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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1185
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Allgemeine Vorschriften. Z 366. 1185

E.G, zum H.G.B, auch bezüglich der handelsrechtlichen gesetzlichen Pfandrechte die Vor-schrift, daß ihr gutgläubiger Erwerb ebenso geschützt wird, wie die vertragsmäßig bestelltenPfandrechte der in Rede stehenden Psandgläubiger. Der vorliegende Z 366 Abs. 3 enthälteine Bestätigung dieser Rechtslage, außerdem aber die Gleichstellung der handelsrechtlichengesetzliche» Pfandrechte mit denjenigen, welche nach Z 366 Abs. 1 vertragsmüßig bestelltsind, also mit denjenigen, welche ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes be-stellt hatte.

1. Die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, des Spediteurs, desA,.,».sg.Lagerhalters und des Frachtführers werden von diesem Privileg betroffen. DasNähere über diese Pfandrechte kann erst an den betreffenden Stellen gelehrt werden (§Z 337,410, 421, 140 bczw. 443).

Z. Die Gleichstellung bedeutet: Erwirbt ein Kommissionär ein gesetzliches PfandrechtAmn.eo.gegen irgend welche Person, Kaufmann oder Nichtkanfmann, so hat der gutgläubigeErwerb die gleichen Folgen, wie wenn jemand gemäß Abs. 1 ein Pfandrecht durch Ver-trag erwirbt, d. h. wie wenn jemand von einem Kaufmann im Betriebe des Handels-gewcrbcs eine Sache gutgläubig verpfändet erhält. Jene gesetzlichen Psandrcchtc werdenalso hiusichtlich des Schutzes des guten Glaubens gleichgestellt den vertragsmäßig bestelltenPfandrechten und zwar denjenigen vertragsmäßig bestellten Pfandrechten, welche ein Kauf-mann in seinem Handelsgewerbe bestellt.

Z. Aus dieser Formulirung ergeben sich die Voraussetzungen undNnm-si.Wirkungen des gutgläubigen Erwerbes jener gesetzlichen Pfandrechteim Einzelnen.

Es kann auf das oben Gesagte verwiesen werden, nur im Einzelnen mag derVeranschaulichung wegen hervorgehoben werden:

a) Nur auf das gesetzliche Pfandrecht der gedachten Personen bezieht sich das Am», «2.Privileg. Wird einem Bankier, der sich mit der kominissionswciseu Erledigung vonBörsengeschäften befaßt, vertragsmäßig ein Pfand bestellt, so findet der weiter reichendeSchntz des ß 366 hierauf keine Anwendung, sondern nur der Schutz der ZZ IM und1208 B.G.B., wenn nicht etwa gleichzeitig auch ein gesetzliches Pfandrecht an denSachen entstanden ist.

lo) Auf die in Rede stehenden gesetzlichen Pfandrechte finden alle Vorschriften des B.G.B , A»m.sz.

über gutgläubigen Pfanderwerb von Sachen Anwendung, also die 1207 und

1208 B,G,B,, verstärkt durch den Schutz des Z 366 H.G.B, und gemildert durch die

Vorschrift des Z 367 H.G.B,e) An abhanden gekommeneu Sachen wird hiernach das gesetzliche Pfandrecht nicht er-A»m,st.

worben, außer wenn es Geld oder Jnhaberpapiere sind (vergl. oben Anm. 45sfg.),4. Was mm die handelsrechtlichen geschlichen Pfandrechte an Orderpapicren anlangt, so er°A»m,6s.hebt sich die Frage, welchen Pfandrechten werden sie gleichgeachtet, den nach allgemeinenVorschriften bestellten, oder den durch Indossament und Uebergabe des Papiers bestellten(vergl. Anm. 913 zu Z 368) ? Wir entscheiden uns für das erstere, weil die besonderenWirkungen, welche an den gutgläubigen Erwerb durch Indossament geknüpft werden unddie weit Hinausgeheu über den Schutz gutgläubigen Erwerbes nach den allgemeinen Regeln,nur eine besondere Eigenthümlichkeit des Indossaments sind. Für den Fall, daß dasOrderpapier mit einem Blankoindossament versehen ist und in dieser Form in das gesetz-liche Pfandrecht des Kommissionärs, Frachtführers zc. gelangt, kann hier nichts anderesgelten. Ueber den Unterschied in der Wirkung, ob die Regeln der einen oder der anderenVerpfändungsart entsprechend angewendet werden, siehe Anm. 21sfg. zu H 368.L. Bei den sogenannte» Dispositionspapicren gelten ebenfalls die Regel» vo» der Ver-Anm kv.Pfäiiduiig »ach allgemeinen Grundsätze» als e»tsprcche»d auwettdbar. Hier aber istaußerdem noch zu erwähnen, daß von dem gesetzlichen Pfandrechte an Dispositionspapierenwohl zu unterscheiden ist das gesetzliche Pfandrecht an dem Gute selbst, über welchesder Kommissionär, Frachtführer zc. durch Dispositionspapier als legitimirter Besitzer

^taub, Handelsgeschvu-b. VI. u. VH. Aufl. 75