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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1497
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Lagergeschäft. Z 419.

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Ermächtigung nicht berechtigt ist, die Sachen mit einander zu vermengen; im Abs. 2 wirdhervorgehoben, daß er auch dann, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist, nicht Eigenthümerdes Gutes wird, und daß er, wenn er die Vermischung bewirkt hat, jedem Einlagcrer einenAntheil ani Gesammtvorralh ausliefern kann, ohne daß es der Genehmigung der übrigen Be-theiligten bedarf.

Im dritten Absatz ist dann endlich gesagt, daß es überhaupt kein Lagergeschäft ist, wennvereinbart ist, daß das Eigenthum auf ihn übergehen soll.

1. (Abs. 1). Die Einlagerung vertretbarer Sache» ohne ausdrückliche Gcuchmigiiiig der Vcr- A»m. iMischung. Dnrch die Einlagerung und die Ansbcwahrung wird der Lagerhalter selbstverständlich

nicht Eigenthümer der Sache. Er soll es nach unserem Abs. I. auch dann nicht werde», wcu»es sich nm vertretbare Sachen handelt. Er hat also kein Recht, vertretbare Sachen mi>einander zu vermischen. Vielmehr hat er die Verpflichtung, die ihm »vergebenen Sache»auch wieder in natura, zurückzugeben. Giebt er andere Sache» wieder, so wird derEmpfänger nicht Eigenthümer, da ja die Absicht des Einpfäiigers nicht ans Eigcuthums-erwerb dnrch Ucbcrgabe gerichtet ist. Er will nicht Eigenthum erwerbe», sonder» erwill sei» Eigenthum zurückerhalten. Das Gleiche gilt, wenn Jemand durch Abtretungdes Hcrausgabcansprnchs oder durch Indossament des Lagerscheins das Eigenthum voneingelieferten vertretbaren Sachen erwirbt und aus Verwechselung srcmde Sachen erhält.Er wird Eigenthümer durch den Akt der Cession oder des Indossaments, und bei derUebergabe will er nicht durch Uebergabe Eigenthum erwerben, sondern die sein Eigen-thum gewordenen Sachen ausgeliefert erhalte».

Das Recht zu vermischen hat der Lagerhalter nur bei ausdrücklicher Ermächtigung Anm. 2.Wird es ihm nur in konklndcnter Weise ertheilt, so hat er das Recht nicht, und wenn erdann trotzdem vermischt und dadurch Schaden verursacht, so hastet er »ach allgemeine»Grundsätzen (vergl. Amn. 11 zu Z 347) auf Schadensersatz. Unter den Bctheiligten cnt-steht durch solche Vermischung Miteigcnthum, uud zwar nach allgemeiueu Grundsätzenvom Miteigenthnm und der Gemeinschaft, nnd ohne das im Abs. 2 stalnirte Recht desLagerhalters, jedem Betheiligten einen Antheil auszuliefern.

Das Nähere über dieses Nechtsverhältniß siehe unten Anm. 3.

2. (Abs. 2). Der Fall der Einlngcrnng vertretbarer Sachen mit Genehmigung der Vcr A»m. z.Mischung. Die Genehmigung muß ausdrücklich geschehe» (vergl. oben Anm. 2). Ge-schieht dies, so wird auch dadurch der Lagerhalter uicht Eigenthümer. Auch dadurch uicht,

daß er die Vermischung thatsächlich bewirkt. Vielmehr werden durch solche Vermischungdie mehrere» Beteiligten Miteigentümer »nd zwar nach dem Verhältnisse des Werthes,den die Sachen zur Zeit der Vermischung haben (M 947. 943 B.G.B.). Dieses Mit-eigenthnm führt zu einer Gemeinschaft (ZZ 741 sfg. B.G.B.). Die Verwaltung des ge-meinschaftlichen Gegenstandes steht deu Theilhabern gci»ci»jchaftlich zu (Z 744 B.G.B.).Während aber sonst bei bestehender Gemeinschaft die Theilhaber über den gemcinjchaft-- 'lichcu Gcgc»sta»d »»r gemeinschaftlich verfügen können nnd insbesondere bei einer Aus-hebung der Gemeinschast durch Theilung in natnrir die Mitwirknng sämmtlicher Theil-haber ersorderlich ist (ZZ 747 Abs. 2, 752 B.G.B.), wird in unserem Abs. 2 demLagerhalter das Recht eingeräumt, die Theilung in uktura, ohne Genehmigung derübrigen Betheiligteil in der Weise zn vollziehen, daß er aus dem durch die Vermischungentstandenen Gcinmiutvorrath jedem Einlagerer seine» Theil ausliefert.

Liesert er hierbei einem Beteiligte» zu wenig, dcni andere» zn viel ans, so er- Anm. 4.wirbt der letztere gleichwohl Eigenthum an dem Mehr, wenn er gutgläubig ist (HZ 932B.G.B., § 366 v.G.B.). Dem hiernach verkürzten Betheiligten bleibt nach ß 850 B.G.B ,der Anspruch au die übrigen Bctheiligten auf eiue Vergütung in Geld nach den Regelnvon der ungerechtfertigte» Bereicherung, selbstverständlich auch gegen den Lagerhalter aufSchadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten als Lagerhalter (Bnrchard in EgersEifenoahnrechllichen Entscheidungen und Abhandlungen Bd. 16 S. 295).