Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1495
Einzelbild herunterladen
 

Lagergeschäft, Z 417,

1495

Das Nähere hierüber vergl. in der Erläuterung zu Z 388. Unser ß 417 fügt Am», s.im Abs. 2 noch hinzu, daß, wenn Veränderungen an dein Gute eintreten, welche dessenEntwerthung befürchten lassen, der Lagerhalter die Pflicht hat, den Einlagerer hiervonunverzüglich zu beuachrichtigeu. Versäumt er das, so hat er den daraus entstehenden Schadenzu ersetzen. Das Recht zum Nothvcrkauf nach Z 368 Abs. 2 ist ihm dadurch nicht ge-nommeu. ,2. ^ 389. Der Lagerhalter hat die Rechte aus Z 373, wenn der Einlagercr über das Gut Am», ..zu verfügen unterläßt, obwohl er nach Lage der Sache dazu verpflichtet ist, (Näheressiehe zu Z 389).

Z. Z 390. Hiernach ist der Lagerhalter für den Vcrlnst nnd die Beschädigung des in seiner Anm. 5>.Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, jedoch nicht unbedingt, vielmehr haftet ernur für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, felbstverstäudlich für die Sorgfalteines Kaufmanns dieses Geschäftszweiges (Denkschrift S. 259), nnd es ist seine, des Lager-halters, Sache, sich dahin zu exkulviren, daß der ciugctrcteuc Vcrlnst oder die eingetretenenBeschädigungen auf Umständen beruhen, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-, mauus nicht abgewendet werden konnte».

Wegen Unterlassung der Versicherung ist der Lagerhalter uach Z 399 Abs. 2 nur Anm. e.verantwortlich, wenn er von dem Eiulagcrer angewiesen war, die Versicherung zubewirken.

Näheres siehe in den Erläuterungen zn ß 399.4. Die Einschränkung der gesetzlichen Haftung durch Partciabrede ist zu-Anm. 7.lässig. Doch kanu die Haftung wegen eigenen Vorsatzes durch Abrede nicht ausgeschlossenwerdeu, wohl aber die Haftung für eigenes grobes Versehen und für vorsätzliches Handelnder Erfüllungsgehilfen (ZH 276 und 278 B.G.B.).

Zusatz 1. Evcntl. finden auf die Anfbcwahruugspflichtcn die Vorschriften des B.G.B.Anwendung. Insbesondere kommen hier in Betracht:

a) Z 691 B.G.B. Derselbe lautet: Anm. s.

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einen«Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat derVerwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu ver-treten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach K 278 verantwortlich.

Danach ist für den Regelfall anzunehmen, daß der Lagerhalter die ihm zur Lagerungübergcbcnen Güter nur in seinen eigenen Lagerräumen lagern darf.

d) Z 692 B.G.B. Derselbe lautet: Anm. s.

Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern,wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntniß derSachlage die Aenderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Aenderung demHinterleger Anzeige zu machen und dessen cLntschließung abzuwarten, wenn nicht mitdem Aufschübe Gefahr verbunden ist.

Hierbei ist besonders an gefahrvolle Situationen zu denken: Feuersbruust, Ueber«fchwemmnug, Krieg. Die durch die Aenderung der Anfbewahrungsart entstehenden Auslagenkann der Lagerhalter gemäß ß 420 H.G.B , (vergl. auch § 695 B.G.B.) ersetzt verlangen.

Znsatz Auch der Einlagercr hat gegenüber dem Hinterleger Pflichten, welche sich aus Anm. w.der Beschaffenheit der'Sache ergeben. Hierüber bestimmt Z 694 B,G.B. Derselbe lautet:

Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache demVerwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die gefahrdrohendeBeschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen inuß oder daßer sie dem Verwahrer angezeigt, oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat.