Allgemeine Vorschriften, Z 363.
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gegen den Gläubiger auch daun im Wege der Aufrechnung geltend machen, wenn er nicht
selbst der Schuldner ist. Das beruht auf positiver Vorschrift (Z 1224 B.G.B,). Die recht-
lichc Konsequenz würde zum Gegentheil führen; denn der Gläubiger macht ja, indem er
das Pfandrecht geltend macht, nicht eine ihm zustehende persönliche Forderung geltend.
Wenn der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung desAnm.M.
Werthes zu besorgen ist, so haben sowohl der Verpfändcr, als auch der Gläubiger
Rechte:
1. Der VerPfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen anderwcitc Sicherheitsleistung ver-langen. Welche Sicherheit genügt, ergeben die §Z 232 sfg. B.G.B. Nnr Sicherung durchBürgen kaun dem Gläubiger nicht aufgedrängt werden.
Ueberdies hat der Verpfändcr den Anspruch, daß ihm der Pfandglänbigcr von demdrohenden Verderb (nicht auch von der wesentlichen Minderung des Werthes) Anzeigemacht, sofern die Anzeige thunlich ist.
Bei Verletzung dieser Auzcigcpflicht hat der Pfaudgläubigcr den Vcrpfäudcr zuentschädigen (vcrgl. hierüber Anm. 11 zu Z 317).
Ob die Sicherheit des Gläubigers durch den drohenden Verderb oder durch dieMinderung des Werthes gemindert wird, ist gleichgiltig. Die Vorschrift bezweckt lediglichdie Interessen des Verpfänders zu wahren (Dernbnrg III S. 730 Note 3).
2. Aber auch der Gläubiger hat in den gedachten Fällen, also wenn das Psand zu vcr-Amn.za.derben oder zu entwerthen droht, und die Sicherheit des Pfandgläubigers dadurch ge-fährdet wird, das Recht, das Pfand öffentlich versteigern zu lassen. Der Erlös tritt an
die Stelle des Pfandes, mnß aber auf Verlangen des Vcrpsänders hinterlegt werden(Z 1219 B.G.B.).
Das Recht ist besonders wichtig für Bankiers, wenn die dem Bankier haftendenPapiere des Kunden im Kurse erheblich sinken. Dabei ist aber wohl zu beachten, das;die Sicherheit des Pfandgläubigers gefährdet sein muß. Das Recht steht ihm nicht zn,wenn trotz des drohenden Verderbs uud trotz der Minderung im Werthe der Werth desPfandes noch so groß bleibt, daß sie nicht gefährdet ist. Wenn z. B. für eine Schuldvon 100000 Mark Papiere im Kurse von einer Million verpfändet werden und dieseum 5l)°/o im Kurse sinken, so bleibt immer noch eine genügende Sicherheit dem Bankierübrig.
v. Das ganze Pfand haftet für die ganze Schuld bis auf den letzten undAm»,.ii.kleinsten Rest derselben. Mehrere Pfänder haften ungerhcilt für die ganze Schuld(Z 1222 B.G.B.). Der VerPfänder darf nicht, wenn er für eine Schuld von 10000 MarkPapiere im Werthe von 20000 Mark verpfändet hat, gegen Zahlung von 5000 MarkPapiere im Betrage von 10000 Mark oder auch nur von 5000 Mark heransvcrlangen.Vielmehr haften die verpfändeten 20000 Mark Papiere für den letzten und kleinsten Nestder Schuld von 10000 Mark.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, die vom Pfand getrennt A»m.3S,werden. Das Pfandrecht kann auch in der Weise bestellt werden, daß der Pfandgläubigerberechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen, und wenn eine von Natur fruchttragende Sache Gegen-stand der Verpfändung ist, so wird dies vermuthet (Z 1213 B.G.B.). Bei Forderungen istaber ausdrücklich bestimmt, daß die Zinsen mitvcrvfändet sind (Z 1289 B.G.B.), und beiWerthpapieren ist umgekehrt bestimmt, daß sich das Pfandrecht am Wcrthpapiere aus diezum Papiere gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnantheilschcine nur dauu bezieht, wennsie dem Psandgläubiger übergeben sind. 1296 B.G.B.) Diese klare Bestimmung löstmanche Zweifel. Wie steht es aber mit den Dividendenbezugsrcchtcn bei solchen Aktien,über welche keine besonderen Dividendenschcine ausgegeben sind? Da es sich nicht um eineHon Natur fruchttragende Sache handelt, so könnte man nach Z 1213 B.G.B, annehmen,daß die Dividendenbercchtigung nicht mit verpfändet ist. Allein der § 1213 B.G.B, zwingtnicht zum ai-K. e contrario. Bei Aktien, über welche keine Dividendenschcine ausgegebensind, greift vielmehr die zutreffende Erwägung des R.G. 42 S. 157 Platz, wonach dasDividendenrecht, wenn keine besonderen Dividendenscheine ausgegeben sind, in der Aktien-