Ermäßigung gefallen lassen muß, wenn er den Preis willkürlich hochbestimmt (vcrgl. Aum. IKffg. im Exkurse vor Z 373).
Endigt die Einlagerung vor dem Ablauf der für sie bestimmten Zeit, so greift derAnm. s.Z 6S9 Abs. 2 B.G.B. Platz, wonach der Lagerhalter in diesem Falle einen seinen bis-herigenLcistuugcn entsprechenden Theil der Vergütung verlangen kann. Dabei wird manaber, den Begriff des „den bisherigen Leistungen entsprechenden Theiles der Vergütung"richtig auslegen müssen. Es darf nicht immer das gesammte Lagergeld hiernach i»o rms.tsmporis vertheilt werden, vielmehr kann es sein, daß die Leistungen des Verwahrers inder abgelaufenen Zeit werthvvller waren, als sie in der noch ansstehcnden Lagerzcit zuerwarte» wareu. Dagegen kann nicht in Betracht gezogen werden, daß der Lagerhalter fürdie gesammte bedungene Lagerzeit die Räume freigehalten und über sie nicht anderweitdispvuirt hat uud nunmehr Gefahr läuft, die Räume für die übrige Koutraktszeit leerzu behalten. Das gehört nicht zu den bisherigen Leistungen.
2. Z» den Lagerkosten gehört ferner der Anspruch nnf Erstattung der Auslagen für Fracht Amn. g.uud Zölle uud der sonst für das Gut gemachten Aufwenduugeu, soweit er sie deu Um-ständen nach für erforderlich halten durfte. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten
der Versicherung und der zur Erhaltnng des Gutes erforderlichen Arbeiten, soweit er dieseAufwendungen für erforderlich halten durfte (Denkschrist S. 251). Nicht gehöre» dazu dieAnsprüche aus Vorschüssen und auf Ersatz von Schäden, die durch die Beschaffenheit derWaaren an anderen Gütern verursacht worden sind, so z. B. wenn das Getreide muffiggeworden ist und die Nachbarlager verdorben hat (Denkschrift S. 252). Damit ist natürlichnicht gesagt, daß der Eiulagcrer solche Ansprüche nicht zu befriedigen braucht, sondern nur,daß sie nicht zu dem technischen Begriff der Lagerkosten gehören, sodaß auf sie der Z 420Abs. 2 nnd der Z 421 keine Anwendung findet.
Von den Auslagen kann der Lagerhalter auch 5 »/„ Zinsen verlangen (Z 354 Abs. 2,352 Abs. 2).
H. Die Fälligkeit der Lagerkosten. Die baaren Auslagen sind sofort zu erstatten, 'die sonstigen Anm. «.Lagerkosten von drei zu drei Monaten seit der Einlieferung, jedenfalls aber bei der Zurück-nahme. Wird das Gut theilweise zurückgezogen, so ist nur ein entsprechender Theil zu be-richtigen. Reicht aber, was der Lagerhalter zu bemessen hat, das verbleibende Gut zurSicherung des Lagerhalters nicht aus, so ist ein entsprechender Betrag zu bezahlen.
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Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dein Gute,solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Aonnossements, Ladescheinsoder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Der vorliegende Paragraph giebt dem Lagerhalter ein gesetzliches Pfandrecht an dem Gute.
1. Wegen der Lagerkosten besteht das Pfandrecht. Das sind die im Abs. 1 des vorigen ilnm, i.Paragraphen erwähnten Ansprüche (vergl. Anm. 1—3 zu ß 420). Er hat also das Pfand-recht nicht wegen Borschüsse und Darlehn, die er auf das Gut gegeben hat, auch nichtwegen Forderungen aus laufender Rechuung.
2. An dem Gute. Das ist das eingelagerte Gut. Anm. 2.
3. So lange er es im Besitz hat, insbesondere niittels Konnossements, Ladescheins oder Lager- A»m. s.scheins darüber verfügen kann. Darüber siehe Anm. 7 zu Z 410 u. Anm. 3 zu Z 397.