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modernen Zeit, so mag diese Gegenüberstellung klar machen, wie dieBegriffe des Geldes und des Menschen sich mit weiter vorschreitenderEntwicklung nach direkt entgegengesetzten Richtungen bewegen —deren Entgegengesetztheit eben dieselbe bleibt, ob sie sich, in bezugauf ein einzelnes Problem, aufeinander zu oder voneinander weg ent-wickeln.
Dem Abrücken des Persönlichkeitswertes vom Geldwert, der sichin dem Herabsinken der Geldstrafe zum niedrigsten Strafquale ausspricht,steht indes selbst nun wieder eine Gegenbewegung gegenüber. Dierechtlich vergeltende Reaktion auf Unrecht und Schädigungen nämlich,die einer dem anderen antut, beschränkt sich mehr und mehr auf die-jenigen Fälle, in denen das Interesse des Geschädigten in Geld aus-drückbar ist. Dies wird, wenn wir die Reihe der Kulturstadien über-blicken, bei einer ganz tiefen Stufe weniger der Fall sein, als bei eineretwas höheren; hier aber wieder mehr als auf einer noch höheren. Diesliegt etwa da besonders deutlich vor, wo städtische Verhältnisse gegen-über ländlichen dem Geld erhebliche Wichtigkeit Zuwachsen lassen,während das Gesamtniveau beider ein relativ niedriges ist: so bestehtim jetzigen Arabien die Blutrache unter den Wüstenbewohnern, währendin den Städten Wergeid gezahlt wird. In dem wirtschaftlich inter-essierteren städtischen Leben liegt es eben näher, die Bedeutung einesMenschen durch eine Geldsumme zu interpretieren. Wie sehr sich dasnun dahin zuspitzt, gerade der im Geldwert abzumessenden Beschädigungeinen besonderen Anspruch auf strafrechtliche Sühne zuzubilligen, dastritt jetzt besonders deutlich an dem Begriffe des Betruges hervor, denerst eine durchgehends auf Geld gestellte Ordnung des Lebens ganz ein-deutig zu fixieren gestattete. Das deutsche Strafgesetzbuch läfst nämlichals strafwürdigen Betrug nur gelten, wenn jemand die Vorspiegelungfalscher Tatsachen »in der Absicht, sich oder einem Anderen einenrechtswidrigen Vorteil zu verschaffen« begeht. Die Untersuchung deranderen Fälle, in denen dies Gesetzbuch betrügerische Vorspiegelungenbestraft, ergibt nur noch zwei, höchstens drei, in denen die individuelleSchädigung des Betrogenen den Grund der Bestrafung ausmacht: dieVerführung eines Mädchens unter der Vorspiegelung der Ehe, dieHerbeiführung des Eheschlusses unter betrügerischem Verschweigen vonEhehindernissen, die wissentlich falsche Denunziation. Prüft man dieübrigen Fälle, in denen betrügerische Vorgaben mit Strafe bedrohtwerden, so zeigen sie sich als solche, in denen kein individuelles, sondernprinzipiell nur das staatliche Interesse geschädigt wird: Meineid, Wahl-fälschungen, falsche Entschuldigungen bei Schöffen, Zeugen und Ge-