Allgemeine Vorschriften, § 368, 1191
Z 1,20s. An Stelle der Uebergabe der Sache genügt die Einräumung desMitbesitzes, wenn sich die Sache nnter dem Mitverschluffe des Gläubigers befindetoder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigenthümerund den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann,2, Nach diesen Vorschriften ist vor allem erforderlich, daß der Eigenthümer und der Gläubiger A»m, o.darüber einig sind, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ferner ist regel.mäßig körperliche Uebergabe erforderlich. Wenn der Gläubiger bereits in demBesitze der Sache ist, ist eine Uebergabc nicht mehr erforderlich. Durch constitutnmpossessorium dagegen kann ein Pfandrecht nicht bestellt werden. Wenn die Sache sich indem Besitze eines Dritten befindet, so ist eine Pfandrechtsbestcllmig nicht immer möglich,sondern mir dann, wenn der Pfandbesteller sich im mittelbaren Besitze der Sache befindet.In diesem Falle kann die körperliche Uebergabc dadurch ersetzt werden, daß der mittelbareBesitzer den mittelbaren Besitz auf den Pfaudgläubiger überträgt, ihm den Anspruchauf Herausgabe der Sache abtritt uud die Verpfändung dem unmittelbaren Besitzeranzeigt (Z 1205 Abs. 2 B.G.B.), z. B. der Vcrmicther vereinbart die Verpsändnng dervermieteten Sachen nnd zeigt dies dem Miether an. Selbst eine im Wege der Zwangs-vollstreckung gepfändete Sache kann auf diese Weise verpfändet werden (Dernburg IIIS. 721). Dem Rechte des unmittelbaren Besitzers geschieht durch solche Verpfändung keinEintrag (vergl. Anm. 53 zn Z 366).
Sodann aber genügt an Stelle der Uebergabe die Einräumung des Mitbesitzes, Anm. ?.wenn sich die Sache unter Mitverschluß des Gläubigers befindet, (d. h. wenn der Zugangnur durch ein Zusammenwirken des Pfandgläubigcrs und des Eigenthllmers erreicht werdenkann, uicht, wenn jeder einen Schlüssel hat, der die Ränmc öffnet, vergl. R.G. 37 S. 31);oder, falls sie im Besitze eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigenthümer undden Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann. Der Dritte ist in diesem letzteren Falleder Pfandhalter. Unter dieser Voraussetzung ist die Verpfändung auch wirksam, wenn dieverpfändeten Sachen in den Räumen des Verpfänders lagern, z. B. in dessen Magazinenoder Kellern (Dernburg III S. 722).
Die Einigung kann hier überall durch rechtskräftiges Urtheil, die Uebergabe durchWegnahme Seitens des Gerichtsvollziehers ersetzt werden (§ 833 C.P.O.: vergl. Anm. 14zu Z 366).
Dazu kommt aber noch der Erwerb des Pfandrechts an beweglichen Sachen durchUebergabc und Jndossirnng von Dispositionsnrkunden (vergl. hierüber unten Anm. 24).L. An Jnhabcrpapicrcn. Anm. 8.
Hier ist maßgebend Z 1293 B.G.B. Derselbe lautet:
Für das Pfandrecht an einem Zichaberpapicre gelten die Vorschriften über dasPfandrecht an beweglichen Sachen.
Danach wird also bei Jnhaberpapicren das Pfandrecht in derselben Weise bestellt,wie bei beweglichen Sachen, nicht wie bei Rechten, obwohl doch durch das Jnhaberpapierlediglich ein Recht verkörpert wird. Die Verpsändung erfolgt also durch Einigung undUebergabc des Papiers nach Maßgabe der oben Anm. 5sfg. erörterten Regeln.Au Ordcrpapierc» (Wechseln, handelsrechtlichen Orderpapieren des § 363, Namensaktien). Anm. s.
1. Maßgebend ist hier -Z 1292 B.G.B. Derselbe lautet:
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch In-dossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und desPfandgläubigers und die Uebergabe des indossirten Papiers.
2. Danach ist zur Pfandbestellung genügend die Einigung des Pfand-Anm.ro.gläubigers und die Uebergabe des indossirten Papiers, also:
a.) Die Einigung, d. h. die Einigung, daß dem Pfandgläubiger das Pfandrecht zustehen soll,d) Die Jndossirung des Papiers.') Es genügt natürlich auch Blankoindossament und es
-) Unseres Erachtens ist es zulässig, den Ucbertraaungszwcck „zum Pfande" hinzuzufügen.Denn das Gesetz kann nicht verbieten, die Wahrheit zu lagen.