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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 308.

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hat hier diejenigen Rechte, die der Pfandgläubiger eines Orderpapicres nach den all-gemeinen Regeln über das Pfandrecht an Ordcrpapieren hat (das Recht der Ein-ziehung der durch das Orderpapicr verbrieften Forderung, hier also das Recht der Geltcnd-machung des Hcransgabcanspruchs an den Schuldner des Orderpapiers uud dann nachDurchsetzung dieses Anspruchs ein Pfandrecht am Gute ß 1287 B.G.B. uud fernerdas Recht des Verkaufs durch eine offizielle Person, wenn das Papier einen Börsen- oderMarktpreis hat lvergl. oben Anm. 71). Das Pfandrecht der zweiten Art dagegen ist einPfandrecht am Gute selbst. Es entsteht dann, wenn ein Dispositionspapicr auf denKommissionär, den Spediteur, den Frachtführer u. f. w. lautet, sei es,daß er als Adressat im Papier vermerkt ist oder das; es durch Indossament ans ihn über-tragen ist. Eine solche Uebertragung hat natürlich immer ihren bestimmten Rcchtsgrund;derselbe kann aber so beschaffen sein, daß er den Keim der Erledigung in sich trägt, unddann nach erfolgter Erledigung wäre der Kommissionär an sich verpflichtet, das Gut demSchuldner herauszugeben. Die ZZ 397, 410, 421, 440, 623 geben ihm aber ein gesetzlichesPfandrecht an solchen Gütern, über welche er mittels Konnossements, Ladescheins oderLagerscheins verfügen kann. Ein Beispiel soll dies klar machen: Ein Kunde hat seinemKommissionär einen Ladeschein indossirt mit dem Aujtragc, die Papiere durch Jndossirungdes Ladescheins zu veräußern und den Erlös an ihn abznsührcn. Die Veräußerung ge-lingt nicht oder der Verkaufsauftrag wird zurückgezogen. Der Kommissionär hat nun eingesetzliches Pfandrecht am Gute selbst, weil er über dasselbe durch den Ladeschein verfügenkann. Erkann" darüber verfügen d. h. er ist in der Lage darüber zu verfüge», uudobwohl er nach Erledigung des Verkaufsauftrages darüber eigentlich nicht mehr verfügendürfte, so giebt ihm doch zum Zwecke der Ausübung seines gesetzlichen Pfandrechts dasGesetz ein Recht, darüber zu verfügen, denn es giebt ihm ein Pfandrecht an dem Guteselbst. Bezüglich des Schutzes des guren Glaubens steht dieses Pfandrecht ans derselbenStufe, wie ein gesetzliches Pfandrecht an beweglichen Sachen, nicht wie ein vertragsmäßigbestelltes Pfandrecht an Ordervapicrcn (über diesen Unterschied oben Anm. 76), und be-züglich des Verhältnisses zum Schuldner des Papiers steht der gesetzliche Pfandgläubigcrnicht anders als beim gesetzlichen Pfandrecht am Papier. Es liegt kein Grund vor, ihnanders zu stellen (vcrgl. daher oben Anm. 76). Die Wirkung dieses Pfandrechts ist dasRecht, die Waaren zn verkaufen, wie man bewegliche Pfänder überhaupt verkauft, jedochuicht etwa das Recht, durch freihändige Jndossirung des Papiers die Waare zu veräußern.4. Die Wirkung des gesetzlichen Pfandrechts ist die gleiche, wie beim vertragsmäßig bestellten Anm.78.Pfandrechte. Insbesondere besteht auch hier die Verkaufsbefugniß bei beweglichen Sachen,die Verkaufs- und Einziehungsbefugniß bei Jnhabcrpapieren, die Einziehungs- undVerkaufsbefugniß bei Ordcrpapieren (vergl. alles dies oben Anm. 35sfg.; über das Ein-ziehungsrccht und das Verhältniß des Pfandgläubigers zum Schuldner des Ordcrpapiershinsichtlich der Einreden desselben auch oben Anm. 76). Ueber das Pfandrecht an solchenWaaren, über welche der gesetzliche Pfandgläubiger durch Dispositionspapier verfügen kann,siehe noch besonders oben Anm. 77.

Hinsichtlich der Verkanfsbcfngniß bei beweglichen Sachen und Jnhabcrpapiercn ist Anm.?».auch hier zu bemerken, daß nach unserem A 368 die einmonatliche Wartesrist des Z 1234B.G.B, in eine solche von einer Woche rcduzirt ist, bei dem gesetzlichen Pfandrechte desKommissionärs und des Lagerhalters aber nur dann, weun auf beiden Seiten ein Handels-geschäft vorliegt, bei dem Spediteur und Frachtführer dagegen auch dann, wenn nur aufihrer Seite ein Handelsgeschäft vorliegt. Also: die gedachten gesetzlichen Pfandrechteentstehen sämmtlich auch dann, wenn nur auf Seiten des Pfandglänbigers eineSchuld der betreffenden Art vorliegt (aus Kommissions -, Speditions-, Frachtgeschäftenu. f. w.), auch den Schutz des gutgläubigen Erwerbes genießen jene Pfandrechte sämmtlichlediglich unter dieser Voraussetzung, und zwar alle den höheren Schutz des H 366, auchwenn Derjenige, gegen den das Pfandrecht entsteht, kein Kaufmann ist oder nicht im Be-triebe seines Handclsgewerbcs gehandelt hat. Nur bei der Rcalisirung des Pfandrechtsentsteht öcr in Abs. 2 des Z 368 statuirte Unterschied innerhalb der gedachten gesetzlichen