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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 368.

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kann giltig vereinbart werden, daß dem Pfandgläubiger, falls er nickt rechtzeitig bc-friedigt wird, das Eigenthum zufallen soll (lex eommissoria), (Z 1229 B.G.B.).Demnach kann erst nach Eintritt der Verkaufsbercchtigung giltig vereinbart werden,daß der Gläubiger die verpfändete Waare zum Kurswerth zu übernehmen berechtigtsei. Dies war nach unserer Ansicht schon nach frühcrem Recht der Fall, allein dieherrschende Ansicht nahm doch bisher das Gegentheil an (Bolze 12 Nr. 474; weitereCitate in unserer 5. Aufl. 8 6 zu Art. 311).

Auch eine andere Art des Verkaufs kanu erst nach dem Eintritt der Verkaufs-berechtigung giltig vereinbart werden (hiervon jedoch weiter unten Anm. 44).

b) Der Pfandverkauf ist erst zulässig, wenn die Forderung miudesteus znm Theil Amn.M.fällig und ans Geld gerichtet ist, sei es, daß sie von vornherein ans Geld ging odersich später in eine Geldschuld verwandelt hat (H 1228 Abs. 2 B.G.B.). Ohne dieseVoraussetzung ist der Pfandverkauf nicht rechtmäßig (§ 1243 B.G.B.). Verzug desSchuldners ist nicht nöthig. Doch enthält die Androhung (siehe uuten Anm. 40) eineArt Jnverzugsetznng. Bon diesen Voraussetzungen des Pfandverkauss kann anch durchVereinbarung uicht abgewichen werden, und ebensowenig durch ciue Anordnung desGerichts. Das folgt aus z 1243 B.G.B , und daraus, daß die Z8 1245 und 124kB.G.B , den Z 1228 Abs. 2 nicht citiren, dieselben lassen nur Abweichungen vonder Art des Pfaudvcrkaufs zu.

<:) Vor dem Verkauf hat der Pfaudgläubiger dem Eigenthümer denselben Am».«»,anzudrohen und ihm dabei den Geldbetrag zn bezeichnen, wegen dessen der Verkaufstattfinden soll (H 1234 B.G.B.». Die Androhung kann erst nach dem Eintritt derVerkaufsberechtigung (Anm. 39) erfolgen. Sie darf unterbleiben, wenn sie unthunlichist. Unthunlich ist sie, wenn sie ohne übermäßige Kosten nicht zn ermöglichen istoder wenn die Ermittelung der Adresse des Eigenthümcrs übermäßig viel Zeit er-fordern würde. Kosten und Mühe an sich darf der Pfaudgläubiger allerdings nichtscheuen, aber sie dürfen nicht übermäßig sein. Die Form der Benachrichtigung istnicht vorgeschrieben. Ein gewöhnlicher Brief durch die Post oder auch durch eineals zuverlässig bekannte Privatbcförderungsgesellschaft werde» genügen, auch einTelegramm, wenn der Fall dringend ist. Die Wahl des Einschreibebriefes ist nichtnöthig, die Gefahr der Ankunft der Benachrichtigung trügt der Eigenthümer.

Der Verkauf darf nicht vor Ablauf eines Monats nach AndrohungAmn.4i.erfolgen.' Au die Stelle dieser Frist tritt eine solche von einer Woche,wenn die Verpfändung auf der Seite des Pfaudgläubigers und des Verpfänders einHandelsgeschäft ist. Das ist der Inhalt unseres ß 368 Abs. 1 H.G.B. Ob die Haupt-schuld aus eiuem Handelsgeschäft entspringt, ob also der Hauptschnldner Kaufmann istoder war, ist glcichgiltig. Entscheidend ist, daß die Verpfändung auf beiden Seitenein Handelsgeschäft ist. Ob dies der Fall ist, darüber entscheiden die §§ 343 und 344,insbesondere auch die Vermuthungen des letzteren Paragraphen. Ein von einem Kauf-inann ausgestellter Pfandschein gehört z. B. vermöge der im § 344 Abs. 2 aufgestelltenFiktion zu seinem Handelsgewerbe (vergl. Anm. 9 zu Z 344).

Von der Einhaltung dieser Vorschriften über die AndrohungAum.42.und die Wartefrist ist aber die Rechtmäßigkeit des Verkaufs nicht abhängig gc-macht. Ihre Nichtbeachtung macht den Pfandgläubiger nur schadcnsersatzpflichtig(H 1243 B.G.B. ). Auch können die Parteien auf jene Anzeige und jene Wartcfristverzichten, demgemäß auch eine geringere Wartefrist oder eine andere Art der An-drohung vereinbaren (Z 1245 B.G.B.). Dagegen kann das Gericht hier nicht ein-greifen, es kann nicht, auch wenn im gegebenen Falle die Anzeige oder die Warte-frist den Interessen der Bethciligten nicht entspricht, den Pfaudgläubiger davondispensiren, ß 1246 B.G.B , greift hier nicht Platz. Der Pfandgläubiger mag esdann riskiren, vom § 1234 abzuweichen, der Pfandverkauf bleibt ja rechtmäßig.

6) Der Verkauf ist in öffentlicher Versteigerung zu bewirken (ß 1235 Abs. lAnmt