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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1196
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Allgemeine Vorschriften. Z 368.

Urkunde ebenso verbrieft ist, wie das Aktienrecht überhaupt. Es kann hinzugefügt werden,daß das Dividendcnrccht ja nichts anderes ist, als ein Theil derjenigen Rechte, aus welchendas Aktienrecht besteht. Es greift daher hinsichtlich der Dividende das Einziehungsrechtgemäß Z 1294 B.G.B. Platz.

Aum.Z3. N. Nach Erlöschen des Pfandrechts ist der Pfandgläubigcr verpflichtet, das Pfand dem Ver-Pfänder zurückzugeben. Der VerPfänder kann die Rückgabe des Pfandes Zug um Zug gegenBefriedigung des Pfaudgläubigcrs verlangen, sofern der Schuldner zur Leistung berechtigtist G 1223 B.G.B.). Für den regelmäßigen Fall, daß der Schuldner das Pfand bestellthat, ist dieser Satz hiernach dahin zu formuliren, daß der Schuldner, wenn er zur Leistungberechtigt ist, verlangen kann, daß ihm Zug um Zug gegen Befriedigung des Gläubigersdas Pfand zurückgegeben wird.

Amii.A. Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Vcrpfänder zurück-

gicbt. Er kann sich hierbei das Pfandrecht nicht vorbehalten. Unfreiwillige Wegnahme desPfandes aber macht es nicht erlöschen (M 1227, 985 B.G.B. ).

Anm.Z5. Wird der Pfandgläubiger nicht befriedigt, so steht ihm das Recht zu, sich aus dem Pfandezu befriedigen. Das ist der eigentliche Kern des Pfandrechts, sein eigent-licher materieller Inhalt.')

Anm.zs. Für diese Befriedigung aus dem Pfande gelte» bei den einzelnen Gegenständen dcK

Pfandrechts verschiedene Regeln.

1. Bei bewegliche» Sachen erfolgt die Befriedigung aus dem Pfande durch Verkauf.

a) Der Verkauf erfolgt ohne Mitwirkung des Gerichts auf Veranlassung,des Gläubigers durch eine offizielle Person (siehe Näheres unten Anm. 43). Esist also vom B-G.B. diejenige Art der Pfandrcalisirnng zur normalen Realisirnugs-art in allen Fällen der Verpfändung und für den ganzen Rechtsverkehr erhoben,welche das alte H.G.B, nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen als ganz be-sondere Vergünstigung gewährt hatte. Denn im Art. 311 war diese Art der Ver-werthung nur gestattet, wenn das Pfand unter Kaufleuten für eine Forderung ausbeiderseitigen Handelsgeschäften nnd zwar schriftlich bestellt war. Ein vorheriges Ver-klagen des Eigenthümers ans Gestattung der Versteigerung oder ein Antrag an dasGericht ans Bewilligung derselben ist nicht erforderlich. Würde der Gläubiger gleich-wohl auf Gestattnng klagen, so würde der Eigenthümer zwar nicht die Abweisung derKlage verlangen, wohl aber, wenn er anerkennt, die Kosten ablehnen können. Bestreitetaber der Eigenthümer den Klagcanspruch, so treffen ihn auch die Kosten. Hat derGläubiger einen solchen Titel erlaugt, so kann er statt des frei-willigen Verkaufs auch uach den für den Verkauf einer gepfändetenSache geltenden Vorschriften den Verkauf bewirken lassen. Er kannaber auch in diesem Falle die freiwillige Art des Verkaufs wählen (Z 1233 Abs. 2V.G.B.).

Nnin.I?. Endlich aber ist der Gläubiger auch berechtigt, in der Weise zu

verfahren, daß er den Schuldner wegen der Forderung verklagt unddann auf Grund der Forderung die Sache versteigern läßt. Dieses Recht versagt aberdann, wenn der Schuldner nicht der Vcrpfänder ist.

Anm.zs. Auf die Befriedigung durch Verkauf kann im Voraus nicht ver-

zichtet werden. Erst nach Eintritt der Verkaufsbcrcchtigung (vergl. unten Anm. 33)

') In gewisser Beziehung besteht auch eine Pflicht, sich ans dem Pfande zu befriedigen,wenigstens die Pflicht, zunächst aus dem Pfande die Befriedigung zu suchen, ehe der Gläubigerdie Zwangsvollstreckung in das übrige Vermögen nachsucht. Dem Schuldner steht sonst die Ver-weisung auf das Pfand zu. Dasselbe Recht hat er auch dann, wenn die verpfändete Sache einemDritten gehört, aber nur bei beweglichen Sachen. Es wird geltend gemacht dnrch eine Erinnerungan das Bollstrcckungsgcricht gegen die Art der Zwangsvollstreckung und ist nur insoweit statt-haft, als das Pfand die Forderung zu decken geeignet ist, und sofern die Pfandsache auch füreine andere Forderung hastet, auch die andere Forderung gedeckt erscheint (Z 777 C.P.O.: vergl.anch Anm. 60 zu ß 369).