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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1186
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IILö

Allgemeine Vorschriften. Z 366-

desselben verfügen kann. Ueber diesen etwas komplizirtcn Unterschied siehe Anm. 77zu Z 368.

Aiim.07. Znsatz 1. Dadurch, daß der gutgläubige Erwerb das frühere Eigenthum und früheredingliche Rechte zur Aufhebung bringt, wird der frühere Inhaber des Rechts geschädigt. Esfrägt sich, worin besteht die Ausgleichung des diesem dadurch entstehendenSchadens?

a.) Gegen den Vcräußerer hat er in allen Fällen Ansprüche aus ungerechtfertigterBereicherung (K 816 B.G.B.). Die Veräußerung kann sich aber auch als Verletzungvon Verlagsrechten und als unerlaubte Handlung darstellen. In solchen Fällengreifen die betreffenden anderen Grundsätze Platz.

Anm.cs. b) Gegen den Erwerb er hat der frühere Eigenthümer nur dann einen Anspruch aufHerausgabe, wenn derselbe unentgeltlich erworben hat (Z 81k Abs. 1 Satz 2 B.G.B.).

Anm.6s. Zusah L. An sich erlöschen durch gutgläubigen Erwerb des Erworbenen von Eigenthumund Pfandrecht nur das Eigenthum und Rechte, mit welchen die Sache belastet ist. Aber dasB.G.B, dehnt die Regeln über den gutgläubige» Erwerb analog auf ähnliche Fälle ans:

a) So auf Vcräußcrungsverbote gewisser Art, nämlich gesetzlicher, die mir denSchutz bestimmter Personen bezwecken, nnd behördliche (Z 135 Abs. 2 und Z 136B.G.B.). Der Erwcrber erwirbt also trotz des Veräußerungsvcrbotcs das Eigenthum,es sei denn, daß ihm beim Bcsitzerwerb das Veränßeruugsverbot bekannt oder nurin Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

A»m.?o. o) Auf Verfügungen, die während des Schwedens einer aufschiebendenoder auflösenden Bedingung über die Sache getroffen werden (H 161Abs. 3 B.G.B.). Der Eintritt der Bedingung wirkt also gegen Dritte, zu derenGunsten über die Sache verfügt worden ist, nicht, es sei denn, daß ihnen das Be-stehen der Bedingung bekannt oder nur in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist.

«mii.7l. e) Auf Verfügungen, die ein Borerbe über Erbschaf.tsgcgeustände trifft(s§ 2113, 2129).

«IIM.7Z. 6) Auf Verfügungen des Erben über eine der Verwaltung desTestamentsvollstreckers unterliegende Nachlaßsache (Z 2211).

Alle diese Fälle können auch für den Handelsverkehr wichtig werden. Für siealle ist zu betonen, daß auch der H 366 und der ß 367, vor allem aber der erstere,auf sie Anwendung findet. Das hat einmal die Bedeutung, daß auch in allen eben-gedachten Fällen, sofern ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes der Ver-äußerer oder VerPfänder war, der gute Glaube schon dann vorhanden ist, wenn derErwerber zwar gewußt hat, der Vcräußerer sei nicht Eigenthümer, aber doch gut-gläubig angenommen hat, er sei zur Veräußerung für den Eigenthümer bezw. fürden, dem die Verwaltung obliegt, befugt. Hat z. B. ein Kaufmann im Betriebeseines Handelsgewerbes Sachen veräußert, die ihm nur als Erbe gehören, welche aberder Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterstanden, oder an denen er nurresolutiv bedingtes Eigenthum hatte, oder welche er in Folge eines Veräußerungs-verbotes nicht veräußern durste, so wird der Erwerber nicht bloß dann Eigenthümer,wenn er gutgläubig annahm, der Veräußerer sei unbeschränkter Eigenthümer, sondernauch dann, wenn der Erwcrber gutgläubig annahm, der Veräußerer sei befugt, dieSache für den Eigenthümer vorbehaltlos zu veräußern. Das hat andererseits dieBedeutung, daß die gesetzlichen Pfandrechte des Handelsrechts (des Kommissionärs,Frachtführer zc.) auch hinsichtlich der oben zu aä aufgezählten Vorschriften einemvertragsmäßig bestellten und zwar einem von einem Kaufmann in seinem Handels-betriebe bestellten Pfandrechte gleichstehen. Erwirbt daher z. B. ein Kommissionär eingesetzliches Pfandrecht an einem Gegenstände, hinsichtlich dessen ein Verüußerungs-verbot erlassen war, oder an welchem der Eigenthümer nur resolutiv bedingtes Eigen-thum erworben hatte, oder gegen einen Vorerben oder gegen einen Erben währendder Tauer der Verwaltung des Testamentsvollstreckers, so ist das Pfandrecht ent-standen.