1182
Allgemeine Vorschriften. Z 366.
sowie diejenigen Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung ver-äußert werden.
a) Die erste Ansnahmc von der Ausnahme. In öffentlicher Ver-steigerung werden auch abhanden gekommene Sachen Eigenthum des gutgläubigenErwerbers. Unter öffentlicher Versteigerung versteht man die öffentliche auf Grundösfentlichrechtlicher Ermächtigung erfolgte Versteigerung (vcrgl. Z 383 Abs 3 B.G.B.Motive 3 S. 319; Dernburg III S. 285). Es genügt nicht eine öffentliche Ver-steigerung, wenn sie nicht auf öffentlicher Ermächtigung-beruht, und es genügtnicht eine ans öffentlicher Ermächtigung beruhende Veräußerung, wenn sie nichteine öffentliche Versteigerung ist. Dabei ist aber zu erwähnen, daß diejenige öffent-liche Versteigerung, welche aus Grund eines Pfandvcrkaufs erfolgt, selbstständigeiiRegeln folgt (vcrgl. hierüber Anm. 54 ffg. zu ß 368).
Anm.j». Die zweite Ausnahme vou der Ausnahme bilden Geld und Jnhaber-
papiere. Diese werden, sie mögen öffentlich oder privatim veräußert werden,Eigenthum dessen, der sie vom Nichteigenthümer und vom Nichtvcrfügungsberechtigtenerwirbt, auch dauu, wcuu sie dem Eigenthümer abhanden gekommen sind. Auchwenn das Abhandenkommen vor der Emission erfolgt ist, greift diese VorschriftPlatz, wie jetzt gemäß dem im Z 791 B.G.B, enthaltenen Prinzip nicht zweifelhaftsein kann (vcrgl. früher R.O.H. 17 S. 15V). — Der gute Glaube muß sichauch auf die Eigenschaft als abhanden gekommen, erstrecken, damitdiese Ausnahme von der Ansnahmc, also der der Regel entsprechende Schutz desgutgläubigen Erwerbs Platz greift, d. h. der Erwerber muß gutgläubig angenommenhaben, es handle sich nicht um eine abhaudcngckommeue Sache (vergl. hierüberoben Anm. 21). Es muß aber zur Vermeidung von Mißverständnissen auch hierwieder betont werden, daß dieser gute Glaube nur iu Frage kommt, wenn es einNichteigenthümer war, der die Sache veräußert hat. War der Vcräußerer Eigen-thümer geworden, also jemand, der vom Eigenthümer erworben hatte oder vomNichteigenthümer gutgläubig, so schadet der böse Glaube hinsichtlich der Eigenschaftals abhandengekommen nicht, denn dann hat der Erwerber vom Eigenthümer er-worben und ist dadurch so ixso Eigenthümer geworden (vergl. oben Anm. 29).Durch einen gutgläubigen Erwerb verliert hier die Sache ihren Makel als abhandcn-gekommcnc, was sonst bei abhandcngekommenen Sachen, außer Geld und Inhaber-papieren, nicht der Fall ist (vcrgl. oben Anm. 45). Der gutgläubige Erwerb brichthier den Bann, mit dem abhaudcugckommcne Sachen sonst belegt sind.') — Zuden Jnhab erpapieren in diesem Sinne gehören nicht die unächten Inhaber-Papiere im Sinne des Z 807 B.G.B, (die Karten, Marken zc.) und auch nicht dieLcgitimatiousurkunden (Bicrmann Anm. 3 zu § 935 B.G.B.; in ersterer Hinsichtmit Unrecht anders Dcrnbnrg III S. 284), wohl aber Briefmarken, Inhaberaktien,Loose, Coupons, nicht aber Orderpapiere, auch wenn sie mit Blaukvindossementversehen sind; dadurch werden sie noch nicht Jnhabcrpapiere. — Unter Geld istdas kursirendc Metallgeld zu verstehen, nicht ungiltige, nicht anßcr Knrs gesetzteMünzen, wohl aber Geldzeichen z. B. Reichskasscuscheine und Banknoten (vergl.Kobcr bei Staudinger IU S. 89).
Ninii.so. 5. Die Bcwcislast. Wer sich im Besitze befindet, braucht nicht nachzuweisen, daß er Eigen-thümer geworden ist (Z 1006 B.G.B.). Der Vindikant muß ihm vielmehr das Gegentheil
i) Der Fall, daß der gegenwärtige Erwerber, der in Frage kommende Vindikat, derjenigeist, der die Sache abhanden gebracht oder sonst durch eiu mangelhaftes Rechtsgeschäft an sichgebracht hat, ist hier nicht in Frage, sondern richtet sich nach allgemeinen Rechtsregeln. Hatteer z. B- die Sache gestohlen, so kann der wahre Eigenthümer und der Bestohlene sie von ihmvindiziren, hat er sie durch Pertrag erlangt, so kann der Betrogene die Erklärung anfechten, unddie Sache zurückverlangen. Aber wenn die Erklärung uuangefochteu bleibt, fo bleibt der Erwerbgiltig, und wenn der betrügerische Erwerber an das Eigenthum des Betrogenen glaubt, so hater im Siuue unserer Vorschriften „gutgläubig" erworben nnd wird Eigenthümer.