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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Allgemeine Vorschriften, ßZ 368 u, 369.

Pfandrechte: die einwöchige Frist setzt beim Kommissionär und Lagerhalter voraus, das;beide Kontrahenten Kaufleute sind und auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft vorliegt.Gegen den Kunden eines Bankiers, der sich mit der kommissionsweisen Besorgung vonBankgeschäften beschäftigt, muß daher die einmonatliche Wartefrist innegehalten werden,wenn sie nicht etwa, was wohl meistens in den Geschäftsbedingungen geschehen wird, dieAbkürzung oder gar Streichung der Wartefrist vereinbaren,Amn.so, Zusah 1. Der Sichcrungszwcck, der der Pfnndbestcllmig eigen ist, kann auch durch Eigcn-thnmsülicrtragung erzielt werde». So ist es z. B. zulässig, daß ein Kaufvertrag bei Mobilieumit Rückkaufsrecht geschlossen wird, um den Zweck der Sicherung für eine Forderung zu er-reichen (so nach früherem Recht R.G. 26 S. 180; 30 S. 275; 43 S. 394; Linckelmann in Kohleru. Ring's Archiv 7 S. 209 ffg.; nach jetzigem Recht § 223 Abs. 2 B.G.B.). Ferner ist beiForderungen die ees8lo in sk!cnrit!>,tem zulässig. Aber auch bei Rechten, z. B. Aktien, insbesondereauch bei Inhaberaktien, muß mau annehmen, daß eine Eigenthumsübertragung iu ssourit^tsnizulässig ist. Es muß nicht gerade ein Verkauf der Aktien gcthätigt und hierbei die zu sicherndeForderung kompcnsirt werden. Es kann vielmehr die zu sichernde Forderung bestehen bleibenund das Aktienrecht znm Eigenthum ccdirt werden, damit die Bethätigung der Aktienrechte (dasStimmen nnd die Erhebung der Dividenden und sonstigen Bezüge) dem Gläubiger eine Sicherunggebe. Der Weg des xiAnns irren-ulm-s (oben Anm. 72) führt hier znm Ziele, nur daß aus-drücklich erklärt werden muß, daß das Eigenthum auf den Pfandglünbiger sofort übergehen soll.Anm.8i. Zusah 2. Uclicrgmigsfrage. Nach Art. 184 E.G. zum B.G.B, bleiben Rechte, mit deneneine Sache oder ein Recht zur Zeit des Inkrafttretens des B.G.B , belastet ist, mit dem sich ausden bisherigen Gesetzen ergebenden Inhalt und Rauge bestehen. Das bezieht sich auch ans Pfand-rechte, auch auf gesetzliche Pfandrechte. Die Entstehung der letzteren richtet sich hiernach für dieZeit vor dem 1. Januar 1900 nach altem Recht, von da ab nach neuem Recht. Dem Lager-halter z. B. hat erst das neue H.G.B, eiu gesetzliches Pfandrecht gewährt. Dasselbe kommt da-her erst den nach dem 1. Januar 1900 eingegangenen Lagergeschäften zn gute. Insbesonderegilt alles dies auch für den Schutz des guten Glaubens. Fällt ein Theil des Thatbestandes, derzur Voraussetzung des Schutzes des gutgläubigen Erwerbes erforderlich ist, unter das alte, einTheil uutcr das ueuc Recht, so kommt das in Anm. 77 u. 78 zu Z 366 Gesagte zur Anwendung.Der Inhalt des bestehenden Pfandrechts richtet sich nach dem alten Recht, der Inhalt eines neuentstehenden nach dem neuen Recht, doch bleiben nach Art. 184 E.G. Rechte Dritter, welche vordem 1. Jannar 1900 entstanden waren, bestehen, auch wenn sie nach den Regeln des neuenRechts ciuem spätere» gutgläubig erworbenen Pfandrechte nachstehen würden (Lehmann in48 S. 74). Die Form des Pfandverkaufs folgt dem neuen Recht (Lehmaun a. a. O. S. 75).Die Frage des Erlöschens des Pfandrechts richtet sich für die früheren Rechte nach dem altenRecht, für die neuen nach neuem Recht. Denn das ist eine Frage des Inhalts des RechtsLehmann a. a. O. S. 76).

H S«S.

Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegeneinen anderen Aaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigenHandelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachenund Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen aus Grund vonHandelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat,insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber ver-fügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dann begründet, wenn dasEigenthum an dem Gegenstände von dem Schuldner auf den Gläubiger über-gegangen oder von einein Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger über-tragen, aber auf den Schuldner zurückzuübertragen ist.

Einen, Dritten gegenüber besteht das Zurückbehaltungsrecht insoweit, als