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Allgemeine Vorschriften. Z 363.
K »«8.
Bei dein verkauf eines Pfandes tritt, wenn die Verpfändung auf derSeite des Pfandgläubigers und des verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an dieStelle der im H ^23H des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem^llonat eine solche von einer Woche.
Diese Vorschrift findet auf das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs,des Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführers entsprechende An-wendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann,wenn nur auf ihrer Seite der Spcditions- oder Frachtvertrag ein Handels-geschäft ist.
lein"» vorliegende Paragraph giebt cinc Einzclvorschrist ans dem Pfandrecht. Aber bei
'" dieser Gelegenheit empfiehlt es sich, eine Uebersicht über die Regelung des Pfandrechts überhauptnntcr besonderer Hervorhebung der handelsrechtlichen Gesichtspunkte zu geben. Der vorliegendeParagraph ist in diesem Zusammenhange unten Amu. 41 ». Aum. 79 kommentirt.
I. Gegenstand des Pfandrechts.
Aum. l 1. Gegenstand des Pfandrechts können (abgesehen vom Grnndstückspfandrechtc, welches indiesem Kommentar nicht zu behandeln ist) bewegliche Sachen und Rechte, ins-besondere auch Forderungen, Jnhaberpapiere und Orderpapiere sein.Hier werden insbesondere die beweglichen Sachen, die Jnhaberpapiere und die Order-Papiere behandelt werden.
A»m, s. 2. Auch künftige Sachen sind vcrpsändbar. Die Verpfandung ist durch ihre Entstehungbedingt. (Dcrnburg III S. 726; anders Biermann Anm. 1 zu Z 1204 B.G.B.)Ebenso ist zulässig eine Verpfändung vou Sachen, die in Zukunft in die Händedes Gläubigers gelangen (N.O.H. 1ö S. 421; 19 S. 83). In beiden Fällen istaber erforderlich, daß die Sachen in der für die Pfandbestelluug erforderlichen Weise indie Hände des Gläubigers gelange».
Aum, 3. 3. Auch die Verpfändung einer Sachgesammtheit z. B. eines Waarenlagersist möglich, wenn der Gläubiger iu dessen Besitz oder wenigstens Mitbesitz gelangt (Dern-burg III S. 726; Biermann Anm. 2 zu § 1204 B.G.B.; anders Rehbein I S. 80; Eck,Vorträge S. 94; Eudemann II S. 538: Kober bei Standinger Anm. 1 zu Z 1204 B.G.B.;Lcske, Vergleichende Darstellung S. 512).
Anm. «. Auch ein Waarenlager mit wechselndem Bestände kann verpfändet werden
(früher R.O.H. 14 S. 102). Das B.G.B, steht dem nicht entgegen, und als Willeiis-mcinung ist dabei anzusehen, daß das durch den Geschäftsgang Veräußerte aus derPfandhastung tritt, während nen angeschaffte, dem Lager einverleibte Stücke iu dieselbefallen (Tcruburg III S. 726).
II. Wie wird das Pfandrecht bestellt?
«um. s. ^> An beweglichen Sachen.
1. Die hier maßgebenden Vorschriften sind die W 1205 nnd 1206 B.G.B. Dieselbenlaute»:
K I20Z Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, das der Eigenthümerdie Sache dem Gläubiger übergicbt und beide darüber einig sind, daß dem Gläubigerdas Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitze der Sache, so genügt dieEinigung über die Entstehung des Pfandrechts.
T>ie Uebergabe einer im mittelbaren Besitze des Eigenthiimers befindlichen Sachekann dadurch ersetzt werden, daß der Eigenthümer den mittelbaren Besitz auf denPfandglänbiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.