270
Hazardspiel absieht; denn auch die wildeste sonstige Spekulation mulszwar mit einer sehr starken Entwertung, aber doch nicht der Nulli-fizierung des Spekulationsobjektes rechnen, während andrerseits auch dassolideste Erwerbsgeschäft immer irgend einen Risikozusatz birgt. Prak-tisch aber kann in sehr vielen Fällen der letztere einfach als unendlichkleine Gröfse vernachlässigt werden, so dafs man von jedem Geschäftsagen kann, es sei mit ihm entweder nichts riskiert, oder ein bestimmterTeil des Anlagekapitals, bezw. des Vermögens des Subjekts stehe auf demSpiele. Nun scheint es vernünftig, die Gröfse dieses eventuell verlier-baren Einsatzes durch die beiden objektiven Faktoren bestimmen zulassen: den Wahrscheinlichkeitsbruch des Verlustes und die Höhe deseventuellen Gewinnes. Es ist offenbar irrationell, 100 M. an ein Geschäftzu wagen, bei dem die Verlustchance = V 2 ist und der höchstmöglicheGewinn 25 M. beträgt; es scheint aber unter allen Umständen rationell,unter den gleichen Bedingungen 20 M. zu wagen. Allein diese objektiveBerechnung reicht tatsächlich nicht aus, die Vernunft oder Unvernunftin dem Risiko einer bestimmten Summe auszumachen. Es tritt vielmehrnoch ein personaler Charakter hinzu: innerhalb jeder ökonomischen Lagegibt es einen gewissen Bruchteil des Besitzes, der vernünftigerweiseüberhaupt nicht riskiert werden darf, gleichgültig, eine wie hohe und wiewahrscheinliche Gewinnchance dafür einzutauschen wäre. Jenes ver-zweifelte Aufs-Spiel-Setzen des Letzten, das damit begründet zu werdenpflegt, dafs man »nichts mehr zu verlieren habe«, zeigt durch diese Be-gründung, dafs man auf Rationalität des Verfahrens ausdrücklich ver-zichtet habe. Setzt man eine solche aber voraus, so tritt die Frage nachder objektiven Wahrscheinlichkeit des Gelingens einer Spekulation erstjenseits eines bestimmten Teilstriches innerhalb jedes Vermögens in ihrRecht. Das Quantum unterhalb dieser Grenze darf vernünftigerweiseauch nicht um eine gröfse zu gewinnende Summe und bei einer sehr ge-ringen Verlustwahrscheinlichkeit aufs Spiel gesetzt werden, so dafs dieseobjektiven, sonst das Recht des Risikos begründenden Faktoren hierganz gleichgültig werden. Die Geldform der Werte verführt leicht zueinem Verkennen dieser wirtschaftlichen Forderung, weil sie jene in sehrkleine Abschnitte zerlegt und dadurch auch den Minderbegüterten in einRisiko hineinlockt, in das er prinzipiell nicht eintreten dürfte. Dies hatsich z. B. äufserst charakteristisch an den Goldaktien über ein PfundWert gezeigt, die die Minengesellschaften Transvaals und Westaustraliensausgegeben haben. Durch ihren relativ sehr geringen Betrag und diesehr gröfse Gewinnchance ist diese Aktie in Kreise gedrungen, die sonstder Börsenspekulation völlig fernbleiben mufsten; einigermafsen ähnlich