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Allgciucine Vorschriften. Z 366.
Das Vorliegen besonderer Umstände mußan den redlichen Pfand-
ÄNM.54.
jeder künftige Ncchtserwerb ist schlechtglnubig.aber der beweisen, der sich auf sie beruft.Mnm.52. O. Die Verpfändung von beweglichen Sachen und Jnhabcrvapierc»»chmcr.
1. In welcher Weise die Verpfändung beweglicher Sachen und Inhaber-Papiere erfolgt, darüber siehe Anm. 5 sfg. zu Z 363.Änm.53. 2. Wenn zur Zeit des Pfanderwerbs der Gläubiger in gutem Glauben ist,so finden die für den gutgläubigen Eigcnthumscrwerb geltenden Vorschriften entsprechendeAnwendung (siehe die maßgebenden Gesetzesvorschriften oben Anm. 1).») Das bedeutet: Der Gläubiger erwirbt das Pfandrecht, auch wenn der Veräußerernicht Eigenthümer war (das wahre Eigenthum erlischt nicht etwa). Ist die verpfändeteSache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht diesem vor, einErlöschen des Rechts des Dritten findet wiederum nicht statt. Hat z. B. eine Ehefraueine znm eingebrachten Gute gehörige Sache verpfändet und der Pfandgläubigcr istgutgläubig (vergl. oben Anm. 36), so erwirbt derselbe das Pfandrecht und dieses gehtdem ehcmännlichcn Vcrwaltungs- und Nutznießuugsrcchte vor. Der Mann hatdas Recht, dnrch Einlösung des Pfandes die Sache wieder in seine Verwaltung undNutznießung zu bringen. Ebenso wenn ein gepfändeter Gegenstand einem anderenGläubiger zum Pfande bestellt wird und dieser gutgläubig ist. Hier geht das so er-worbene Pfandrecht dem Pfänduugspfandrecht vor, aber das Letztere erlischt nicht.
Eine im mittelbaren Besitze des Verpsäuders stehende Sache kann zwar ebenfallsverpfändet werden; doch bleibt das Recht des unmittelbaren Besitzers bestehen, auchwenn der Pfandnchmer gutgläubig angenommen hat, ein solches Recht des unmittel-baren Besitzers besteht nicht (ZZ 1205 Abs. 2, 1208, 936 Abs. 3 B.G.B. ).b) Die Ausnahme, daß sich die Wirkung des gutgläubigen Erwerbes aufabhanden gekommene Sachen nicht bezieht, greift auch hier Platz (ZZ 1207,1208, 935 B.G.B.); desgleichen die Ausnahme von der Ausnahme, daßbei Geld und Jnhaberpapiercn der gutgläubige Erwerb auch dann geschütztwird, wenn es abhanden gekommene Sachen sind (vergl. dieselben Paragraphen).Siehe daher hier überall die Erläuterungen oben Anm. 45sfg.e) Das Nähere über guten Glauben siehe oben Anm. 15sfg. Der besondereund erweiterte Schutz des Z 366 H.G.B., wonach der gute Glaube untergcwisfcn Voraussetzungen auch dann vorhanden ist, wenn der Erwerber angenommenhat, der Verüußcrcr sei zwar nicht Eigenthümer, aber doch zur vorbehaltlosen Ver-pfändung für den Eigenthümer berechtigt, greift auch hier Platz.Vergl. daher oben Anm. 17ffg.ä) Auf den Pfanderwerb an Orderpapieren bezieht sich alles dasn i ch t. Hierauf bezieht sich vielmehr A 365 und Art. 74 W.O. (vergl. daher Anm. 8 ffg.zu 8 365).
v) Was deu Pfanderwerb an Gegenständen, über welche Dispositions-papiere ans gestellt sind, betrifft, so ist zu unterscheiden: Diejenigen Ver-pfändungen, welche durch Uebergabe des Dispositionspapiers an den in dem Papierebezeichneten Adressaten erfolgen, und diejenigen Verpfändungen, welche dnrch Ueber-tragung des mittelbaren Besitzes Seitens des Adressaten an einen Dritten erfolgen,folgen den hier in Rede stehenden Regeln, wobei die erstgedachtc Uebergabe desPapiers als reine körperliche Uebcrgabe des Gutes gilt (vergl oben Anm. 53). Wasdagegen denjenigen Pfanderwerb betrifft, der dnrch Jndossirung des an Order aus-gestellten Dispositionspapiers erfolgt, so folgt dieser den Regeln von den Order-papieren (oben Anm. ä; besonders aber Anm. 23 ffg. zu Z 368).Anm.bs. v. Gutgläubiger Erwerb der gesetzlichen Pfandrechte. Im § 1257 B.G.B, werden die gesetz-lichcn Pfandrechte den vertragsmäßig bestellten Pfandrechten gleichgestellt und das beziehtsich aach uns den Schutz gutgläubigen Pfanderwerbs. Darin liegt gemäß Art. 2 Abs. 2
'Swm:5.
Anm.56.
Dnm.57.