Lagergeschäft. Z 416.
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Der Lagerhalter ist Kaufmann. Das ist im Z 1 Abs. 2 Nr. 6 vorgeschrieben. Er ist also Am», i,Kaufmann durch den bloße» Gewerbebetrieb, auch ohne hinzukommende Eintragung.Wenn sein Gewerbebetrieb über den Umsang des Kleingewerbes nicht liinansgeht, so ist ergemäß Z 4 Mindcrkaufmann. Aber er bleibt Kausmann und Lagerhalter und die For-schriften des vorliegenden Abschnitts finden auch dann auf ihu Anwendung.
Die einzelnen Bestandtheile der Definitiv» dcS vorliegenden Paragraphen. A»m, s,
s.) Gewerbsmäßig muß die Lagerung und Ausbewahrung übernommen werden. Eineinzelnes, aus Lagerung und Aufbewahrung gerichtetes Geschäft fällt nnter den fünftenAbschnitt nicht, sondern unter den allgemeinen Verwahrungsvertrag »ach KZ 688jfg.B.G.B. Dies gilt auch dann, wenn ein Kausmann im Betriebe seines auf andereGegenstände gerichteten Handelsgcwerbes ein Lagergeschäft abschließt. Denn eine denZZ 406 und 415 analoge Bestimmung ist hier nicht gegeben. (Daß ei» Kausnian»,der im Betriebe seines Handelsgewerbes die Lagerung übernimmt, Lagergeld nach§ 354 fordern kann, hat hiermit nichts zu thun). Dagegen ist es nicht nöthig, daß dieLagergeschäfte den einzigen oder auch nur den Hauptgcgenstand des betreffenden Ge-werbes bilden. Die Bcstimmnngcn über das Lagergeschäft finden vielmehr auch dannAnwendung, wenn ein Kanfmann das Lagergeschäft als Nebciigeschäst betreibt, wie diesz. B. bei Spediteure«, häufig vorkommt. Denn immerhin betreibt er dann das Lager-geschäft gewerbsmäßig.
Doch muß das Lagergeschäft Gegenstand besonderer Vertrüge sein. Wird die Ans-Am», z.bewahrnng nur im Zusammenhange mit anderen Geschäften (mit Speditions-, Koni»missions-, Frachtverträgen), d. h. in rechtlichem Znsammenhange mit solchen, vereinbart,so kommen die für diese anderen Geschäfte geltenden Vorschriften, nicht die Vorschriftenüber das Lagergeschäft znr Anwendung.
Die amtliche» Packhöfc oder Zollniederlagen, bernheiid auf dcu ZZ 97sfg. des Vcr-Nnm. 4.einszollgcsctzes vom 1. J»li 1869, betreiben keine gewerbsmäßigen Lagergeschäfte, weiles an dem gewerbsmäßigen Betriebe fehlt. Die Lagerung erfolgt hier lediglich wegender Versteuerung (Denkschrift S. 250).
b) Uebernimmt, d. h. einen dahingehenden Vertrag abschließt. Der Vertrag ist einAnm. s.Aufbewahrnugsvertrag (clexositum) nach Maßgabe der AH 683 ffg. B.G.B., nur daßeben diese Vorschriften des B.G.B, auf das handelsrechtliche Lagergeschäft nur sub-sidiärc Anweudung fiudeu, weil sie für das gewerbsmäßige Lagergeschäft als nicht aus-reichend erachtet wnrden und das H.G.B, daher für diesen Fall Sondervorschriste» gab(Art. 2 E.G. zum H.G.B.).
Als Geschäftsbcsorgung kaun dieser Vertrag nicht angesehen werden, nach unserer Anm. s.Ansicht schou deshalb nicht, weil der Lagerhalter nicht den Abschluß eines Rechts-geschäfts übernimmt, sondern lediglich die mit der Lagerung und Aufbewahrung über-nommene» Pflichten (anders Burchard in Egers Eisenbahnrechtliche» E»tscheid»»gcnBd. 16 S. 186). Deshalb findet z. B. der H 362 H.G.B, auf den Lagerhalter keineAnwendung (vergl. dort über den Begriff der Gcschästsbcsorguug).
e) Die Lagerung und Aufbewahrung übernimmt der Lagerhalter. Wer nur Anm. ?.Plätze vcrmiethet und die Sorge um die Aufbewahrung nicht übernimmt, auch nichtunmittelbarer Besitzer der Waare wird, ist nicht Lagerhalter. Ob aber die Verwahrungin Lagerhäusern oder Waareusvcichcrn oder soiistige» Räumen stattfindet, ist glcich-giltig (Denkschrift S. 24!)). Spediteure z. B. übernehme» die Lagerung und Auf-bewahrnng in ihren, auch cmdere» Zwecke» gewidmete» Nünme».
Wenn umgekehrt der Aufbewahrer mehr als »»mittelbaren Besitz, nämlich das Anm. s.Eigenthum der Waare erwerben und er nur verpflichtet sein soll, Sachen von gleicherArt und Menge zurückzugeben, so liegt kein eigentlicher Vcrwahrungsvertrag, sonder»ein unregelmäßiger Verwahrungsvertrag im Sinne des ß 7VV B.G.B, vor und dieVorschriften des vorliegenden Abschintts finde» aas diese» keine Anwcndnng (vergl.Z 419 Abs. 3 und die Erläuterungen dazu).