Allgemeine Vorschriften, ß 369.
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Zem Dritten die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Heraus-gäbe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.
Das Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltungöes Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheiltenAnweisung oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einerbestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet.
Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrcchts durchSicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung ourch Bürgen ist aus-geschlossen.
Vorbemerkung. Die HZ 369—372 regeln das kaufmännische ZnrückbchaltnngSrccht. ESNnm,M ein pfandartiges Institut. Es ist wesentlich verschieden von dem ZurückbehaltungsrechtLies B.G.B. Das Ächtere, beruhend auf den 273 und 274 B.G.B., betrifft nur den Fall, daßJemand aus demselben rechtlichen Verhältnisse, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligenAnspruch gegen den Gläubiger hat — er kann in diesem Falle der Regel nach die geschuldete Leistungverweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt ist —, und den anderen Fall, das; Jemandzur Herausgabe eines Gegenstandes verpflichtet ist und ihm wegen Verwendungen auf den Gegen-stand oder wegen eines ihm durch den Gegenstand verursachten Schadens ein fälliger Anspruchzusteht. Der erste Fall ist insofern verschieden von dem kaufmännische» Zurückbehaltungsrcchtc,als dieses lediglich darin besteht, eine im Besitz des Gläubigers befindliche Sache des Schuldnerspfandartig zurückzuhalten, uicht aber eine geschuldete Leistung zu verweigern; in dieser Hinsichtnähert sich der zweite Fall schon eher dem kaufmäuuischcu Zurückbehaltungsrechtc, andererseits hatin diesem zweiten Falle der Gläubiger nur ein Recht der Zurückhaltung, während das kauf-männische Zurückbehaltungsrecht in dem pfaudartigen Verkaufe der zurückbehaltenen Sache gipfelt.Beide Fälle sind aber von dem kaufmännischen Zurückbehaltungsrcchtc wesentlich dadurch ver-schieden, daß sie sich nur auf konnexe Gegenansprüche beziehen, während das kaufmännische Zu-rückbehaltungsrecht dem Kaufmann eine Sicherung gewähren soll für alle seine Ansprüche gcgcnden Schuldner.
Das ist der Grundcharakter des kaufmännischen Zurückbehaltungsrcchts. Es ist, wie auchDernburg III S. 765 sagt, ein pfandähnliches Institut, aber allerdings kein wahres Pfandrecht.
Ob es ein dingliches oder ein persönliches Recht ist, wird von uns weiter unten in Anm. 38erörtert werden.
Der vorliegende Paragraph regelt die Vorausfthungcn des ZurnckbchaltungSrcchts im An,». 2.Regelfälle. In Absatz 1 wird bestimmt, hinsichtlich welcher Forderungen und an welchen Gegen-ständen das Zurückbehaltungsrecht besteht, in Abs. 2 wird bestimmt, inwiefern es sich gegen Drittegeltend macht, in Abs. 3 sind Fälle genannt, in welchen es nicht stattfindet, in Abs. 4 ein Fall,in welchem es wegfällt, nachdem es entstanden.
1. (Abs. 1.) Welcher Art müsse» die Forderungen, wegen welcher rctinirt «erden kann, und A»m. z.
die Sachen, welche zurückbehalten werden, sein?
a) Die Forderungen, wegen welcher rctinirt werden darf, müssen zustehen einem Kauf-mann gegen einen Kaufmann, müssen herrühren aus den zwischen ihnen geschlossenenbeiderseitigen Handelsgeschäften, und müssen fällig sein.
<-) Sie müssen zustehen einem Kaufmann. Es kann ein Kaufmann nach Z 1oder nach Z 2 oder nach Z 3 Abf. 2 oder nach H 4 (Minderkaufmann) sein, aberauch nach Z 5 (Geltung als Kaufmann in Folge Eintragung, trotzdem das Gewerbekein Handelsgcwerbe ist). Genügt es aber auch, daß der Betreffende als Kaufmannauftritt und dadurch als Kaufmann gilt? Dieses kaufmännische Auftreten kann zu-nächst darin bestehen, daß er eingetragen ist, obwohl er überhaupt kein Gewerbebetreibt. Z 15 greift dann nicht Platz, denn danach muß der zu Unrecht Einge-tragene die Eintragung nur gegen sich gelten lassen. Gleichwohl wird in diesemFalle sowohl, als auch sonst, wenn der Gläubiger als Kaufmann gilt, weil er kauf-