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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1194
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1194 Allgemeine Vorschriften, Z 368.

Ucbcrgabe in Bezug auf den Erwerb von dinglichen Rechten gleich der Ucbcrgabe derWaare. Es wird also der gutgläubige Erwerber so geschützt, wie wenn ihm die Waarekörperlich übergeben worden wäre, d. h. es greifen die über den Schutz gutgläubigenPfandcrwerbcs von beweglichen Sachen in den ZZ 1207 und 1208 B.G.B , und Z 366H.G.B, aufgestellten Regeln Platz (oben Anm. 20).

Änm.24. 2. Handelt es sich um Verpfändung der Waare durch den Adressaten oderJndossatar des Papiers durch Indossament und Uebergabe des Papiers(oben Anm. 16), so wird nach unserer Ansicht der gutgläubige Erwerber des Papiersebenso geschützt, wie wenn er die Waare selbst erworben hätte. Er genießt daher den-jenigen höheren Schntz, den der gutgläubige Erwerb von Orderpapieren dnrch Indossamentgewährt (vcrgl. oben Anm. 22).

Änm.ss. 3. Handelt es sich endlich um eine Verpfändung der Waare nach denallgemeinen Vorschriften über Verpfändung von Mobilien^) (vergl. oben Anm. 17),so greift auch der allgemeine Grundsatz über den Schutz des redlichen PfanderwerbesPlatz, d. h. die KZ 1207 und 1208 B.G.B , in Verbindung mit Z 366 H.G.B. Bei derVerpfändung der Waare durch Abtretung des mittelbaren Besitzes kommt der im Z 1203B.G.B, in Bezug genommene Z 936 B.G.B, in Betracht, wonach das Recht des unmittel-baren Besitzers an der Sache bei solcher Verpfändung nicht untergeht. Näheres Aum. S3ffg.zu 8 366.

Amn.W. D Der gutgläubige Erwerb heilt nicht bloß den Mangel des Eigcnthil'us, sonder» überwindetauch sonstige Mängel der Veräußerung, so überwindet er z. B. auch behördliche Ver-äußeruugsvcrbote. Dies ist von uns bereits iu anderem Zusammenhange erwähnt(Anm. 69 zu Z 366). Es soll hier uur uoch ausdrücklich hinzugefügt werden, daß sich diesauch auf dcu gutgläubigen Pfanderwerb bezieht.

IV. Wirkungen des Pfandrechts.

Anm.27. L,. Das Pfand haftet für die Forderung in ihrem jeweiligen Bestände, ins-besondere auch für Zinsen nnd Vertragsstrafen. Wenn aber der persönliche Schuldner uichtder Eigenthümer des Pfandes ist, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nachder Verpfändung vornimmt, die Haftung uicht erweitert (Z 1210 B.G.B.; vergl. die analogeVorschrift bei der Bürgschaft Anm. Il ffg. zu Z 349).

Das Pfand haftet auch für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Ver-wendungen, für die dem Pfandgläubiger zu ersetzenden Kosten der Kündigung und derRechtsvcrfvlguug, sowie für die Kosten des Pfandverkaufs. In letzterer Beziehung isthervorzuheben, daß der Pfaudverküufer, wenn er in Ausübung seines Handclsgewerbes denPfandvcrkauf bewirkt hat, eine angemessene Provision dafür berechnen und vom Erlöse ab-ziehen kann (Bolze 12 Nr. 474).

ANM.2S. L. Die Einreden des Verpfänders. Er kann die dem persönlichen Schuldner gegen dieForderung zustehenden Einreden, sowie die nach Z 770 B.G.B, einem Bürgen zustehendenEinreden geltend machen (Z 770 bestimmt, daß der Bürge die Befriedigung verweigernkann, solange der Hanptschnldner das Rechtsgeschäft anfechten oder der Gläubiger sich durchAufrechnung gegen den Hauptschuldncr befriedigen kann). Ausgeschlossen ist die Einrede derVoransklagc (dcnu diese steht dem Bürgeu uicht uach Z 770, sondern nach K 771 B.G.B, zu),die Einrede des Inventars (Z 1211 Abs. 1 Satz 2) und die Einrede der Verjährung(Z 223 Abs. 1 B.G.B.), endlich anch die Einrede, daß die Hauptforderung dnrch Zwangs-vergleich erloschen sei (Z 193 K.O.). Selbstverständlich aber kann er alle ihm direkt gegenden Pfandgläubiger zustehenden Einreden geltend machen, insbesondere alle gegen den Be-stand des Pfandrechts gerichteten. Eine ihm zustehende Gegenforderung kann der VerPfänder

') Dagegen kann eine Verpfändung der Waare dadurch nicht erfolgen, daß man das Dis-positionspapicr nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung von Rechten verpfändet<siehc oben Anm. 18).