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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1193
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Allgemeine Vorschriften. K 368.

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Dagegen liegt darin, daß man das Ordcrpapicr selbst nach dcnAmn.ik».allgemeinen Vorschriften verpfändet (durch Schließung eines PfandvcrtragcS nndUebcrgabc des nicht mit Indossament versehenen Papiers; siehe oben Anm. 13) keineVerpfändung der verbrieften Waare. Denn nur die in der Jndossirungliegende Ucbertragung der Urkunde hat zugleich hinsichtlich der Waare dingliche Wirkungen,wie in Anm. 16 u. Anm. 10 dargelegt ist.

III. Schutz des gutgläubigen PfanderwerlicS.

Vorbemerkung. Im Allgemeinen kann das Pfandrecht nur erworben werden, wenn der Anm, l».Eigenthümer die Sache verpfändet (Z 1205 Abs. 1. B.G.B. ). Nach der allgemeinen Vorschriftdes Z 183 B.G.B, ist aber auch die Verpfändung einer fremden Sache wirksam, wenn sie mitEinwilligung des Berechtigten geschieht nnd wird, wenn dies nicht der Fall ist, nachträglichwirksam, wenn sie der Eigenthümer genehmigt.

Wer aber in gntcm Glauben ein Pfandrecht vom Nichteigcnthüincr erwirbt, wird anchohne Genehmigung oder Zustimmung des Eigcnthnmers Pfandglaubigcr. Darin besteht derSchutz des guten Glaubens beim Pfanderwerbe.

L.. Der Schul» des gutgläubigen Pfandcrwcrbes bei beweglichen Sachen und Jnhnbcrpapiereil. Anm.s».Die Lehre ist von uns bereits im Z 366 ausführlich vorgetragen. Es greifen dieß§ 1207 und 1208, 1233 B.G.B. , ergänzt durch Z 366 uud 367 H.G.B. Platz.

Nur kurz sei hier wiederholt: Wer das Pfandrecht vom Nichtcigenthümcr gutgläubigerwirbt, wird Pfandgläubigcr. Der gute Glaube besteht regelmäßig darin, daß der Gläubigerglaubt, der Verpfander sei Eigenthümer. Wenn der Vcrpsänder aber ein Kaufmann war unddie Verpfändung im Betriebe seines Handelsgewerbes gethätigt hatte, so genügt anch ein dahin-gehender guter Glanbc, daß der VerPfänder berechtigt sei, über die Sache für den Eigen-thümer in dieser Weise zu verfügen. Auf abhanden gekommene Sachen bezieht sich alles dasregelmäßig nicht; außer weun Geld oder Jnhaberpapicre gestohlen oder verloren sind. Istdie Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so besteht der gnte Glaube darin, daß mandie Sache für unbelastet hält, und die Folge ist, daß das Pfandrecht jenem Rechte vorgeht.Näheres über alles dies Anm. 53ffg. zu H 366.

L. Der Schutz des gutgläubigen Pfnnderwcrbcs bei Orderpapicrcu. Hier ist zn unterscheiden, Anm.21.ob das Ordcrpapicr nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung von Rechten ver-pfändet wird oder nach Z 1232 B.G.B, durch Indossament und Uebergabe (vergl. obenAnm. 10 u. 13). Ju ersterem Falle ist ein Schutz gutgläubigen Erwerbes, eine Anwendungder U 1207 und 1208 B.G.B , ausgeschlosseu (Z 1274 B.G.B.; ebenso Cosack II S. 358,Biermann Anm. 2 zu Z 1274 B.G-B ). In letzterem Falle aber wird der gutgläubige Er-Werber ebenso geschützt, wie wenn er das Papier zum Zwecke der Eigcnthumsübcrtragungindossirt erhalten hätte. Das ist wenigstens als Wille des Gesetzes, als Sinn des Z 1292B.G.B, anzunehmen.

Ueber den Inhalt dieses Schlitzes siehe Anm. 9 zu ß 365. Dort ist insbesondere Anm. 2s.betont, daß dieser Schntz weiter reicht, als der ans den Vorschriften des bürgerlichen Rechtsund des Handelsrechts über den gntglänbigen Rcchtscrwerb an beweglichen Sachen be-ruhende Schutz: Der gutgläubige Erwerb heilt hier alle Mängel des Begebungs-vertrages, uicht bloß dann tritt ein fehlerfreier voller Rechtsübcrgang ein, wenn der Er-werber an das Eigenthum glaubt, sondern auch dann, wenn er an die Dispositions-befugniß des Verüußcrers glaubt, und zwar dies schlechtweg, gleichviel, ob der Veräußerereiu Kaufmann war oder nicht, und endlich auch wird der in der mangelnden Geschäfts-fähigkeit liegende Mangel des Begebungsvertrages durch deu guten Glauben des Erwerbersgeheilt.

v. Eine besondere Betrachtung muß auch hier wieder dem Pfanderwerbc von Gütern durch Anm.23.Pfandcrwcrb von Dispositionspapicrcn gewidmet werden (Konossemcnt, indossabler Lager-schein, Ladeschein).

1. Handelt es sich um die Verpfändung der Waare Seitens des Ausstellersder Urkunde an den Adressaten durch Uebcrgabe des Papiers, so gilt diese