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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1496
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14L 6 Lagergeschäft, W 418 u. 41».

8 418.

Der Lagerhalter hat dem Einlagcrcr die Besichtigung des Gutes, dieEntnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes nothwendigenHandlungen während der Gcschäftsstunden zu gestatten.

Ein- Der vorliegende Paragraph giebt dein Einlagcrcr das Recht der Besichtigung des Gutes,

le'tung. ^ Eiitilalimc von Proben nnd der zur Erhaltung des GutcS nothwendigen Hnndlungen währendder Gcschäftsstuudc».

Anm> i. 1. Alle diese Handlungen sind erforderlich, um dem Einlagerer die Möglichkeit zugewähren, zu kontroliren, ob das Gut noch in gutem Zustande sich befindet nnd seinenHandelswerth behält, damit er cventl. die nöthigen Maßregeln treffen kann, um das Gutzu erhalten oder in besseren Zustand zn bringen.

A»m. ?. 2. Während der Gcschäftsstnndeu hat der Einlagerer dieses Recht. Selbstverständlichwährend der Gcschästsstunden des Lagerhalters, aber in diesen anscheinend zn jeder Zeit,und so oft es ihm beliebt. Aber natürlich ist eine chikauöse Ausübung dieses Rechts nichtgestattet.

Die Besichtigung und die sonstigen Handlungen kann der Einlagerer anch durchgecianete Bevollmächtigte ausüben. Sie sind überhaupt so auszuüben, wie Treu undGlauben mit Rücksicht auf die Verkehrssittc es erfordern (H 242 B.G.B.).

A»m. z. 3. Verletzt der Lagerhalter diese seine Verpflichtungen, so ist er nach allge-meinen Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet (vcrgl. Anm. 11 zu ß 347). WennBurchard in Egers Eisenbahnrechtlichcu Entscheidungen Bd. 16 S. 291 Note 1 den Z 823Abs. 2 B.G.B. heranzieht, so übersieht er, daß dieser sich ans unerlaubte Handlungen be-zieht, während es sich hier um ein Vertragsvcrhältniß handelt.

Anm. 4. 4. Durch die Einräumung dieser Rechte an den Einlagerer soll nicht etwa an-gedeutet werden, daß der Lagerhalter keine Pflicht habe, ans die Erhaltung des Gutesbedacht zu seiu. Diese Verpflichtung ist ihm vielmehr durch die KZ 390, 417 insoweit auf-erlegt, als die Verpflichtungeu eines ordentlichen Lagerhalters dies mit nch bringen. Dervorliegende Paragraph will bloß besagen, daß es dem Eigenthümer uicht benommenwerden kann, das Gut zu kontroliren, anch wenn es in den Räumen eines Lagerhalterslagert. Die Aeußerung der Denkschrift S. 280:Eine Verpflichtung, die zur Erhaltungder Waare nothwendigen Arbeiten selbst vornehmen zn lassen, kann dem Lagerhalter nichtauferlegt werden" ist hiernach mit Vorsicht anszunehmcn (vergl. auch Burchard in EgersEisenbahnrechtlichen Entscheidungen Bd. 16 S. 291).

s 419.

Im Falle der Lagerung vertretbarer Zachen ist der Lagerhalter zu ihrerVermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt,wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist.

Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigenthum desGutes; aus dein durch die Vermischung entstandenen Gesammtvorrathe kanner jeden: Einlagerer den ihm gebührenden Antheil ausliefern, ohne daß erhierzu der Genehmigung der übrigen Betheiligten bedarf.

Ist das Gut in der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Lager-halter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güteund Menge zurückzugewährcn, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keineAnwendung.

Ein- Der vorliegende Paragraph erörtert einige Sondcrfragen betreffend die Lagerung vertrct-

leitung. Sachen. Zunächst wird im Abs. 1 hervorgehoben, daß der Lagerhalter ohne ausdrückliche