Allgemeine Vorschriften. § 367. 1189
zu prüfen, fällt hier weg. Diese Ausnahmen beruhen auf der großen Menge dieserWcrthzeichen; diese würde es als ungerecht erscheinen lassen, wollte man an jede Nicht-beachtung der Bekanntmachung ihres Verlustes den Ausschluß des guten Glaubensknüpfen.
2. Nur auf Bankiers und Geldwechsler, nicht anch ans andere Personen, bezieht sich dieses Anm. s.gesetzliche Beispiel von Schlcchtgläubigkeit. (Ueber den Begriff der Bankiers und Geld-wechsler siehe Anm. 62—66 zu Z 1). Diesen Personen, nicht auch anderen, auch nichtallen Kaufleuten, wird hiermit zur Vcrmciduug der ohne weiteres erfolgenden Annahmeder Schlechtglüubigkeit und des sich daraus ergebenden Wegfalls des Schutzes redlichenRcchtserwerbes die im Abs. 1 enthaltene Pflicht auferlegt.
S. Die im Abs. 1 enthaltene Pflicht besteht darin, beim Erwerb eines Jnhabcrpapicrs den Anm. 3.Reichsanzeigcr zu prüfen, ob der Verpflichtete oder eine öffentliche Behörde das Papierals abhanden gekommen publizirt hat. Ist nämlich die Publikation erfolgt, und hat einBankier oder Geldwechsler gleichwohl eiu solches Papier innerhalb eines Jahres seit Ab-lauf des Publikationsjahrcs erworben, so ist der gnte Glaube des Bankiers oder Geld-wechslers hinsichtlich der Qualität als abhanden gekommen ansgeschlvssen (vergl.Anm. 21 zu Z 366). Nur dann fällt diese Präsnmtivn weg, wenn der Erwcrber die Ver-öffentlichung in Folge besonderer Umstände weder kannte, noch kennen mußte.
4. Der Z 367 giebt nur eiu Beispiel von Schlcchtglünbigkcit. Keineswegs ist damit im-Anm. t.Meits die Umkehruug gesetzlich sauktionirt, daß, wenn die Voraussetzungen jenerPräsnmtivn nicht vorliegen, der gute Glaube des Bankiers oder Geld-wechslers präsumirt wird. Es wird nicht etwa die Prüfungspflicht des Banticrsund Geldwechslers ans die Durchsicht der in jener kritischen Zeit im Rcichsnuzcigcr ge-schehenen Publikationen abhanden gekommener Jnhabcrpapicre festgelegt nnd begrenzt. Eswird nicht etwa angeordnet, daß der gute Glaube präsumirt wird, wenn der Verlustim deutschen Reichsanzeiger nicht oder vor jener kritischen Zeit publizirt war. Allem dieDenkschrift S. 208 erwartet mit Sicherheit, daß uuscr Paragraph die Rechtsprechung daznführen werde, anzunehmen, daß, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, ein Bankierseiner Pflicht genügt, wenn er nur die Bekanntmachungen des Rcichsanzeigcrs ans jenerkritischen Zeit berücksichtigt. Im Allgemeinen ist dem wohl zuzustimmen. Aber solchebesonderen Umstände werden sehr häufig vorliegen. So wird Schlcchtglänbigkcit vor-handen sein, wenn die Polizei dem Bankhause spezielle Mittheilung von der Veruntreuunggemacht hat, auch wenn der Prinzipal persönlich hiervon nichts weiß (Bolze 17 Nr. 469);serncr wenn die Polizeibehörde des Ortes derartige Publikationen in einem bestimmtenBlatte gewöhnlich erläßt und diese nicht beachtet werden (vergl. Denkschrift S. 208;Cosack S. 152). Weiter kommt in Betracht, daß neuerdings ein amtliches Centralorganfür Deutschland (außer dem Deutschen Neichsanzeigcr) für derartige Publikationen ge-gründet worden ist, nämlich das Deutsche Fahudungsblatt, in welchem jedes Quartal diebeim Berliner Polizeipräsidium als abhanden gekommen angemeldeten Papiere publizirtwerden (vergl. Verordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 13. März 1899bei Wcißler, Preuß. Archiv 1899 S. 49). Die Bankiers werden indessen trotz Gründungdieses Blattes nicht als schlechtgläubig angesehen werden müssen, wenn sie diese Publi-kationen nicht beachten, weil sich das Blatt seiner ganzen Anlage nach mir an die Unter-suchungsbchörden wendet.
Ans alle Fälle wird man aber annehmen müssen, daß Publikationen irgend welcherArt, welche länger zurückliegen, als dies im § 367 vorgesehen ist, nicht beachtet zu werdenbrauchen.
Zusatz. Der Landesgesetzgebung bleibt es überlassen, dem Verlierer dasAm». 5.Recht zu geben, die amtliche Publikation zu verlangen. Eine solche Vorschrift cut-hält Art. 6 des Preuß. Ausführungsgesetzes zum H.G.B.
Aber ebenso muß man dem redlichen Erwcrber das Recht geben, von dem Verliererbezw. von der Behörde zu verlangen, daß die Bekanntmachung zurückgenommen werde, damit ernicht in der Verfügung über das Papier gestört werde.