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Philosophie des Geldes / von Georg Simmel
Entstehung
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schon nicht rein privatrechtlich, so doch jenem Indifferenzzustand privatenund öffentlichen Rechtes zugehörig, mit dem allenthalben die soziale.Entwicklung beginnt. Der Stamm, die Gens, die Familie forderte einenErsatz für den ökonomischen Verlust, den der Tod eines Mitgliedes fürsie bedeutete, und liefs sich damit für die impulsiv naheliegende Blut-rache abfinden. Diese Umwandlung fixiert sich schliefslich in Fällen,wo die Blutrache, die abgelöst werden soll, selbst unmöglich wäre: beiden Goajiro-Indianern mufs jemand, der sich selbst zufällig verletzt, dereigenen Familie einen Ersatz leisten, weil er das Blut der Familie ver-gossen hat. Sehr charakteristisch bezeichnet bei einigen Malaienvölkerndas Wort für Blutgeld zugleich: auf stehen, sich auf richten. Es giltalso die Vorstellung, dafs mit dem erlegten Blutgeld der Erschlagenefür die Seinigen wieder auf ersteht, dafs die Lücke, die sein Tod gerissenhat, nun ausgefüllt ist. Allein ganz abgesehen davon, dafs neben derZahlung an die Verwandten, wenigstens bei den Germanen, schon sehrfrüh auch eine besondere Bufse für die Störung des Gemeinfriedens zuerlegen war; dafs in einigen angelsächsischen Königreichen das derFamilie zukommende Wergeid für den König noch einmal seitens desVolkes für das Leben seines Königs gefordert wird; dafs das Wergeidin Indien überhaupt von der Familie auf die Brahmanen übergingabgesehen von solchen Weiterentwicklungen des Wergeides, die esvon seinem privatökonomischen Ursprung lösten, enthält doch schondieser von vornherein ein objektiv-überindividuelles Element, indem seineHöhe durch Sitte oder Gesetz fixiert war, wenn auch für die ver-schiedenen Stände sehr verschieden hoch. So war jedem Menschen seinWert von der Geburt an bestimmt, ganz gleichgültig, welchen Wert erdann in Wirklichkeit für seine Angehörigen repräsentierte. Damitwurde also nicht nur gleichsam der Mensch als Substanz im Unterschiedvon der Summe seiner konkreten Leistungen gewertet, sondern die Vor-stellung eingeleitet, dafs er an sich und nicht nur für andere so und soviel wert sei. Eine bezeichnende Übergangserscheinung von der subjektiv-ökonomischen zu einer objektiven Wertung ist die folgende. Im jüdischenReiche etwa des dritten Jahrhunderts war der Normalpreis eines Sklaven50, der einer Sklavin 30 Schekel (ca. 45 bezw. 27 Mark). Als Schaden-ersatz für die Tötung eines Sklaven oder einer Sklavin mufste mandennoch durchweg 30 Sela (ca. 73 Mark) geben, da man hierfür denpentateuchischen Ansatz von 30 Schekel festhielt und darin irrtümlich30 Sela erblickte. Man hielt sich also nicht an die ganz sicher fest-stellbare wirtschaftliche Gröfse des zugefügten Schadens, sondern aneine aus ganz anderen als wirtschaftlichen Quellen stammende Be-