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Allgemeine Vorschriften, HZ 366 u, 367.
war, nach HZ 931, 931 B.G.B. Eigenthümer geworden sein. Bezog sich dagegen sein guterGlaube nur auf die Befugnis; des A., über die Sache für den Eigenthümer zu verfügen, sowürde er trotz Z 366 H.G.B, nicht Eigenthümer werden. Denn A. war, als er veräußerte, nichtKaufmann, unb hieran würde auch der Umstand nichts andern, daß A. im Moment des Besitz-crwerbes Seitens B. durch die veränderte Gesetzgebung Kaufmann geworden ist. Denn seineKaufmannsaualitüt mußte im Moment der Veräußerung, also vor dem 1. Januar 1900 vor-handen sein.
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Wird ein Inhaberpapier, das dein Eigenthümer gestohlen worden, ver.lorcn gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Aaufmann, derBankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so giltdessen guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oderVerpfändung der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder vondein aus der Urkunde Verpflichteten im Deutschen Reichsanzciger bekannt ge-macht und seit dein Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung er-folgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war.
Der gute Glaube des Lrwerbers wird durch die Veröffentlichung imDeutschen Reichsanzciger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Ver-öffentlichung in Folge besonderer Umstände weder kannte noch kennen mußte.
Auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine, die nicht später als in demnächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstcrminefällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf 5icht zahlbare unverzins-liche Inhaberpapiere finden diese Vorschriften keine Anwendung.
Ein- Der vorliegende Paragraph ist nichts weiter, als ein gesetzliches Beispiel von Schlccht-
lcilung. Gläubigkeit, zz^ Inhalt ist auch von uns bereits in der Erläuterung zu Z 366 an derjenigenStelle erwähnt, wo die Schlechtgläubigkeit des Erwerbes behandelt und Beispiele von Schlecht-glänbigkeit aufgezählt wurden (Anui. 21 u. 22 zu Z 366).Anm. i. 1. Der vorliegende Paragraph bezieht sich lediglich auf abhanden gekommene Inhaber-Papiere. (Dieser Begriff ist in dem Sinne zu verstehen, der den ZZ 932-936 B.G.B,zu Grunde liegt, auch wo der Ausdruck nicht genau paßt. So sind z. B. den Sachen,die dem Eigenthümer abhanden gekommen sind, diejenigen Sachen gleichzustellen, die demunmittelbaren Besitzer abhanden gekommen sind, wofern der Eigenthümer mittelbarerBesitzer war; vergl. § 935 Abs. 2 B.G.B.). Abhanden gekommene Gegenstände sind eigent-lich von dem Schutze gutgläubigen Erwerbes ausgenommen (Z 935 B.G.B.). Aber vondieser Ausnahme sind Geld und Jnhabcrpaviere wieder ausgenommen und folgen denRegeln vom Schutze des gutgläubigen Erwerbes (Z 935 Abs. 2 B.G.B.).
Nur muß hier die Gutgläubigkeit sich auch auf die Qualität als abhanden ge-kommen beziehen, d. h. der Erwerber muß gutgläubig davon ausgegangen sein, daß essich nicht um eiu abhanden gekommenes Geldstück oder Jnhaberpapier handelt (vergl.Anm. 21 zu § 366).
Für Juhaberpapiere wird nun ein gesetzliches Beispiel von Schlechtgläubigkeit hiergegeben, nicht auch für Geld, und auch von Jnhaberpapicren sind die im Abs. 3 auf-gezählten ausgenommen (Zins-, Renten-, Gewimiantheilscheinc, die nicht später als indem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösuugstermine fülligwerden, sowie Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Jnhabcrpapiere).Bei Geld und den im Abs. 3 aufgezählten Jnhaberpapicren greifen daher die allgemeinenRegeln über Gut- und Schlechtgläubigkeit Platz, die besondere Pflicht, den Reichsanzeiger