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das heilst, wenn es nicht als Tauschmittel in Bezug auf andere Objekte,sondern als zentraler Inhalt, als für jetzt nicht über sich hinausweisendesObjekt der Transaktion fungiert. In dem reinen zweiseitigen Finanz-geschäft ist das Geld nicht nur in dem Sinne Selbstzweck, dafs es einzu einem solchen ausgewachsenes Mittel wäre, sondern es ist von vorn-herein das auf nichts anderes hinweisende Interessenzentrum, das alsoauch ganz eigene Normen ausbildet, gleichsam ganz autochthone Quali-täten entfaltet und eine nur von diesen abhängige Technik erzeugt. Unterdiesen Umständen, wo es wirklich eine eigene Färbung und eigentümlicheQualifikation besitzt, kann sich in der Gebarung mit ihm viel eher einePersönlichkeit ausdrücken, als wenn es das an sich farblose Mittel zuschliefslich anders gearteten Zwecken ist. Vor allem: es gelangt indiesem Falle, wie erwähnt, zu einer ganz eigenartigen und tatsächlichsehr ausgebildeten Technik; und allenthalben ermöglicht nur eine solcheden individuellen Stil der Persönlichkeit. Nur wo die Erscheinungeneiner bestimmten Kategorie in solcher Fülle und inneren Abgeschlossen-heit auftreten, dafs eine besondere Technik zu ihrer Bewältigung erwächst,wird das Material eben durch diese so geschmeidig und bildsam, dafsder Einzelne in der Handhabung desselben einen eigenen Stil zum Aus-druck bringen kann.
Die besonderen Bedingungen dieser Fälle, in denen zwischen demGeld und der Persönlichkeit ein spezifisches Verhältnis aufwächst, lassennicht zu, dieselben als Widerlegungen seiner behaupteten Funktion:Haben und Sein voneinander zu trennen — aufzufassen. Diese Funktionstellt sich nun, insbesondere von der Seite der Verwendung her, nochfolgendermafsen dar. Wir hatten gesehen: was das Eigentum von dermomentanen Nutzniefsung unterscheidet, ist die Garantie dafür, dafs dieNutzniefsung in jedem Augenblick und nach jeder Richtung hin erfolgenkann. Die Tatsache des Eigentums einer Sache ist gleich der voll-ständigen Summe alles Benutzens und Geniefsens ihrer. Die Form, inder diese Tatsache in jedem einzelnen Augenblick uns gegenwärtig wird,ist eben die Gewährleistung aller künftigen Nutzniefsungen, die Sicher-heit, dafs kein Anderer ohne den Willen des Eigentümers dieses Objektwird benutzen und geniefsen können. Solche Sicherheit nun wird ineinem vorrechtlichen Zustande — ebenso natürlich in denjenigen Sphärenkultivierter Zustände, die keiner direkten rechtlichen Regelung unter-liegen — nur durch die Kraft des Eigentümers, sein Eigentum zu schützen,gegeben. Sobald diese erlahmt, kann er Andere nicht mehr von demGenufs seines bisherigen Eigentums ausschliefsen, und dieses wird ohneweiteres an einen Anderen übergehen, dem es gleichfalls so lange ver-