Allgemeine Vorschriften. ZZ 3S6 u. 367.
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Zusatz 3. Aber ebenso scharf muß betont werden, daß weitere Ausdehnungen der Rechts-Anm,?z.regeln vom gutgläubigen Rcchtscrwcrb nicht statthaft sind. Insbesondere beziehen sich die Grund-sätze nicht auf den gutgläubige» Rcchtscrwcrb vom Gemciuschulduer während der Dauer desKoukurscs. Wer vom Gemeinschnldner während der Dauer des Konkurses einen Gegenstand er-wirbt, muß sich die Vindikation durch den Konknrsvcrwallcr gefallen lassen. (Z 7 K.O.? JacgcrK.O. Aum. 29sfg. dazu). Wohl aber darf sich der gutgläubige Drittcrwerbcr auf die Pur-schriftcu zu Gunsten derer, die Rechte vom Nichtbcrcchtigtcn herleite», berufen (Jaeger ebenda).Verkauft z. B. der Gemeiuschuldncr uach Eröffuuug des Konkurses eine noch in seinen Händenbefindliche Uhr an A., fo muß A. sich die Vindikation dnrch den Verwalter gefallen lassen, ermag vom Konkurse gewußt haben oder nicht. Verkauft aber dann A. die Uhr an B., der vomKonkurse nichts weiß und anch nichts wissen konnte, so ist B. geschätzt; denn er hat an dasunbeschränkte Eigenthum des A. bona Säe geglaubt (ß 932 B.G.B. ).
Das Gleiche gilt vou der Nachlaßvcrwaltung nach Z 1984 B.G.B.
Auch der Z 366 H.G.B, versagt hier. Deuu er erweitert mir den Schutz, soweit er nachdem B.G.B, grundsätzlich gegeben ist.
Zusatz 4. Es muß ferner der Deutlichkeit wegcu hervorgehoben werden, daß sich die Vor- Anm.?^.schriftcu der ZK 932 ffg. B.G.B, uud des Z 36k H.G.B, nur beziehen auf den redliche» Erwerbvon Eigenthum «ud Pfandrecht. Sie bestimmen lediglich, daß, wer Eigenthum oder Pfandrechtgutgläubig erwirbt, in der gedachten Weise geschützt ist. Ans den gutgläubige» Erwerbanderer dinglichcn Rechte beziehe» sie sich »icht. Der gutgläubige Erwcrber anderer ding-lichen Rechte istdaher in dieser Weise nicht geschützt. Nur auf den Erwerb des Nießbrauchssind die Vorschriften analog ausgedehnt (§ 1032 B.G.B.) und auch nur die Vorschriften des B.G.B ,über den gutgläubigen Rechtserwcrb, nicht anch Z 366 H.G.B. Dagegen ist z. B. der gut-gläubige Miether einer fremden Sache uicht in dieser Weise geschützt.
Znsatz 5. Der vorliegende Z 366 erfährt eine Abänderung ans dem speziellen Gebiete, Amn, 75.welches durch das Dcpotgcsctz geregelt ist. Nach Z 8 Abs. 2 des Dcpotgesetzes erwirbt derjenige,welchem ein Kaufmann, der sich mit der Verwahrung fremder Werthpapiere gewerbsmäßig be-schäftigt, die Mittheilung macht, daß die Papiere fremd seien, ein Pfandrecht an diesen Sachennur wegen solcher Forderungen an seinen Auftraggeber, welche mit Bezug auf diese Papiereentstanden sind. Näher kann hier auf diese Besonderheit nicht eingegangen werden.
Zusatz 6. UcbcrgangSfragc. Nach Art. 181 E.G. z. B.G.B , finden auf das bestehendeAnm.7«.Eigenthum vom 1. Januar 1900 ab die Vorschriften des B.G.B. Anwendung. Daraus undaus allgemeinen Grundsätzen folgt, daß der Erwerb des Eigenthums sich für die Zeit vordem1. Januar 1900 nach altem Recht regelt, für die Zeit nachher nach neuem Recht. Hinsichtlichdes Erwerbs vor dem 1. Januar 1900 sind die Art. 306 und 307 des alten H.G.V. bezw. diefrüheren Landcsgcsetze maßgebend, während vom 1. Januar 1900 ab die Vorschriften des ncncnRechts maßgebend sind. Erfüllt ein vor dem 1. Januar 1900 eingetretener Thatbestand nichtdie vom alten Recht geforderten Voraussetzungen für den Eigenthumserwcrb, so wird der Er-Werber nicht dadurch Eigenthümer, daß das nene Recht sich mit ihnen begnügt hätte. Erfülltumgekehrt der vor dem 1. Jannar 1900 eingetretene Thatbestand die vom alten Recht gefordertenVoraussetzungen, so wird das Erworbene nicht dadurch verloren, daß diese Voraussetzungen nachneuem Recht zum Eigeuthumscrwcrb uicht ausreiche».
' Wie aber, wen» der Thatbestand unter der Herrschaft des alten Rechts begann, aber erst Anm.77.unter der Herrschaft des nencn Rechts zur Vollendung kam? Hier kommt das neue Recht inBetracht, die Voransietzungen des neuen Rechts müssen vorhanden sein. Bei denjenigen Theile»des Thatbestandes aber, die in das alte Recht zurücklagen, muß für die Frage, ob die betreffendeVoraussetzung vorhanden war, das alte Recht zu Grunde gelegt werden.
So überall zutreffend Lehmann in 48 S. 66, der für die letztere Komplikation A»m.7s.folgendes treffende Beispiel wählt: Würde A., der nach altem Recht Nichtkaufmann war, vordem 1. Januar 1900 dem B. den Anspruch auf Herausgabe eiuer Sache, die C. besitzt, ab-getreten haben, und hatte B. von C. den Besitz der Sache nach dem Inkrafttreten des B.G.B ,erlangt, so würde B., falls er beim Besitzerwerb in gutem Glauben über das Eigenthum des A.
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