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bleibt, wie seine Kraft ausreicht, ihm die Ausschlielslichkeit der Nutzungendes Objekts zu garantieren. Im rechtlichen Zustande bedarf es dieserpersönlichen Kraft nicht mehr, indem die Gesamtheit dem Eigentümerden dauernden Besitz seines Eigentums und die Ausschliefsung allerAnderen davon sichert. Eigentum, so könnte man in diesem Falle sagen,sei die sozial garantierte Potenzialität der vollständigen Nutzniefsungeneines Objekts. Dieser Eigentumsbegriff nun erfährt gewissermafsen eineSteigerung, sobald er sich am Gelde verwirklicht. Denn indem jemandGeld besitzt, ist ihm durch die Verfassung des Gemeinwesens nicht nurder Besitz desselben, sondern eben damit der Besitz sehr vieler andererDinge zugesichert. Wenn jedes Eigentum an einer Sache nur die Mög-lichkeit derjenigen bestimmten Nutzniefsung bedeutet, die die Natur dieserSache gestattet, so bedeutet Eigentum an Geld die Möglichkeit derNutzniefsung unbestimmt vieler Sachen. In bezug auf alles andere kanndie öffentliche Ordnung dem Besitzer nichts anderes gewährleisten, alswas die besondere Art des Objekts mit sich bringt: dem Landeigentümer,dafs niemand aufser ihm von seinem Felde Früchte gewinnen darf, dafser allein es bebauen oder brachliegen lassen darf, dem Waldbesitzer,dafs er das Holz schlagen und das Wild jagen darf usw.; indem sie aberGeld prägt, garantiert sie damit dem Besitzer desselben, dafs er für seinGeld Getreide, Holz, Wild usw. sich aneignen kann. Das Geld erzeugtso eine höhere Potenz des allgemeinen Eigentumsbegriffes; eine solche,in der schon durch die Rechtsverfassung der spezifische Charakter jedessonstigen Sachbesitzes aufgelöst und das geldbesitzende Individuum einerUnendlichkeit von Objekten gegenübergestellt wird, deren Genufs ihmgleichmäfsig durch die öffentliche Ordnung garantiert ist: es legt alsovon sich aus nicht seine weitere Ausnutzung und Fruktifizierung fest;wie einseitig bestimmte Objekte es tun. Vom Geldbesitz gilt absolutnicht, was man von Staaten gesagt hat: dafs sie nur durch dieselbenMittel erhalten werden, durch die sie gegründet sind — was doch vonso vielen anderen Besitzen, namentlich geistigen, aber auch sogar vonvielfachem durch Geld erworbenem Besitz gilt, der ausschliefslich durchdasselbe Interesse an der Sache erhalten werden kann, das zu seinemErwerbe führte. Die völlige Unabhängigkeit des Geldes von seinerGenesis, sein eminent unhistorischer Charakter spiegelt sich nach vor-wärts in der absoluten Unbestimmtheit seiner Verwendung. Darumempfinden wir als ganz unbegründet und verschroben die Vorstellungeiner personalen Bedeutung seiner, wie sie das kirchliche Zinsverbot er-zeugte: ein Kaufmann, sogar noch im 16. Jahrhundert, sah es zwar füreine Sünde an, mit eigenem Gelde zu wuchern, aber nicht, es mit