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Lagergeschäft, H 417.
Anm. s. Ferner gehört es zum Begriff der Lagerung, daß die Aufbewahrung längere Zeit
dauert (Cosack S. 514), sodah z. B. die Aufbewahrung von Handgepäck durch Portierswegen der vorübergehenden Daner der Aufbewahrung keine Lagerung und Auf-bewahrung im Sinne unseres Paragraphen ist,
Anm.io. ä) Von Gütern. An sich ist der Begriff „Gut" ein sehr weiter. Er umfaßt jeden be-weglichen Gegenstand (R.G. 2V S. 49). Doch muß der Begriff im Sinne der vor-liegenden Vorschriften dahin eingeschränkt werden, daß es ein zur Lagerung undAufbewahrung geeigneter Gegenstand sein muß. Davon geht auch die DenkschriftS. 249 ans, nnd es fragt sich nur, in welcher Weise hiernach der Begriff der Güterbegrenzt werden muß. Lagerung und Aufbewahrung ist offenbar ein technischer Be-griff nud nicht jedes Gut eignet sich zur Lagerung nnd Aufbewahrung. Cosack S. 514will zur Lagerung nur für geeignet halten leblose Sachen, die im Verhältnisse zuihrem Werthe einen großen Umfang haben. Wir erachten aber diese Definition fürzu unbestimmt und auch für willkürlich. Warum soll nicht auch die Lagerung vonSeiden- oder Goldwaaren einbegriffen sein, die doch im Verhältnisse zu ihrem Wertheeiuen geringe» Umfang haben? Viel einfacher ist es, zu sagen, daß zur Lagerunggeeignete Güter alle leblosen Waaren sind. Auch durch diese Definition werden dieThiere ausgeschlossen, wie dies die Denkschrift S. 249 und Cosack S. 514 wollen, des-gleichen die Wcrthpapicrc - denn zu den Waaren gehören diese nicht. Dagegen sind beidieser Definition die Kostbarkeiten nicht ausgeschlossen und es ist nicht einzusehen,warum sie auszuschließen seieu. Auch einzelne Kleidungsstücke, z. B. ein Pelz, fallenallerdings unter diese Definition, während Cosack S. 514 sie als nicht einlagerungs-fähige Gegenstände bezeichnet; doch finden wir keinen Grund für diese Cosack'scheAnnahme.
Anm.ii. Zusatz. Welche Vorschriften finden auf das Lagergeschäft Anwendung? Die Vorschriftendes vorliegenden Abschnitts, eventl. die sonstigen Vorschriften der ZZ 688 ffg. B.G.B. (Sieheoben Anm. 5). Vergl. aber auch Anm. 1 zn H 424.
§ 41V.
Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Gmpfang-nahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Aom-missionär geltenden Vorschriften der 333 bis SZO Anwendung.
Treten Veränderungen an dein Gute ein, welche dessen Entwerthung be-fürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zubenachrichtigen. Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schadenzu ersetzen.
Ein- Der vorliegende Paragraph ordnet die Pflicht des Lagerhalters für die Erhaltung des
leilung. Gutes und zwar in der Weise, daß die ZZ 388—390 für anwendbar erklärt werden und im
Abs. 2 nur eine Vorschrift hinzugefügt wird.Anm. i. 1. 8 388: Der Lagerhalter hat lnernach, wenn das ihm zugesandte Gut bei der Ablieferungiu einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkeuubar ist, sich be-findet, die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis desZustandes zn sorgen und dem Einlagerer unverzüglich Nachricht zu geben. Im Falle derUnterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.Anm. s. Wenn das Gut deni Verderben ausgesetzt ist, oder später Veränderungen an dem
Gut eintreten, die dessen Entwerthung befürchten lassen, und keine Zeit vorhanden ist, dieVerfügung des Eiulagerers einzuholen, oder der Einlagerer in der Ertheiluug der Ver-fügung säumig ist, so hat der Lagerhalter das Recht, deu Verkauf des Gutes nachMaßgabe des Z 373 zu bewirken. (Er hat nicht die Pflicht dazu).