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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1183
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Allgemeine Vorschriften. Z 366,

USA

beweisen. Diesen Beweis führt er aber nicht dadurch, daß er beweist, daß der Besitzervon einem Nichteigenthllmer erworben habe. Denn wenn auch der Erwerb von einemNichteigcnthümcr an und für sich Eigenthum nicht überträgt, sondern nur dann, wennder gute Glaube auf Seiten des Erwerbcrs hinzutritt, so braucht doch diese Voraussetzungnicht von dem Besitzer nachgewiesen zu werden. Denn die Gutgläubigkeit wird vermuthetund wer Schlechtgläubigkeit behauptet, muß diese nachweisen. Dies ist durch die Wort--fasjung des Z 932 B.G.B, zum Ausdruck gebracht, stimmt übrigens auch mit der früherenRechtsprechung übcrein (Bolze 6 Nr. 1047; R.G. S7 S. 71). Ebenso muß der Vindikant^um die Berufung auf die W 932 ffg. und Z 366 H.G.B, auszujchlicßcn, in der Klageoder Replik darthun, daß es sich um abhanden gekommene Sachen handelt (vergl. Z 1VV6Abf. 1. B.G.B. ; Biermann Anm. 2 zu K 835 B.G.B.; Cosack, Bürgerliches Recht II S. 122).

Ist nun aber dem Erwcrbcr nachgewiesen, oder steht fest, daß er vom Nichteigcn-thümcr erworben und gewußt odcr grobfahrlässigcr Wcisc nicht gewußt hat, der Veräußercr-sei Nichteigcnthümer, dann mnß der Erwcrbcr, um sich gleichwohl in, Besitze zn schütze»,darthun, daß die besonderen Voraussetzungen des Z 366 H.G.B, vorliegen, d. h. daß erdie Sache von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgcwcrbcs erworben hat. Dicsist eine Besonderheit, eine Ausnahme von § 932 B.G.B, und deshalb ist dies vom Er-Werber zu beweisen. Der Erwerber wird, obwohl er vom Nichtcigenthümcr gekaust unddies gewußt hat, dennoch aus einem besonderen Grunde Eigenthümer. Aber er hatgenügend dargcthan, wenn er beweist, daß er von einem Kaufmann im Betriebe seinesHandelsgcwerbes erworben hat. Wird dics bewiesen odcr steht dics fest, so müßte ihm derVindikant numnchr wieder beweisen, daß er nicht odcr nur aus grober Fahrlässigkeit an-genommen hat, der Kaufmann sei zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt. Thutder Erwerber von vornherein dar, daß er den Gegenstand von einem Kaufmann im Be-triebe seines Handelsgcwcrbcs erworben hat, dann muß der Vindikant ihm beweisen, daßder Erwerber weder annehmen durfte, der Vcräuherer sei Eigenthümer, noch derselbe seiverfügungsberechtigt.

Selbstverständlich muß dem Erwerber auch nachgewiescn werdcn, daß der Veräußcrcr Anm.>-i-nicht Eigenthümer war, denn das ist ja die objektive Grundlage des Viudikatious-anspruchs. Der Erwerber braucht natürlich nicht nachzuweisen, daß der VeräußererEigenthümer war; er braucht ja nicht einmal, wenn feststeht, daß der Veräußercrnicht Eigenthümer war, nachzuweisen, daß er ihn gutgläubig für den Eigenthümergehalten habe. Nur eine Ausnahme machte die bisherige Rechtsprechung: Wenn essich nämlich um gestohlene oder verlorene Sachen handelte, so wurde angenommen,daß, wenn der Kläger dem Beklagten die Unredlichkeit in dieser Hinsicht d. h. in Bezugauf die Qualität der Waare als abhanden gekommen, nachgewiescn hatte, der Vindikantgenügend bewiesen habe, und wenn sich der Erwerber angesichts dieses Beweises gleichwohlim Besitze schützen wollte, so mußte er darthun, daß einer seiner Rechtsvorgängcr redlicherErwcrbcr und dadurch Eigenthümer geworden war (R.G. 37 S. 78). Man wird dieseEntscheidung auf das neue Recht übertragen können. Sie entspricht dem Geiste der hierin Rede stehenden Vorschriften. Es ist im ganz eminenten Sinne eine Ausnahme-bestimmung, daß bei Geld und Jnhaberpapieren der gutgläubige Erwerb auch dann dasEigenthum überträgt, wenn es sich um abhandcngekommene Sachen handelt. DiesesSchutzes muß man sich aber würdig machen durch eine erhöhte Aufmerksamkeit, man hatdie zur Prüfung des Eigenthums des Vorgängers hinzutretende Pflicht, zu prüfen, ob essich um eine abhanden gekommene Sache handelt. Wer diese Pflicht verletzt, hat jenenbesonderen Schutz verwirkt. Wenn er gleichwohl das Eigenthum für sich in Anspruchnimmt, so liegt ihm die Beweislast ob, daß trotz der Verletzung der ihm aus Gründender Verkehrssicherheit obliegenden Prüfungspflicht das Eigenthum dennoch auf ihn über-gegangen sei. Dazu kommt, daß es nur in Folge einer besonders günstigen Konstellatwi:der Umstände geschehen kann, daß ein Rechtsvorgänger Eigenthümer geworden ist.Denn normaler Weise wird der Verlust abhanden gekommener Papiere sofort publizirt und