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Lagergeschäft. Z 420.
Anm. s. Nach dem Wortlaut des Gesetzes „kann" der Lagerhalter diese Auslieferung von
Antheilen bewirken. Allein es ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz hiermit dem Lager-halter nur das Recht und nicht auch die Pflicht ertheilt hat, die Theilung des Vorrathsin dieser Weise vorzunehmen. Da er es thun kann, so muß er es auch. Demi diesesVerfahre» allein entspricht dem Wesen und dem Sinne eines solchen Lagergeschäfts, Mitdem Dritten will der Einlagerer in diesem Falle nichts zu thun haben, sondern lediglichmit dem Lagerhalter, und man will, wenn man die Vermischung gestattet, ohne Weitereseinen Anspruch ans Herausgabe von Waaren der gleichen Menge und der gleiche» Gütehaben! um diesen Anspruch befriedigen zu können, hat unfcr Abs. 2 dem Lagerhalter dasRecht zn solcher Theilung gegeben.
Änm. s. Verluste und Beschädigungen, die nach der Vermischung eintreten, haben die Be-
theiligten gemeinsam zu tragen, soweit nicht der Lagerhalter nach ZK 417, 390 dafür ein-zustehen hat.
Am». ?. Rechte Dritter erlösche» dnrch die Vermischung nicht. Vielmehr bestehen sie an
den Theilen fort (Z 949 B.G.B.). Vergl. z. B. über das Pfandrecht an dem Antheile eines
Miteigentümers Z 1258 B.G.B.).Am», s. Es können auch neue dingliche Rechte an den Autheilen bestellt werden (Z 747 B.G.B.).
Vergl. Burchard in Egers Eisenbahnrechtliche» Enticheidunge» »»d Abhandlungen Bd. 16
S 296.
Anm. 9. 3. (Abs. 3.) Das Slimmciilagergcschiift. Soll nach der Abrede der Lagerhalter Eigenthümerwerden, so liegt kein eigentliches Lagergeschäft vor; fchon nach H 799 B.G.B, finden insolchem Falle die Regeln über das Darlehn Anwendung, und auch beim handelsrechtlichenLagergeschäft soll nichts Anderes gelten. Dies bestimmt unser Z 419 Abs. 3. Nur Zeitund Ort der Rückgabe richten sich nach den Regeln vom Vcrwahruugsvertrage. Hin-sichtlich der Zeit findet also der Z 695 B.G.B. (Rückforderung dnrch den Einlagerer jeder-zeit) Anwendnng, nicht etwa 8 422 H.G.B. Denn nach H 419 Abs. 3 finden die Vor-schriften dieses Abschnitts auf ciu solches Geschäft keiuc Auweuduug, also auch nicht soweit,als nach Z 709 B.G.B, die Vorschriften über den Verwahrungsvcrtrag Anwendung finden.Für den Ort der Rückgabe ist Z 697 B.G.B, anzuwenden (Ort der Rückgabe Ort derHinterlegung). Ueber das Summenlagergeschäft bei Werthpapieren siehe den Exkurs zu Z 424.
K 4ÄV.
Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lager-geld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonstfür das Gut gentachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach fürerforderlich halten durfte.
Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten)sind die baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sindnach dein Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn dasGut in der Zwischenzeit zurückgenommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten;wird das Gut theilweise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theilzu berichtigen, es sei denn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zurSicherung des Lagerhalters nicht ausreicht.
Ei»- Der vorliegende Paragraph regelt den Anspruch des Lagerhalters aus seine Vergütungen.
l"t»ng. Er hat Anspruch auf Loh» und Erstattung von Auslagen für Fracht und Zölle und sonstigerauf das Gut gemachten Aufwendungen, alles dies zusammen nennt das Gesetz Lagerkosten.Dieser zusammenfassende Begriff ist wichtig wegen der Fälligkeitsbestimmungen des Abs. 2 undwegen des Pfandrechts nach K 421.