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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Allgemeine Vorschriften. Z 368.

genügt ferner die bloße Uebcrgabe des Papiers, wenn das Papier bereits mit einemBlankoindosfament versehen ist, also die sogenannte Blankoübergabe. Das Gesetz drücktdies deutlich ans durch die Worte:Uebergabe des indossirtcn Papiers".Anm.li. e) Die Uebcrgabe des Papiers, d. h. die körperliche Uebergabe im Sinne des ß 929 B.G.B.

^onstitutum i>osse8sorium reicht nicht aus, aber auch nicht Abtretung des Herausgabe-anspruchs, wenn das Papier sich im Besitze eines Dritten befindet. Denn der Pfand-gläubiger soll ja in den Stand gesetzt werden, das Papier dem Schuldner auszu-händigen (Bicrmann Anm. 1 zu Z 1292 B.G.B.; Z 364 Abs. 3 H.G.B.; Art 39 W.O.).Anm.is. Z, Indessen ist diese Art der Pfandbcstellung nicht etwa erforderlich, sondern-genügend. Die Pfandbestellung kann daher bei Orderpapiercn auch nach den allgemeinenVorschriften über Verpfändung von Rechten erfolgen. Die Entstehungsgeschichte des-§ 1292 B.G.B, crgicbt dies. Während der erste Entwurf die Verpfändung durch In-dossamenr und Uebcrgabe für erforderlich erklärte, erklärte der zweite Entwurf sie fürgenügend und es erfolgte diese Aenderung gerade deshalb, um die Vorschrift vollständigmit dem vormaligen Art. 309 H.G.B, in Einklang zu bringen. Freilich klingt sie, sogerechtfertigt sie früher war, wo es galt eine Maximalvorschrift zn geben angesichts vonverschiedenen Landesrechten, im B.G.B, selbst etwas zaghaft. Der Gesetzgeber wollte offenbarnicht Stellung zu der Frage nehmen, ob die allgemeinen Borschriften für die Ver-pfändung Höhcrc oder geringere Erfordernisse aufstellen. Allein gleichviel ob die allgemeinenVorschriften höhere oder geringere Erfordernisse aufstellen, so sind sie angesichts der Vor-schrist des Z 1292 B.G.B, neben der dort vorgesehenen Verpfändung jedenfalls zulässig:Sind jene Erfordernisse geringer, fo sagt der Z 1292 B.G.B., daß ihm Indossament undUebcrgabe genügen, nicht, daß er sie mindestens fordert, wie dies auch gegenüber denfrüheren Landesrechten angenommen wurde; sind sie höher, so sagt Z 1292 wiederum, daßihm Indossament nnd Ucbergabe genügen (vergl. Biermann Anm. 1 zu Z 1292 B.G.B.;Cosack, Bürger!. Recht II S. 358; anders Dernburg III S. 761, der ungeachtet des Wort-lauts des H 1292 B.G.B. Indossament und Ucbergabe für nothwendig, nicht bloß fürgcnügcnd erachtet).

Anm.iZ. Es können daher Ordcrpapiere auch nach deu allgemeinen Borschriften über Ver-

pfändung von Rechten verpfändet werden, wie ja Orderpapiere auch nach den allgemeinenVorschriften über Uebcrtragung von Rechten übertragen werden können, (vergl. Anm. 29zu H 363). Dicse allgemeinen Vorschriften sind im ß 1274 in Verbindung mit den dortcitirtcn KZ 1205 und 1206 enthalten. Es ist hiernach erforderlich ein formloser Vertragdahin, daß das Pfandrecht auf den Gläubiger übergehen soll, und ferner eine Uebergabedes Ordcrpapiers.

Anm. 14. O. Eine licsoudcrc Betrachtung ist z» widme» der Verpfändung der durch Dispositionspapicreverbriefte» Waare». Hier ist die Ucbergabc an denlegitimirtcn Empfänger" hinsichtlich derUcbcrtragnng der dinglichen Rechte der Ucbergabe des Gutes gleich zu achten (vergl.Anm. 31 ffg. zu H 363). Unter dem legitimirtcn Empfänger ist zu verstehen der im Papierverzeichnete Adressat uud jeder Jndossatar (vergl. z. B. 45V, 447).Anm.is. Dies vorausgeschickt crgicbt sich für die Entstehung des Pfandrechts hier Folgendes:

1. Die Verpfändung der Waare durch den Aussteller der Urkunde an denAdressaten derselben kann erfolgen durch Einigung und Uebergabe desPapier s.

Am».uz. 2. Die Verpfändung der Waare durch den Adressaten und jeden Jndossatardes Papiers kann erfolgen durch Einigung und Uebergabe des mit In-dossament versehenen Papiers (vergl. oben Anm. 10).

Anm.i?. 3. Außerdem kann natürlich die Verpfändung der Waare auch erfolgen nachden allgemeinen Vorschriften d. h. dadurch, daß man die Waare nach denallgemeinen Vorschriften verpfändet, also durch Einigung und Ucbergabe derWaare, wobei auch die Ucbergabe dadurch ersetzt werden kann, daß der Eigenthümer denmittelbaren Besitz ans den Pfandgläubigcr überträgt d. h. ihm den Hcrausgabeansprnchabtritt und dic Vcrpsändung dcm Besitzer anzeigt (Z 1205 B.G.B).